Spätestens nach der ersten Gehaltsabrechnung ist klar: Das Nettogehalt ist deutlich niedriger als das Bruttogehalt. Grund dafür sind unter anderem die Steuerklassen. Denn anhand der Steuerklassen wird die Höhe der Steuer berechnet. Das beutetet aber auch, dass eine geschickt gewählte Steuerklasse mehr Netto vom Brutto lässt. Wie das funktioniert, erfährst du hier.
Lohnsteuerklassen: die Übersicht
Insgesamt sechs Steuerklassen gibt es in Deutschland. Wenn du dir nicht sicher bist, zu welcher Klasse du gehörst, kannst du die entsprechenden Angaben auf deiner Gehaltsabrechnung finden. Andere Möglichkeit: Du rufst die Daten auf deiner elektronischen Lohnsteuerkarte ab.
Solltest du auch hier nicht fündig werden, hilft ein Anruf beim Finanzamt. Denn dort weiß man mit Sicherheit, in welcher Lohnsteuerklasse du eingeordnet bist. Aber auch mit unserer Übersicht kannst du dir einen ersten Eindruck davon verschaffen, in welcher Steuerklasse dein Einkommen versteuert wird:
Steuerklasse | Familienstand |
Steuerklasse I | Ledige, geschiedene oder dauerhaft getrennt lebende Arbeitnehmer werden in dieser Steuerklasse eingruppiert. Auch Arbeitnehmer, deren Ehegatte gestorben ist, werden ab dem 2. Jahr nach dem traurigen Ereignis in der Steuerklasse I besteuert. Übrigens werden in bestimmten Fällen auch verheiratete Arbeitnehmer in der Steuerklasse 1 besteuert. Nämlich dann, wenn der Partner in einem Land lebt, das nicht zur EU gehört. |
Steuerklasse II | Alleinerziehende oder getrennt lebende Ehepartner mit einem Kind werden in dieser Steuerklasse eingruppiert. |
Steuerklasse III | Die Steuerklasse III kann nur in Kombination mit der Steuerklasse V gewählt werden. Häufig wird dieses Modell dann ausgesucht, wenn ein Ehepartner wesentlich mehr verdient als der andere. Der besser verdienende Partner wählt dann diese Steuerklasse, da hier die Abzüge am geringsten sind. |
Steuerklasse IV | Diese Steuerklasse wird bei der Heirat automatisch beiden Ehepartnern zugewiesen. Bei etwa gleichem Einkommen lohnt es sich eventuell, diese Steuerklasse beizubehalten. Allerdings solltest du in diesem Fall prüfen, ob sich vielleicht das Faktorverfahren lohnen könnte. |
Steuerklasse V | Diese Steuerklasse ist das Gegenstück zur Steuerklasse III. Der Ehepartner, der weniger verdient, geht in diese Steuerklasse und wird höher versteuert. Freibeträge gibt es in dieser Lohnsteuerklasse kaum. Die werden nämlich dem Ehepartner zugeschrieben, der deutlich besser verdient. Damit sind die Abzüge in dieser Klasse mit am höchsten. |
Steuerklasse VI | Überboten werden die Abzüge der Steuerklasse V nur noch durch die Abzüge in Steuerklasse VI. Arbeitnehmer, die mehr als einen Job ausüben, werden automatisch in dieser Lohnsteuerklasse eingruppiert. Die Freibeträge entfallen hier komplett. Jedoch gibt es eine gute Nachricht: Du kannst frei wählen, welcher Job in dieser Klasse beteuert werden soll. |
Die Freibeträge der verschiedenen Lohnsteuerklassen
Die Höhe der Abgaben hängt übrigens nicht allein von der Steuerklasse ab. Gerade die sogenannten Freibeträge haben einen deutlichen Einfluss darauf, wie viel Netto vom Brutto am Ende des Monats oder des Jahres übrig bleibt.
- Jahresfreibetrag Steuerklasse 1: Im Jahr 2020 beträgt der Freibetrag 9.408 Euro. Arbeitnehmer mit Kindern können zusätzlich 7.812 Euro pro Kind geltend machen, sowie 36 Euro Sonderausgabenpauschale und den Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro.
- Jahresfreibetrag Steuerklasse 2: 2020 liegt der Freibetrag bei 9.408 Euro plus 1.908 Euro für das erste und 240 Euro für jedes weitere Kind, die nur Alleinerziehende absetzen können. Insgesamt ergeben sich damit mindestens 11.316 Euro. Hinzu kommt der Kinderfreibetrag in Höhe von 7.812 Euro pro Kind und 1.000 Euro Arbeitnehmerpauschbetrag, sowie eine Sonderausgabenpauschale in Höhe von 36 Euro.
- Jahresfreibetrag Steuerklasse 3: In dieser Steuerklasse liegt der Grundfreibetrag doppelt so hoch wie in Klasse 2, nämlich bei 18.816 Euro. Der Kinderfreibetrag von 7.812 Euro pro Kind kommt ebenfalls hinzu. Auch die Sonderausgabenpauschale von 36 Euro und der Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro werden in Steuerklasse 3 angesetzt.
- Jahresfreibetrag Steuerklasse 4: Der Jahresfreibetrag entspricht in dieser Steuerklasse dem Betrag der Steuerklasse 1. Allerdings kommt bei der Steuerklasse 4 noch der Freibetrag für Kinder hinzu, der jedoch bei 3.906 Euro liegt und damit nur halb so hoch ist wie der übliche Satz. Das hängt jedoch damit zusammen, dass der Ehepartner den gleichen Betrag in seiner Steuererklärung angeben kann. Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000 Euro und Sonderausgabenpauschale in Höhe von 36 Euro kommen noch hinzu.
- Jahresfreibetrag Steuerklasse 5: Diese Steuerklasse ist das Äquivalent zur Steuerklasse 3 und das hat für Arbeitnehmer, die hier eingruppiert werden, einen deutlichen Nachteil: Kinderfreibeträge oder einen Grundfreibetrag gibt es nicht. Die Folge: Die Lohnsteuerabzüge sind hier besonders hoch. Nur der Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000 Euro und eine Sonderausgabenpauschale in Höhe von 36 Euro können hier geltend gemacht werden.
- Jahresfreibetrag Steuerklasse 6: Diese Steuerklasse ist im Hinblick auf Freibeträge noch schlechter als die Steuerklasse 5. Denn hier müssen Einkünfte schon ab dem ersten Euro komplett versteuert werden.
Welche Steuerklasse für Verheiratete?
Wie man an der obigen Tabelle sehen kann, haben verheiratete Arbeitnehmer die meisten Optionen, mit verschiedenen Lohnsteuerklassen zu spielen. Wer es geschickt anstellt, kann dabei deutliche Vorteile für sich herausholen.
Folgende Optionen sind dabei denkbar:
- Kombination der Steuerklassen 3 und 5: Häufig wird zu dieser Aufteilung geraten, wenn die Ehepartner unterschiedlich verdienen. Das Gehalt der beiden sollte dabei etwa 40 zu 60 Prozent aufgeteilt sein.
- Steuerklasse 4 für beide Ehegatten: Diese Kombination wird vom Finanzamt automatisch nach einer Hochzeit angesetzt. Wenn beide Ehepartner ähnlich verdienen, sind diese Steuerklassen tatsächlich am sinnvollsten. Auf Antrag kann die Steuerklasse natürlich trotzdem gewechselt werden. Das kann sich trotz ähnlichem Verdienst lohnen, wenn eine Elternzeit ansteht oder andere Lohnersatzleistungen (wie beispielsweise Arbeitslosengeld) in naher Zukunft gezahlt werden.
- Steuerklasse 4 mit Faktor: Das Faktorverfahren kann sich für Paare lohnen, die relativ ähnlich verdienen, die Steuerschuld aber gleich aufteilen möchten. Denn mit dem Faktorenverfahren können beide Partner gleichermaßen von dem Kinderfreibetrag oder dem Grundfreibetrag profitieren. Vorteil dieses Verfahrens: Der monatliche Lohnsteuerabzug ist ungefähr so hoch wie die tatsächlich zu zahlende Steuer am Ende des Jahres. Hohe Nachzahlungen fallen damit nach der Steuererklärung weg. Im Umkehrschluss bedeutet das aber auch, dass größere Nachzahlungen vom Finanzamt eher unwahrscheinlich sind. Weiterer Nachteil: Paare, die sich für dieses Verfahren entscheiden, müssen in jedem Fall eine Steuererklärung abgeben.
Lohnsteuerklasse wechseln: Wann lohnt es sich?
Es gibt einige Situationen, in denen es sich lohnt, die Lohnsteuerklasse zu wechseln. Als Arbeitnehmer solltest du diese Situationen kennen, um im Fall der Fälle eine schnelle Entscheidung treffen zu können. Denn manchmal hängt der Erfolg des Wechsels und damit die Steuerersparnis vom richtigen Zeitpunkt ab. Allerdings: Die Wahl zwischen verschiedenen Steuerklassen haben nur verheiratete Arbeitnehmer.
Die Übersicht:
- Heirat: Der klassische Zeitpunkt, um die Lohnsteuerklasse zu wechseln. Übrigens geschieht das ganz von allein. Denn bei einer Heirat werden die beiden frisch vermählten Ehepartner in die Lohnsteuerklasse 4 eingruppiert. Änderungen dieser neuen Lohnsteuerklasse müssen extra beantragt werden.
- Geburt eines Kindes: Häufig folgt nach der Heirat die Geburt eines Kindes. Für die Mutter kann es sich dabei vorab lohnen, in die bessere Lohnsteuerklasse zu wechseln, denn das Elterngeld berechnet sich auf Basis des Nettogehalts. Hast du die letzten Monate vor der Geburt deines Kindes ein hohes Nettogehalt bekommen, fällt das Elterngeld auch höher aus. Um davon zu profitieren, musst du allerdings schnell sein: sieben Monate vor dem Mutterschutz muss der Antrag auf Wechsel der Steuerklassen beim Finanzamt eingegangen sein.
- Gehaltsunterschiede: Beförderungen oder ein Wechsel von Vollzeit in Teilzeit machen sich auch auf dem Gehaltszettel bemerkbar. Auch in diesem Fall kann es sich lohnen, über neue Steuerklassen nachzudenken. Wenn beide Partner deutlich unterschiedlich verdienen, ist die Kombination aus Lohnsteuerklasse 3 und 5 meist eine gute Option.
- Tod oder Scheidung: Wird die Ehe aufgelöst, müssen beide (oder der noch lebende) Partner die Steuerklassen wieder wechseln. Nach einer Übergangszeit werden sie wieder in Steuerklasse 1 oder 2 (mit Kindern) eingruppiert.
Unser Tipp: Falls du dir nicht sicher bist, ob sich ein Wechsel der Steuerklassen für dich lohnt, rechne es doch einfach mal durch. Mit dem Lohn- und Einkommenssteuerrechner des Bundesministeriums für Finanzen kannst du sehen, welchen Einfluss die jeweilige Steuerklasse auf die Höhe deiner Steuern hat.
Steuerklasse ändern: So geht’s
Verheiratete Arbeitnehmer müssen natürlich nicht für immer und ewig in der Steuerklasse bleiben, für die sie sich einmal entschieden haben. Auf Antrag kann die Steuerklasse geändert werden – neuerdings sogar mehrmals pro Jahr.
Der Antrag auf Wechsel der Steuerklasse wird dabei beim zuständigen Finanzamt gestellt. Einige Finanzämter bieten mittlerweile sogar an, den Antrag online zu stellen. Wie das in deinem Fall aussieht, solltest du am besten direkt bei deinem Finanzamt überprüfen.
Übrigens: Bei der Kombination der Steuerklasse 3 und 5 kann nun auch ein Partner allein entscheiden, die Steuerklasse zu wechseln. Der andere Ehepartner muss also nicht unterschreiben und so dem Wechsel zustimmen. Wenn ein Partner (vermutlich der in Steuerklasse 5) wieder in die Steuerklasse 4 möchte und einen entsprechenden Antrag stellt, werden beide ab dem nächstmöglichen Zeitpunkt in dieser Lohnsteuerklasse eingruppiert.