AllgemeinBeschäftigungsverbot: Das solltest du darüber wissen

Beschäftigungsverbot: Das solltest du darüber wissen

Gefährdet die Arbeitstätigkeit die eigene Gesundheit, kann das zu einem Beschäftigungsverbot führen. In der Praxis kommt es insbesondere in Betracht, um die Gesundheit von werdenden Müttern und ihren ungeborenen Kindern zu schützen. Doch wer verhängt ein Beschäftigungsverbot? Welche Gründe kann es dafür geben? Und wer zahlt im Fall eines Beschäftigungsverbots? Hier erfährst du alles Wissenswerte rund um das Thema Beschäftigungsverbot.

Was ist ein Beschäftigungsverbot?

Wenn ein Beschäftigungsverbot besteht, darf der betroffene Arbeitnehmer nicht arbeiten. Für seinen Arbeitgeber bedeutet dies, dass er seinen Mitarbeiter nicht wie gewohnt einsetzen darf. Ob das Beschäftigungsverbot pauschal gilt und damit gar keine Arbeitstätigkeit möglich ist oder lediglich die Arbeitszeit reduziert werden muss, hängt von den Gründen für das Beschäftigungsverbot ab. Nicht immer dürfen Betroffene gar nicht mehr arbeiten; manchmal dürfen sie nur bestimmte körperlich belastende Tätigkeiten nicht ausüben.

Ein Beschäftigungsverbot wird von einem Arzt ausgesprochen oder ist das Ergebnis einer Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber. Es dient dem Schutz der Arbeitnehmer vor gesundheitlichen Gefahren, die von bestimmten Tätigkeiten ausgehen könnten. Damit unterscheidet es sich grundlegend vom Berufsverbot, obwohl beide Begriffe häufig synonym verwendet werden. Die Dauer des Beschäftigungsverbots hängt davon ab, was der behandelnde Arzt für sinnvoll hält, oder was gesetzlich gilt. Es kann sich theoretisch über nur einige Tage, aber auch über mehrere Monate erstrecken.

In welchen Fällen kann ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden?

Zu einem Beschäftigungsverbot kommt es insbesondere bei schwangeren Frauen, die im Rahmen ihrer Schwangerschaft bestimmte Tätigkeiten oder ihre ganze Arbeitstätigkeit zeitweise nicht ausüben dürfen. Allgemein gilt für schwangere Arbeitnehmerinnen ein Arbeitsverbot während der strengen Mutterschutzfrist. Im Normalfall dürfen sie sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt ihres Kindes nicht mehr arbeiten. Davon kann auf ausdrücklichen Wunsch der Schwangeren vor der Geburt abgewichen werden, wenn es gesundheitlich unbedenklich ist, noch länger arbeitstätig zu sein. Einen Zwang dazu kann es vonseiten des Arbeitgebers allerdings nicht geben.

Das Beschäftigungsverbot nach der Entbindung verlängert sich bei Früh- und Mehrlingsgeburten auf zwölf Wochen. Diese Frist gilt auch für Kinder, die mit einer Behinderung geboren werden. Im Einzelfall kann die Mutterschutzfrist auch bis zu 18 Wochen nach der Geburt gelten.

Auch die Ausgestaltung der Arbeitszeiten ist während des generellen Mutterschutzes, der vom Beginn der Schwangerschaft an gilt, eingeschränkt. So dürfen werdende Mütter im Regelfall nicht zwischen 20 und 6 Uhr arbeiten. Auch an Sonn- oder Feiertagen können sie nicht eingesetzt werden. Überstunden sind ebenfalls tabu: Die maximale tägliche Arbeitszeit liegt bei neun Stunden, wöchentlich dürfen Schwangere höchstens 40 Stunden beschäftigt werden. Werdende Mütter dürfen zudem nicht alle Tätigkeiten ausüben.

Der Arbeitgeber muss eine Gefährdungsbeurteilung in der Schwangerschaft vornehmen. Dabei wird unter anderem geprüft, ob die schwangere Mitarbeiterin in ihrer Arbeit mit gefährlichen Stoffen in Berührung kommt, ob sie in einer kalten oder lauten Umgebung arbeitet oder ob sie schwer heben muss. All diese Dinge darf sie nicht mehr tun. Zudem dürfen Schwangere ab der 20. Schwangerschaftswoche höchstens vier Stunden lang im Stehen arbeiten.

Das generelle Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft

Im Mutterschutz wird zwischen dem generellen und dem individuellen Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft unterschieden. Ein generelles Beschäftigungsverbot – auch betriebliches Beschäftigungsverbot genannt – greift in Fällen, in denen die werdende oder stillende Mutter durch bestimmte Tätigkeiten in ihrer Gesundheit gefährdet wird. Auch das Wohl ihres Kindes spielt bei der Einstufung von gefährlichen Tätigkeiten eine wichtige Rolle. Betroffen sind nicht nur Tätigkeiten, die mit schwerer körperlicher Arbeit, gefährlichen Stoffen, großer Kälte oder Hitze einhergehen. Auch alle Arbeiten, bei denen die Gefahr eines Unfalls erhöht ist, dürfen bei einem generellen Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft nicht ausgeübt werden.

Der Arbeitgeber muss versuchen, gefährliche Tätigkeiten durch weniger gefährliche Tätigkeiten zu ersetzen. Dadurch kann ein Beschäftigungsverbot umgangen werden. Eine alternative Tätigkeit ist jedoch nicht immer möglich. Wer andere Tätigkeiten zugewiesen bekommt, braucht sich um seinen Verdienst keine Sorgen zu machen. Betroffene haben weiterhin Anspruch auf ihren regulären Lohn.

Das individuelle Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft

Neben dem generellen Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft kann auch ein individuelles Beschäftigungsverbot für werdende oder stillende Mütter gelten. Dazu kann es kommen, wenn die betroffene Mitarbeiterin gesundheitliche Probleme hat, die ihr Wohl oder das ihres Kindes gefährden könnten. In solchen Fällen wird das Beschäftigungsverbot von einem Arzt ausgesprochen. Er kann die Arbeitnehmerin entweder krankschreiben oder ein Beschäftigungsverbot verhängen.

Wie andere Beschäftigungsverbote gilt auch das individuelle Beschäftigungsverbot entweder generell oder teilweise. Es hängt damit von der Einschätzung des Arztes ab, ob und in welchem Rahmen eine Arbeitstätigkeit für die Dauer des Beschäftigungsverbots weiterhin möglich ist oder nicht.

Beschäftigungsverbot für Jugendliche

Ein Beschäftigungsverbot gilt zwar besonders häufig während der Schwangerschaft. Allerdings gibt es noch weitere Szenarien, in denen es denkbar ist, und Personengruppen, die davon betroffen sein können. Auch für Jugendliche kann ein Beschäftigungsverbot gelten. Grundsätzlich dürfen Jugendliche keiner Arbeit nachgehen, bei denen ihre Sicherheit und Gesundheit gefährdet ist. Sie dürfen demnach etwa nicht mit gefährlichen Stoffen in Berührung kommen, aber auch nicht physisch oder psychisch zu stark belastet werden.

Nach den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes dürfen Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren pro Tag höchstens 8,5 und pro Woche höchstens 40 Stunden arbeiten. Am Wochenende darf der Arbeitgeber sie nicht einsetzen. Dabei gibt es allerdings Ausnahmen in bestimmten Branchen: So ist eine Arbeitstätigkeit von Jugendlichen an Samstagen etwa in Geschäften und Supermärkten, in Krankenhäusern oder Restaurants erlaubt. Sonntags dürfen Jugendliche unter anderem bei ärztlichen Notdiensten und im Rahmen von Theatervorstellungen arbeiten. Zudem gilt: Jugendliche dürfen in der Regel nicht vor 6 Uhr oder nach 20 Uhr arbeiten. Ausnahmen können in manchen Branchen je nach Alter des Jugendlichen bestehen.

Auch für andere Personen kann im Einzelfall ein Beschäftigungsverbot gelten. Das wäre etwa bei ausländischen Arbeitskräften der Fall, die keine Arbeitsgenehmigung vorweisen können. Auch Tarifverträge oder andere kollektivrechtliche Vereinbarungen können Regelungen dazu enthalten, für wen und unter welchen Umständen Beschäftigungsverbote gelten.

Mögliche Gründe für ein Beschäftigungsverbot

Verschiedene Umstände können dazu führen, dass ein Beschäftigungsverbot gilt. Entscheidend sind das Gefährdungsrisiko des betroffenen Arbeitnehmers und die Art der Tätigkeiten, die er ausübt. Die Umstände, in denen jemand tätig ist, spielt ebenfalls eine wichtige Rolle bei der Gefährdungsbeurteilung, die einem Beschäftigungsverbot durch den Arbeitgeber oder Arzt vorausgeht.

In einem Bürojob ist das Risiko für Arbeitnehmer allgemein vergleichsweise gering. Dabei sind in der Regel weder schwere Arbeiten zu verrichten, noch ist die Umgebung sehr kalt, heiß, nass oder kontaminiert mit gefährlichen Stoffen wie chemischen Dämpfen. Somit ist ein individuelles Beschäftigungsverbot unwahrscheinlicher, wenn jemand im Büro arbeitet, als auf Baustellen, in Laboren oder Fertigungshallen, in denen es oft deutlich gefährlicher ist.

Zu den Risiken am Arbeitsplatz kann auch ein erhöhtes Infektionsrisiko zählen. Das ist besonders für Schwangere relevant. Werdende Mütter, die etwa als Erzieherin oder Lehrerin arbeiten, kommen mit vielen Menschen in Kontakt, die Infektionskrankheiten übertragen können. Dasselbe gilt für Personen, die in der Alten- oder Krankenpflege tätig sind. Auch andere Berufe mit vielen Kontakten können mit einem Infektionsrisiko einhergehen, das ein Beschäftigungsverbot nach sich zieht.

Wer zahlt bei einem Beschäftigungsverbot das Gehalt?

Für Betroffene ist ein Beschäftigungsverbot einerseits positiv, weil dadurch ihre Gesundheit geschützt wird. Andererseits stellt sich die Frage nach möglichen Einbußen im Verdienst, die für viele problematisch sein können. Was also gilt bei einem Beschäftigungsverbot in Schwangerschaft oder anderen Fällen: Wer zahlt? Bei einem Beschäftigungsverbot haben Betroffene weiterhin Anspruch auf ihren regulären Lohn, und zwar über die gesamte Dauer des Arbeitsverbots. Zur Berechnung der Ansprüche wird der durchschnittliche Verdienst der letzten 13 Wochen beziehungsweise drei Monate herangezogen.

Wenn es darum geht, was bei einem Beschäftigungsverbot mit dem Gehalt ist, kommt es jedoch auch auf die Umstände des Arbeitsverbots an. Handelt es sich faktisch nicht um ein generelles oder individuelles Beschäftigungsverbot, sondern um eine Krankschreibung, macht das für die Lohnfortzahlung einen entscheidenden Unterschied. Wer krankgeschrieben ist, erhält nur für maximal sechs Wochen den üblichen Lohn vom Arbeitgeber. Danach besteht zwar Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse, das geht aber häufig mit vergleichsweise starken Einbußen einher. Die Höhe des Krankengelds macht 70 Prozent des bisherigen Bruttoverdiensts, aber höchstens 90 Prozent des Nettoverdiensts aus.

Bildnachweis: FotoAndalucia / Shutterstock.com

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