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Abfindung: Was du wissen musst

Abfindung

Mit einer Abfindung wollen viele Arbeitgeber ihren bisherigen Angestellten die außerordentliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses schmackhaft machen. Gerade, wer sich ohnehin neu orientieren möchte oder kurz vor dem Ruhestand steht, greift häufig zu. Vorher gibt es aber viele Fragen zu klären – darunter die mögliche Höhe der Abfindung und die Auswirkungen auf Steuer und Arbeitslosengeld. Wir erklären dir, was du beim Thema Abfindung wissen musst.

Gibt es einen Anspruch auf eine Abfindung?

Eine Abfindung ist eine einmalige Zahlung des bisherigen Arbeitgebers, wenn ein Arbeitsverhältnis endet. Der Arbeitgeber kann sie zahlen, wenn beide Parteien das Beschäftigungsverhältnis mit einem Aufhebungsvertrag vorzeitig beenden. In diesem Fall dient die Einmalzahlung dazu, den Arbeitnehmer zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu drängen. Das ist insbesondere dann für Arbeitgeber eine Option, wenn der Angestellte aus bestimmten Gründen schwer oder gar nicht kündbar ist.

Die Abfindung stellt eine Entschädigung für den Verlust des Jobs und den damit verbundenen Verdienstmöglichkeiten dar. Viele Arbeitnehmer lassen sich auf solche Vorschläge ein, wenn eine weitere Mitarbeit im Unternehmen nicht sinnvoll erscheint.

Einen Anspruch auf den Erhalt einer Abfindung gibt es rechtlich jedoch in der Regel nicht. Anders kann es sich verhalten, wenn es gesonderte Regelungen im Betrieb oder zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gibt. Die Bestimmungen in Tarifverträgen wirken sich ebenso aus wie diejenigen eines Sozialplans.

Einen Sonderfall stellen betriebsbedingte Kündigungen dar. Hier kann ein Anspruch auf eine Abfindung nach § 1 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) bestehen. Das setzt voraus, dass der Angestellte nicht gerichtlich gegen die Kündigung vorgeht. Du kannst Rechtsmittel gegen eine unrechtmäßige Kündigung innerhalb von drei Wochen einlegen.

Zahlung einer Abfindung als Folge einer gerichtlichen Auseinandersetzung

Manche Arbeitgeber zahlen auch eine Abfindung bei einem vorangegangenen Kündigungsschutzprozess. Diesen kann ein Angestellter anstreben, wenn er der Auffassung ist, dass eine Kündigung durch den Arbeitgeber unrechtmäßig war. Oft einigen sich beide Parteien dann außergerichtlich auf eine Abfindung. Auch ein gerichtlicher Vergleich ist möglich.

Auch kann ein Gericht eine solche Zahlung von dem Arbeitgeber verlangen, wenn die Kündigung unrechtmäßig war, dem Angestellten eine weitere Tätigkeit beim betreffenden Unternehmen jedoch nicht zugemutet werden kann.

Was für den Arbeitnehmer „unzumutbar“ ist, ist rechtlich nicht klar geregelt, sondern Auslegungssache des Gerichts. Möglicherweise ist eine weitere Tätigkeit nicht zumutbar, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Mitarbeiter und Chef irreparabel beschädigt ist. Auch Beleidigungen oder sexuelle Belästigung durch den Vorgesetzten reichen hier je nach Einzelfall aus. Möglicherweise besteht auch die Vermutung, dass du bei einer Weiterbeschäftigung am Arbeitsplatz vom Chef benachteiligt oder von Kollegen schlecht behandelt würdest.

Mit welcher Summe du rechnen kannst

Natürlich fragst du dich, in welcher Höhe du mit einer Abfindung rechnen kannst. Normalerweise ist das Verhandlungssache zwischen dir und deinem bisherigen Arbeitgeber. Es gibt jedoch gewisse unausgesprochene Regeln. So ist es üblich, dass Arbeitgeber eine Abfindung von einem halben bis zu einem ganzen Brutto-Monatsgehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit an ihren ehemaligen Mitarbeiter zahlen. Auch etwaige Zulagen, die du ansonsten bekommst, musst du gedanklich hinzurechnen. Wenn du schon lange für die betreffende Firma tätig bist, kannst du entsprechend mit einer deutlich höheren Summe rechnen als wenn du gerade erst angefangen hast.

Wenn ein Jahr der Betriebszugehörigkeit noch nicht vollendet ist, wird gerundet. Erst, wenn das Jahr mindestens halb vorbei ist, wird aufgerundet. Das heißt: Wenn du seit drei Jahren und acht Monaten für deinen Arbeitgeber tätig bist, gilt das für die Berechnung der Höhe deiner Abfindung als vier Jahre. Sind es acht Jahre und drei Monate, bemisst sich die Einmalzahlung an einer Betriebszugehörigkeit von acht Jahren.

Bei sehr langer Betriebszugehörigkeit ist oft mehr drin

Üblicherweise sieht die Rechtsprechung eine Abfindung in Höhe von zwölf Monatsgehältern als Maximum. Mehr müssen Arbeitgeber normalerweise nicht zahlen. Ausnahmen können bei sehr langer Betriebszugehörigkeit bestehen. Wer etwa mindestens 50 Jahre alt ist und schon seit 15 Jahren in dem betreffenden Unternehmen tätig ist, kann auch bis zu 15 Monatsbruttogehälter als Abfindung aushandeln.

Arbeitnehmer, die älter als 55 und schon seit mindestens 20 Jahren für ihren Arbeitgeber tätig sind, können bis zu 18 Monatsbruttogehälter fordern. Sind sie allerdings älter als 65 Jahre, stehen ihre Chancen auf eine höhere Abfindung schlechter, weil ihr Renteneintrittsalter erreicht oder fast erreicht ist.

Wie sich eine Abfindung auf das Arbeitslosengeld auswirkt

Besonders gefürchtet sind die Auswirkungen einer Abfindung auf das Arbeitslosengeld. Unterschreibst du einen Aufhebungsvertrag, der mit einer Abfindung in aller Regel einhergeht, wirkst du damit aktiv an der Beendigung deines Arbeitsverhältnisses mit. Das kommt aus Sicht des Arbeitsamts einer Eigenkündigung gleich. Somit droht dir eine Sperre von bis zu drei Monaten beim Arbeitslosengeld.

Anders sieht es aus, wenn du glaubhaft vermitteln kannst, dass du einer unausweichlichen Kündigung nur zuvorgekommen bist – etwa, weil dir sonst eine betriebsbedingte Entlassung gedroht hätte.

Achte auch darauf, dass dein Beschäftigungsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag erst dann endet, wenn auch die reguläre Kündigungsfrist vorüber gewesen wäre. Ist das nicht der Fall, erhältst du erst Arbeitslosengeld, wenn die Kündigungsfrist vorbei wäre. Außerdem solltest du dich schnellstmöglich bei der Arbeitsagentur melden, wenn du weißt, dass du arbeitslos wirst. Du kannst dich dort auch schon vorher erkundigen, ob dir eine Sperre droht.

Abfindung und Steuer

Wenn du eine Abfindung erhältst, musst du diese bei deiner Steuererklärung angeben und versteuern. Die Anlage N ist der richtige Ort hierfür. Für Abfindungen gilt die sogenannte Fünftelregelung. Die Abfindung wird dann über fünf Jahre auf dein Jahreseinkommen angerechnet.

Das funktioniert so: Du rechnest ein Fünftel deiner Abfindung zu deinem zu versteuernden Jahreseinkommen hinzu. Daraus errechnet sich die fällige Steuer. Im nächsten Schritt errechnest du die fällige Steuer des zu versteuernden Jahreseinkommens, ohne die Abfindung einzuberechnen. Die Differenz zwischen beiden Beträgen multiplizierst du mit fünf – und hast die Steuer errechnet, die du für deine Abfindung insgesamt zahlen musst.

Bei dieser Vorgehensweise gibst du deine Abfindung fünf Jahre lang in deiner Steuererklärung an und zahlst entsprechend jeweils nur anteilig Steuern dafür. Diese Regelung soll verhindern, dass du durch eine einmalige hohe Abfindung in eine höhere Steuerklasse mit einem deutlich höheren Steuersatz rutschst.

Sozialabgaben fallen hingegen auf deine Abfindung nicht an. Es handelt sich dabei schließlich nicht um einen normalen Arbeitslohn.

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