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Bestechlichkeit: Achtung Jobverlust!

Geld in einem Umschlag wird über einen Tisch geschoben, was passiert bei Bestechlichkeit?

Nicht nur zur Weihnachtszeit sehen sich viele Arbeitnehmer mit kleinen Geschenken von Kunden, Geschäftspartnern und anderen Kontakten konfrontiert. Bei der Annahme solcher Zuwendungen ist jedoch Vorsicht geboten: Wenn auf die Aufmerksamkeit eine Gegenleistung folgt, kann schnell der Vorwurf der Bestechlichkeit im Raum stehen. Ab wann man davon sprechen kann, wie Bestechung gesetzlich geregelt ist und welche Folgen sie haben kann, erfährst du hier.

Definition: Was ist Bestechlichkeit?

Was genau bedeutet es, bestechlich zu sein? Um Bestechung handelt es sich dann, wenn jemand einer anderen Person Leistungen, Vorteile, Geschenke oder auch Geld anbietet, damit diese Person sich in einer bestimmten Art und Weise verhält. Dabei geht es der bestechenden Person darum, Vorteile zu erlangen oder gewisse Gefälligkeiten zu erhalten, auf die sie eigentlich keinen Anspruch hat.

Von Bestechlichkeit kann dann gesprochen werden, wenn die bestochene Person nach der Zuwendung ihre Pflichten im Job verletzt. Es können zum Beispiel bestimmte Vorschriften ignoriert werden, es kann gegen gesetzliche Vorgaben verstoßen werden oder die bestechliche Person setzt sich über ungeschriebene Regeln und moralische Standards hinweg.

Es müssen nicht zwingend materielle Dinge sein, um die es dabei geht. Ebenso kann das Ziel zum Beispiel sein, dass eine Aufsichtsbehörde bei einem bestimmten Sachverhalt nicht so genau hinsieht und etwa Hinweise darauf ignoriert, dass ein Cafébesitzer seine Mitarbeiter schwarz bezahlt. Es könnte auch darum gehen, von der Bauaufsicht eine Baugenehmigung zu erhalten, obwohl wichtige Dokumente fehlen. Auch der Austausch von geheimen Informationen kann das Ziel einer Bestechung sein.

Um Bestechlichkeit kann es sich nicht nur handeln, wenn eine Person in einer bestimmten Position oder einem bestimmten Amt eine Gegenleistung für etwas annimmt, die ihr selbst einen Vorteil bringt. Der Vorteil kann auch für Dritte in Anspruch genommen werden.

Reagiert die bestochene Person auf Geschenke oder andere Leistungen nicht mit einer Pflichtverletzung, handelt es sich nicht um Bestechlichkeit, sondern um Vorteilsannahme. Das könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Sachbearbeiter ein bestimmtes Anliegen bevorzugt behandelt, indem er sich früher als geplant darum kümmert, ohne jedoch ein bestimmtes Ergebnis zu versprechen.

Ab wann kann man von Bestechlichkeit sprechen?

Wohl jeder Arbeitnehmer erhält im Laufe seines Berufslebens Geschenke von Kunden oder anderen geschäftlichen Kontakten. Besonders zur Weihnachtszeit verschicken viele Firmen kleinere Präsente an Personen, mit denen sie beruflich häufig zu tun haben – zum Beispiel Kalender, Süßigkeiten oder Wein. Muss man befürchten, als bestechlich zu gelten, wenn man solche Geschenke nicht zurückweist?

In der Regel nicht. Zumal von Bestechlichkeit nur die Rede sein kann, wenn du deinerseits als Reaktion auf eine Zuwendung von Dritten gegen bestimmte Pflichten im Job verstößt. Was ist noch erlaubt, was ist kritisch? Ob Zuwendungen und ihre Annahme erlaubt sind, hängt davon ab, ob sie sozialadäquat sind. Das ist bei geringwertigen Zuwendungen der Fall, bei denen man nicht vernünftigerweise annehmen kann, dass sie den Empfänger der Zuwendung zu einer Gegenleistung verpflichten soll. Bei Werbegeschenken wie Kulis, Schlüsselanhängern oder Kalendern kann zum Beispiel nicht angenommen werden, dass mit der Überlassung eine Bestechung verbunden ist.

Frage im Zweifel beim Arbeitgeber nach, was du annehmen darfst

Rein vom Wert der Gegenstände kann man jedoch nicht abhängig machen, ob es sich um Bestechlichkeit handelt oder nicht. Zwar sind Angestellte im öffentlichen Dienst gehalten, ohne die Zustimmung ihres Vorgesetzten keine Geschenke im Wert von mehr als zehn Euro anzunehmen. In der freien Wirtschaft kursiert analog dazu ein Maximalwert von Geschenken von 25 Euro. Auf der sicheren Seite bist du aber nicht automatisch, nur weil eine Zuwendung einen geringeren Wert hat. Es kommt auf die Umstände im Einzelfall an – und darauf, wie du auf die Zuwendung reagierst. Entscheidend sind insbesondere auch der Anlass der Zuwendung, deine Position und die der anderen Person.

Im besten Fall hat dein Arbeitgeber Compliance-Richtlinien für sein Unternehmen aufgestellt, aus denen klar hervorgeht, was die Mitarbeiter annehmen dürfen und was nicht. Viele Unternehmen haben zum Beispiel festgelegt, dass ihre Beschäftigten gar keine Geschenke annehmen dürfen. Im Zweifel ist es eine gute Idee, dich direkt bei deinem Vorgesetzten zu erkundigen, ob ein bestimmtes Präsent oder eine anderweitige Aufmerksamkeit unkritisch ist oder ob du die Zuwendung lieber ablehnen solltest. So bist du auf der sicheren Seite.

Bestechlichkeit im Job: Beispiele

Bestechlichkeit im Job kann viele Gesichter haben. Um nur einige Beispiele dafür zu nennen, wie Bestechlichkeit im Beruf aussehen kann:

Bestechung im StGB: So ist Bestechlichkeit gesetzlich geregelt

Bestechung und Bestechlichkeit sind Straftatbestände, die im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt sind. Wichtig sind insbesondere die Paragrafen 332 StGB, 334 StGB und 299 StGB. In §§ 332 und 334 StGB geht es um Bestechlichkeit und Bestechung in der öffentlichen Verwaltung. Demnach ist nicht nur eine tatsächliche Bestechlichkeit bei Amtsträgern und Richtern strafbar, sondern schon die grundsätzliche Bereitschaft zur Pflichtverletzung bei entsprechenden Zuwendungen.

In § 299 StGB geht es um Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr abseits der öffentlichen Verwaltung. Strafbar macht sich demnach, wer einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er beim Bezug von Waren oder Dienstleistungen einen anderen in unlauterer Weise bevorzugt. Ebenso strafbar ist es, wenn jemand ohne die Einwilligung seines Arbeitgebers einem Dritten bestimmte Handlungen oder das Unterlassen bestimmter Handlungen nach der Gewährung bestimmter Vorteile zusagt und dadurch seine Pflichten gegenüber seinem Arbeitgeber verletzt.

Diese Folgen können Arbeitnehmern bei Bestechlichkeit drohen

Wer im Job bestechlich ist, dem drohen arbeitsrechtliche ebenso wie strafrechtliche Konsequenzen. Die möglichen strafrechtlichen Konsequenzen ergeben sich aus §§ 332 StGB und 299 StGB. Auch § 335 StGB ist relevant.

Bestechlichkeit bei Amtsträgern kann demnach mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren bestraft werden, in minder schweren Fällen mit bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe. Bestechlichen Richtern droht eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen von sechs Monaten bis fünf Jahren. In § 335 StGB ist der Umgang mit besonders schweren Fällen der Bestechlichkeit geregelt. Hier droht Tätern eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren. Besonders schwere Fälle sind solche, in der der Vorteil ein großes Ausmaß annimmt, der Täter immer wieder Vorteile annimmt oder sogar gewerbsmäßig handelt.

Aus § 299 StGB ergibt sich für Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr ein mögliches Strafmaß in Form einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe.

Bei Bestechlichkeit droht die Kündigung

Nicht nur Bestechlichkeit ist strafbar, sondern auch eine Vorteilsannahme, bei der auf eine Zuwendung keine Pflichtverletzung folgt. Vorteilsnahme im Amt kann nach § 331 StGB bei Amtsträgern mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden. Richtern drohen bis zu fünf Jahren Haft oder eine Geldstrafe. Auch hier gilt: Schon der Versuch ist strafbar.

Daneben drohen Arbeitnehmern bei Bestechlichkeit arbeitsrechtliche Folgen. Der Arbeitgeber kann sie abmahnen, aber wahrscheinlicher ist es, dass er ihnen für ihr Vergehen kündigt. Das ist auch fristlos möglich. Außerdem kann der Arbeitgeber Schadensersatz von ihnen fordern. Werden die Betroffenen nach einem Fall von Bestechlichkeit arbeitslos, droht ihnen beim Arbeitslosengeld eine Sperrzeit von drei Monaten. Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld verkürzt sich dann insgesamt, sie erhalten das Geld also auch nicht später.

So verhältst du dich richtig, wenn dir eine Zuwendung angeboten wird

Als Arbeitnehmer solltest du vorsichtig sein, wenn dir Geschenke oder Gefälligkeiten angeboten werden. Selbst wenn du den Personen, die dir diese Zuwendungen zukommen lassen, im Gegenzug keine bestimmten Handlungen oder das Unterlassen bestimmter Handlungen zusagst, riskierst du womöglich deinen Job. Auch eine strafrechtliche Verfolgung ist nicht ausgeschlossen.

Wie reagiert man also richtig, wenn Dritte einem im Job eine Zuwendung anbieten? Entscheidend ist, in welchem Verhältnis du zu diesen Personen stehst und vor allem, um welche Zuwendung es geht. Ein Werbekalender zu Weihnachten ist sicherlich unproblematisch. Oft ist von den „drei Ks“ die Rede: Dinge wie Kugelschreiber, Kalender und Kleinigkeiten wie Schlüsselanhänger oder Notizblöcke sind demnach kein Problem. Bei solchen Dingen brauchst du dir keine Gedanken darüber machen, ob du sie annehmen darfst oder solltest.

Was mehr wert ist kann hingegen problematisch sein. Manchmal ist es offensichtlich, dass man eine bestimmte Zuwendung ablehnen sollte. Wenn dir zum Beispiel ein Werbepartner aus heiterem Himmel einen teuren Hotelaufenthalt verspricht, solltest du misstrauisch werden – selbst wenn keine unmittelbare Gegenleistung von dir erwartet wird.

Nicht immer liegt der Verdacht der Bestechung beziehungsweise Bestechlichkeit so nahe wie in diesem Beispiel. In zweifelhaften Fällen fragst du am besten direkt bei deinem Vorgesetzten, wie du mit einer angebotenen Zuwendung umgehen solltest. Auch die unternehmensinternen Compliance-Regeln können dir weiterhelfen, wenn es ein solches Regelwerk in deiner Firma gibt.

Bildnachweis: J.M. Image Factory / Shutterstock.com

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