Arbeitsleben & BerufMutterschaftsgeld: Höhe, Antrag & Anspruch

Mutterschaftsgeld: Höhe, Antrag & Anspruch

Einige Wochen vor und nach der Geburt gelten besondere Regelungen für schwangere Frauen oder frisch gebackene Mütter. Diese Regelungen finden sich im Mutterschutzgesetz. Auch das Mutterschaftsgeld zählt zu diesen besonderen Leistungen. Jedoch haben nicht alle Frauen einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Welche Voraussetzungen vorliegen müssen und wie du das Mutterschaftsgeld berechnen kannst, erfährst du hier.

Definition Mutterschaftsgeld: Was versteht man darunter?

Das sogenannte Mutterschaftsgeld ist dazu da, finanzielle Einbußen während der Mutterschutzfristen auszugleichen. Denn sechs Wochen vor der Geburt und acht (oder zwölf) Wochen nach der Geburt eines Kindes dürfen Arbeitnehmerinnen nicht arbeiten.

Damit sie in dieser Zeit trotzdem Einkommen beziehen, zahlen ihnen Krankenkasse und Arbeitgeber das Mutterschaftsgeld. Wie hoch das Mutterschaftsgeld ausfällt und wer es zahlt, hängt jedoch davon ab, wo und wie die schwangere Frau beschäftigt ist.

Wer hat Anspruch auf Mutterschaftsgeld?

Auch das Mutterschaftsgeld ist ähnlich wie die Regelungen des Mutterschutzgesetzes an die Art der Beschäftigung gebunden:

  1. Gesetzlich versicherte Beschäftigte: Frauen, die sich vor der Entbindung des Kindes in einem herkömmlichen Arbeitsverhältnis befinden und daher Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind, erhalten in jedem Fall Mutterschaftsgeld. Die Krankenkasse zahlt dabei bis zu 13 Euro pro Tag. Den Rest stockt der Arbeitgeber auf – und zwar bis zur Höhe des bisherigen durchschnittlichen Nettogehalts in den letzten drei Monaten vor Beginn der Schutzfrist.
  2. Privat versicherte Beschäftigte: Bei Arbeitnehmerinnen, die in einer privaten Krankenkasse versichert sind, ist die Lage dagegen etwas anders. Sie erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 210 Euro vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS). Auch hier zahlt der Arbeitgeber den Arbeitgeberzuschuss. Als Berechnungsgrundlage dient ihm dabei der übliche Kassensatz. Im Ergebnis bedeutet das, dass der Arbeitgeber von Frauen, die privat versichert sind, das Gehalt bis zum üblichen Nettogehalt aufstockt, allerdings pro Tag 13 Euro (den Krankenkassenanteil) abzieht.
  3. Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerinnen: Abhängig von der Versicherung (familienversichert oder selbst Mitglied in der Krankenkasse) kommt das Mutterschutzgeld entweder von dem BAS oder der Krankenkasse. Der Arbeitgeberanteil – sollte er anfallen – wird jedoch in beiden Fällen vom Arbeitgeber gezahlt.
  4. Beschäftigte in Elternzeit: Auch Arbeitnehmerinnen, die sich in Elternzeit befinden und wieder schwanger werden, können Mutterschaftsgeld erhalten. Für diese gibt es einige Kniffe, wie sie zu mehr Mutterschaftsgeld kommen können, wenn sie die Elternzeit kurzfristig unterbrechen. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) kann in diesem Fall als Ansprechpartner dienen.
  5. Versicherte der Künstlersozialkasse: Die Künstlersozialkasse (KSK) ist eine besondere Form der Versicherung für freiberufliche Künstler und Publizisten. Schwangere Frauen, die zu dieser Berufsgruppe gehören und über die KSK versichert sind, haben ebenfalls Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Die Höhe richtet sich nach dem beitragspflichtigen Einkommen der letzten zwölf Monate vor der Schutzfrist. Davon erhalten sie 70 Prozent als Mutterschaftsgeld.
  6. Beamtinnen: Für diesen Personenkreis gelten besondere Regelungen. Sie fallen nicht unter den Schutz des Mutterschutzgesetzes, dafür erhalten sie dank anderer gesetzlicher Vorschriften Vorteile. Andere Regelungen gelten für Beamtinnen und Soldatinnen auch im Hinblick auf das Mutterschaftsgeld. Sie erhalten zwar nicht diese Zahlung im engeren Sinn, dafür aber weiterhin ihre vollen Bezüge – sogar inklusive eventueller Zulagen.
  7. Arbeitslose Schwangere und Mütter: Schwangere und Mütter kurz nach der Geburt des Kindes, die Arbeitslosengeld I (ALGI) beziehen, erhalten ebenfalls Mutterschaftsgeld – und zwar in Höhe des herkömmlichen Arbeitslosengeldes.

Keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld

Folgende Personen haben dagegen keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld:

  1. Familienversicherte Frauen: Werdende Mütter, die in der gesetzlichen Krankenkasse familienversichert sind und keine geringfügige Beschäftigung ausüben, erhalten kein Mutterschaftsgeld.
  2. Selbstständige Frauen: In der Regel haben Frauen, die selbstständig sind, ebenfalls keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Sie können jedoch eine private Krankentagegeldversicherung abschließen und über diesen Umweg in den Genuss der Zahlung kommen. Bei freiwillig gesetzlich versicherten Selbstständigen können so immerhin bis zu 70 Prozent des regelmäßigen Einkommens als Mutterschaftsgeld gezahlt werden.
  3. Empfängerinnen von Bürgergeld: (Werdende) Mütter, die Bürgergeld beziehen, haben keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Bei ihnen wird während der Schutzfrist die staatliche Leistung in voller Höhe weitergezahlt. Ab der 13. Schwangerschaftswoche können diese Frauen einen Mehrbedarf beim Jobcenter anmelden. In der Regel wird der Bürgergeld-Satz dann um 17 Prozent aufgestockt.

Wie viel Mutterschaftsgeld erhält man?

Wie viel Mutterschaftsgeld du bekommst, hängt davon ab, wie viel du vor Beginn der Schutzfrist verdient hast. Als Berechnungsgrundlage für das Mutterschaftsgeld dient der durchschnittliche Nettoverdienst der drei letzten Monate, die vollständig abgerechnet wurden.

Achtung: Einmalzahlungen wie Urlaubsgeld oder Boni zählen jedoch nicht dazu. Solltest du diese in den letzten drei Monaten vor Beginn der Schutzfrist erhalten haben, werden sie wieder aus dem durchschnittlichen Gehalt herausgerechnet.

Beispiel für die Berechnung

Um zu verdeutlichen, wie du die Höhe deines Mutterschaftsgeldes berechnen kannst, bieten wir folgendes Beispiel:

Gehen wir davon aus, du hast in den drei Monaten vor dem Mutterschutz pro Monat durchschnittlich 1500 Euro verdient. Jetzt wird zunächst berechnet, wie viel Geld dir pro Tag zusteht. Dafür multiplizierst du dein Gehalt mit drei, damit du weißt, wie viel du in den letzten drei Monaten insgesamt verdient hast.

1500 € × 3 = 4500 €

Diese Summe teilst du nun durch 90, um den Anspruch pro Tag zu erhalten:

4500 € / 90 = 50 €

Pro Tag steht dir also Mutterschaftsgeld in Höhe von 50 Euro zu. 13 Euro davon übernimmt die Krankenkasse. Für deinen Arbeitgeber bleibt damit ein Anteil von 37 Euro pro Kalendertag, den er noch zahlen muss.

Solltest du jedoch pro Monat weniger als 390 Euro verdienen, zahlt die Krankenkasse das Mutterschaftsgeld komplett. Dein Chef muss in diesem Fall also nichts beisteuern.

Mutterschaftsgeld beantragen: So geht’s

Um Mutterschaftsgeld zu erhalten, musst du vorab einen Antrag stellen. Sobald du die Bescheinigung deines Frauenarztes oder deiner Hebamme hast, kannst du alles bei der zuständigen Stelle einreichen. In der Regel bekommst du diese Bescheinigung sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und damit eine Woche vor dem Beginn der Mutterschutzfrist.

Sofern du abhängig beschäftigt arbeitest, bist du vermutlich selbst pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenkasse. In diesem Fall reichst du die Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin dort ein. Auf der Rückseite der Bescheinigung ist Platz für deine persönlichen Daten, die du eintragen solltest, bevor du den Antrag bei deiner Krankenkasse einreichst. Dazu gehören:

  • Deine Kontodaten
  • Angaben zu deinem Arbeitsverhältnis
  • Anschrift deines Arbeitgebers

Der zweite Durchschlag der Bescheinigung geht an deinen Arbeitgeber. So ist auch er darüber informiert, ab wann die Schutzfrist beginnt und ab welchem Zeitpunkt damit der Arbeitgeberzuschuss fällig wird.

Damit du auch nach der Geburt deines Kindes weiterhin Mutterschaftsgeld bekommst, musst du eine Kopie der Geburtsurkunde bei deiner Krankenkasse einreichen. In der Regel gibt es diese Kopie ohnehin sofort, wenn du dein Kind beim Standesamt anmeldest.

Mutterschaftsgeld und Steuern: Was gilt?

Da sich das Mutterschaftsgeld auf Grundlage deines Nettogehalts berechnet, wird es nicht noch einmal versteuert. Es unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass das Mutterschaftsgeld bei der Einkommenssteuer zu den Einkünften gezählt wird. Unter Umständen kannst du dadurch in eine höhere Steuerklasse rutschen, was wiederum bedeutet, dass du mehr Abgaben zahlen musst. In der Regel ist die höhere steuerliche Belastung aber recht gering.

Was ist der Mutterschutzlohn?

Neben dem Mutterschaftsgeld gibt es auch noch den sogenannten Mutterschutzlohn. Den Mutterschutzlohn erhalten schwangere Beschäftigte, die sich in einem Beschäftigungsverbot befinden.

Ein solches Beschäftigungsverbot kann der Frauenarzt zum Beispiel dann aussprechen, wenn die schwangere Arbeitnehmerin oder das ungeborene Kind durch die Arbeit gefährdet werden würde. Häufig kommen Beschäftigungsverbote im Pflegebereich oder in anderen Gesundheitsberufen vor. Aber auch Erzieherinnen können unter ein Beschäftigungsverbot fallen, wenn sie keinen Immunschutz gegen bestimmte Kinderkrankheiten haben.

Vergleichbar mit dem Mutterschaftsgeld wird auch der Mutterschutzlohn auf Grundlage des Einkommens der letzten drei Monate berechnet. Allerdings gilt als Berechnungsgrundlage der Durchschnittsverdienst vor der Schwangerschaft und nicht wie beim Mutterschaftsgeld vor Beginn der Schutzfrist.

Und noch einen weiteren Unterschied zum Mutterschaftsgeld gibt es: Steuerlich gilt es als Arbeitsentgelt, was bedeutet, dass du sowohl Sozialversicherungsbeiträge davon aufbringen sowie Lohnsteuer darauf zahlen musst.

Bildnachweis: Syda Productions / Shutterstock.com

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