Arbeitsleben & BerufMutterschutz: Das sollten schwangere Arbeitnehmerinnen wissen

Mutterschutz: Das sollten schwangere Arbeitnehmerinnen wissen

Eine Schwangerschaft ist nicht nur aufregend, sondern geht meist mit vielen Fragen einher: Wie lange kann ich vor der Geburt noch arbeiten? Was ist mit dem Gehalt während des Mutterschutzes? Und welche Tätigkeiten darf ich nicht ausüben? Schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen sind durch das Mutterschutzgesetz geschützt. Was das bedeutet, erfährst du in unserem Ratgeber.

Was besagt das Mutterschutzgesetz und für wen gilt es?

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) hat eine lange Geschichte. Es ist seit Frühjahr 1952 in Kraft. Sein Zweck besteht darin, schwangere und stillende Frauen zu schützen. Das wird über verschiedene Rechte und Pflichten ermöglicht.

Schwangere Arbeitnehmerinnen gelten als besonders schützenswert. Der Arbeitgeber muss bei Kenntnis der Schwangerschaft in einer Gefährdungsbeurteilung prüfen, wie sicher der Arbeitsplatz einer schwangeren Mitarbeiterin ist. So dürfen schwangere Frauen nach dem Mutterschutzgesetz etwa nicht in einer sehr heißen, kalten oder nassen Umgebung arbeiten. Sie dürfen auch keinen gefährlichen Stoffen ausgesetzt sein, etwa Chemikalien oder Dämpfen.

Schwangere Arbeitnehmerinnen dürfen weder schwer heben noch am Fließband arbeiten oder Akkordarbeit verrichten. Frauen im Mutterschutz dürfen im Regelfall nicht spät abends oder nachts arbeiten. Schwangere Frauen dürfen grundsätzlich nicht zwischen 20 und 6 Uhr arbeiten. Freiwillig ist jedoch eine Arbeitstätigkeit bis 22 Uhr möglich. Das geht allerdings nur mit Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde.

An Feiertagen oder Sonntagen dürfen schwangere Arbeitnehmerinnen nur auf eigenen Wunsch arbeiten. Für bestimmte Berufsgruppen, etwa in der Gastronomie, gelten spezielle Regeln. Überstunden sind nicht erlaubt; die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit darf höchstens 8,5 Stunden betragen.

Das Mutterschutzgesetz schreibt außerdem ein Beschäftigungsverbot unmittelbar vor und nach der Geburt vor. Während des Mutterschutzes besteht für schwangere und stillende Frauen außerdem ein besonderer Kündigungsschutz. Im Mutterschutzgesetz wird zudem die Zahlung eines Mutterschaftsgelds festgelegt.

Mutterschutzgesetz: Diese Personengruppen sind geschützt

Seit einer Reform, die seit Januar 2018 in Kraft ist, gelten die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes für deutlich mehr Frauen. Zuvor griff das Gesetz nur für Arbeitnehmerinnen; seither gilt es prinzipiell auch für Praktikantinnen, Schülerinnen und Studentinnen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Geschützt sind Frauen mit einem Vollzeit- oder Teilzeitjob ebenso wie Auszubildende, Minijobberinnen oder Frauen, die während ihrer Schwangerschaft ein freiwilliges soziales Jahr machen.

Ob die Stelle befristet ist, ist für die Anwendung des Mutterschutzgesetzes nicht relevant. Auch Mitarbeiterinnen, die einen befristeten Arbeitsvertrag haben, fallen prinzipiell unter die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes.

Seit der Überarbeitung des Mutterschutzgesetzes zum Jahr 2018 gilt der Mutterschutz zumindest teilweise auch für selbständige Frauen, die bisher nicht unter die Regelungen fielen. Zwar können sie nicht verpflichtet werden, sich an die Schutzfristen zu halten und ebenso lange zu pausieren wie angestellte Frauen. Allerdings haben sie unter Umständen Anspruch auf eine Art Mutterschaftsgeld – mehr Informationen hierzu findest du im Abschnitt „Das Gehalt im Mutterschutz: Mutterschaftsgeld und Elterngeld“.

Bis wann dürfen Schwangere arbeiten und wie lange gilt der Mutterschutz?

Der unmittelbare Mutterschutz, wie er im Sprachgebrauch häufig verwendet wird, gilt für einen Zeitraum von sechs Wochen vor der Geburt bis zu acht Wochen nach der Entbindung. Dabei handelt es sich um die Mutterschutzfristen. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten verlängert sich der Zeitraum auf zwölf Wochen nach der Geburt. Auch bei Kindern mit Behinderung kann er sich über diesen Zeitraum erstrecken, sofern dies beantragt wird. Wird das Kind zu früh geboren, verlängert sich die Frist nach der Entbindung um die entsprechende Zeit. Eine zu späte Geburt führt nicht dazu, dass sich die Mutterschutzfrist anschließend verkürzt. Sie ist weiterhin acht beziehungsweise zwölf Wochen lang.

Tatsächlich gilt der Mutterschutz ab dem Zeitpunkt, an dem die werdende Mutter ihre Schwangerschaft mitteilt. Der Mutterschutz erstreckt sich auf die Zeit der Schwangerschaft und die vier Monate nach der Entbindung. Das gilt auch bei einer Fehlgeburt, sofern die Schwangerschaft mindestens zwölf Wochen bestanden hat.

Wenn es ausdrücklich gewünscht ist, dürfen schwangere Arbeitnehmerinnen noch bis kurz vor der Geburt ihrer Arbeitstätigkeit nachgehen. Es darf allerdings kein Beschäftigungsverbot bestehen. Hat ein Arzt die Arbeit aufgrund von Gefahren für die Gesundheit von Mutter oder Kind untersagt, muss sich die werdende Mutter daran halten. Die Bereitschaft, bis zur Geburt zur Arbeit zu erscheinen, ist freiwillig und kann jederzeit widerrufen werden.

Mitteilungspflicht: Wann muss der Arbeitgeber über eine Schwangerschaft informiert werden?

Das Mutterschutzgesetz sieht nicht nur verschiedene Rechte für schwangere und stillende Frauen vor, sondern auch Pflichten. Das betrifft auch die Mitteilungspflicht von Schwangeren gegenüber dem Arbeitgeber, obwohl diese rechtlich einer Empfehlung gleicht. Sobald du von deiner Schwangerschaft weißt, solltest du den Arbeitgeber darüber in Kenntnis setzen. Das ist nicht an eine bestimmte Form gebunden, sondern kann auf jedem Weg erfolgen, etwa persönlich oder per E-Mail.

Die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes gelten unabhängig davon, ob der Arbeitgeber von der Schwangerschaft weiß. Allerdings kann er werdende Mütter nur schützen und eine Gefährdungsbeurteilung durchführen, wenn er über die besonderen Umstände Bescheid weiß. Deshalb ist es sinnvoll, dem Arbeitgeber eine Schwangerschaft möglichst frühzeitig mitzuteilen. Eine gesetzliche Pflicht hierzu gibt es allerdings, anders als der Name vermuten lässt, nicht.

Wenn du deine Schwangerschaft mitgeteilt hast, kann der Arbeitgeber einen schriftlichen Nachweis darüber verlangen. Den erhältst du von deinem Frauenarzt oder deiner Hebamme.

Das Gehalt im Mutterschutz: Mutterschaftsgeld und Elterngeld

Unmittelbar vor und nach der Geburt dürfen schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen nach dem Mutterschaftsgesetz nicht arbeiten. Sie sind aber in diesem Zeitraum meistens trotzdem auf Einnahmen angewiesen, um den Lebensunterhalt von sich und ihrem Kind finanzieren zu können. Dafür gibt es das Mutterschaftsgeld und das Elterngeld.

Im Anschluss an die Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz nach der Entbindung kann eine Elternzeit beantragt werden. Ein Elternteil kann eine Elternzeit machen, die je nach individueller Präferenz zwischen zwei und zwölf Monaten beträgt. Bei Alleinerziehenden gilt eine maximale Frist von 14 Monaten. Machen beide Elternteile Elternzeit, liegt die maximale Dauer bei insgesamt 14 Monaten. Wie die Elternzeit aufgeteilt wird, ist den Eltern überlassen. Die Elternzeit kann nacheinander, aber auch gleichzeitig genommen werden. Dann liegt das jeweilige Maximum bei sieben Monaten.

Während der Elternzeit wird Elterngeld bezahlt. Diese Unterstützung wird erst nach Ablauf der Mutterschutzfrist nach der Geburt bezahlt. Die Höhe des Elterngelds liegt bei 65 bis 67 Prozent des durchschnittlichen Nettoeinkommens der zwölf Monate vor der Entbindung. Der Mindestbetrag sind 300 Euro, höchstens werden 1800 Euro pro Monat gezahlt.

Wie hoch ist das Mutterschaftsgeld?

Für die Dauer der Mutterschutzfrist erhalten Frauen, die gesetzlich krankenversichert sind, Mutterschaftsgeld. Der Betrag liegt bei gesetzlich Versicherten bei 13 Euro pro Tag. Diesen Betrag stockt der Arbeitgeber bis zum Nettogehalt auf. Das gilt immer dann, wenn der durchschnittliche Nettolohn der Mitarbeiterin pro Tag ansonsten höher ist als 13 Euro. Als Grenze gilt damit ein monatlicher Nettolohn von 390 Euro. Das Mutterschaftsgeld muss beantragt werden. Dabei muss der voraussichtliche Entbindungstermin genannt werden. Frauen, die nicht arbeiten, erhalten kein Mutterschaftsgeld.

Auch privat versicherte Frauen haben häufig keinen Anspruch auf eine solche Zahlung. Sie können gegebenenfalls Krankentagegeld in Anspruch nehmen. Zahlt die Krankenkasse nicht, weil etwa kein entsprechender Vertrag abgeschlossen wurde, kann die Schwangere einen Zuschuss beim Bundesversicherungsamt beantragen. Dieser liegt pro Monat bei höchstens 210 Euro.

Besteht außerhalb der Mutterschutzfristen ein Beschäftigungsverbot, besteht in dieser Zeit ein Anspruch auf Mutterschutzlohn. Der Mutterschutzlohn entspricht in der Höhe dem regulären Lohn.

Elterngeld und Mutterschaftsgeld für Selbständige

Auch Selbständige können Elterngeld in Form vom Elterngeld Plus erhalten. Selbständige, die Elterngeld beziehen, dürfen nebenher arbeiten. Das wöchentliche Maximum liegt bei 30 Stunden. Die Einnahmen werden mit dem Elterngeld verrechnet, so dass sich eine Arbeitstätigkeit in der Praxis in vielen Fällen nicht lohnt. Die Höhe des Elterngelds wird bei Selbständigen am Einkommen des vergangenen Wirtschaftsjahres berechnet und betrifft damit nicht wie sonst die letzten zwölf Monate. Spitzenverdiener, die im Kalenderjahr vor der Entbindung mehr als 250.000 Euro brutto oder als Paar 500.000 Euro brutto verdient haben, erhalten kein Elterngeld.

Durch eine Teilzeit-Tätigkeit verlängert sich die Bezugsdauer des Elterngelds, und zwar auf die doppelte Länge. Wenn der Partner ebenfalls in Elternzeit geht und dabei in Teilzeit arbeitet, kann die Bezugsdauer des Elterngelds um weitere vier Monate verlängert werden.

Selbständige erhalten das Elterngeld unmittelbar nach der Geburt. Da die Zahlung jedoch erst mit der Geburt beantragt werden kann, verzögert sich die Auszahlung entsprechend. Verloren ist das Geld dadurch nicht: Das Elterngeld wird bei Bedarf auch bis zu drei Monate rückwirkend gezahlt.

Wer als Selbständige gesetzlich versichert ist, hat unter Umständen Anspruch auf den Erhalt von Mutterschaftsgeld. Das gilt dann, wenn in der Versicherungsleistung der Krankenkasse die Zahlung von Krankengeld inbegriffen ist. Das Mutterschaftsgeld beträgt dann 70 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens.

Selbständige, die in der Künstlersozialkasse pflichtversichert sind, erhalten von der Krankenkasse ebenfalls ein Mutterschaftsgeld in Höhe von 70 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens. Der Antrag wird direkt bei der Krankenkasse gestellt. Wer während des Mutterschutzes nicht arbeitet und damit keine Einnahmen erzielt, muss in diesem Zeitraum keine Krankenversicherungsbeiträge zahlen.

Ist eine Kündigung während des Mutterschutzes möglich?

Schwangeren Frauen kann nur unter erschwerten Bedingungen gekündigt werden. Im Regelfall ist eine Kündigung während des Mutterschutzes nicht möglich. Dieser besondere Kündigungsschutz gilt im gesamten Zeitraum des Mutterschutzes, also vom ersten Tag der Schwangerschaft bis zu vier Monate nach der Geburt. Er setzt voraus, dass der Arbeitgeber von der Schwangerschaft wusste. Mit dieser Regelung soll eine Kündigung aufgrund der Schwangerschaft verhindert werden.

Dieser Kündigungsschutz gilt auch, wenn sich die Mitarbeiterin noch in der Probezeit befindet, in der der eigentliche Kündigungsschutz noch nicht greift und wo ein Beschäftigungsverhältnis ansonsten relativ einfach wieder aufgekündigt werden könnte.

Während des Mutterschutzes rechtfertigen nur begründete Ausnahmen eine Kündigung einer schwangeren oder stillenden Frau – zum Beispiel eine Insolvenz des Arbeitgebers. Die Gründe für die Kündigung dürfen nicht mit der Schwangerschaft in Verbindung stehen.

Urlaub und Krankheit im Mutterschutz

Oft kommt die Frage auf, was bei Krankheit im Mutterschutz gilt und ob ein Urlaubsanspruch besteht. Beim Urlaub gilt: Während des Mutterschutzes gibt es weiterhin einen Urlaubsanspruch. Ist Resturlaub vorhanden, kannst du damit nach Absprache deine Babypause verlängern. Ein Urlaubsanspruch ergibt sich auch aus einer Zeit, in der eine schwangere Arbeitnehmerin ihrer Arbeit durch ein Beschäftigungsverbot nicht nachgehen kann.

Wenn eine Frau während der Mutterschutzfrist erkrankt und dadurch arbeitsunfähig wäre, hat sie weiterhin Anspruch auf Mutterschaftsgeld und, falls zutreffend, den Zuschuss des Arbeitgebers. Ist sie vor dem Beginn der Mutterschutzfrist bereits erkrankt, endet der Anspruch auf Lohnfortzahlung mit dem Beginn der Mutterschutzfrist. Gezahlt werden dann Mutterschaftsgeld und der Zuschuss des Arbeitgebers.

Falls die junge Mutter nach Ende der Mutterschutzfrist durch eine Erkrankung noch nicht wieder arbeiten kann, erhält sie wieder ihr reguläres Arbeitsentgelt. Das gilt jedoch nicht, wenn die Frau in diesem Zeitraum eine Elternzeit macht.

Bildnachweis: alexkich / Shutterstock.com

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