AllgemeinBerufskrankheiten: Was zählt dazu und wer zahlt?

Berufskrankheiten: Was zählt dazu und wer zahlt?

Der Beruf kann krank machen. Ist die berufliche Tätigkeit nachweislich die Ursache für einen gesundheitlichen Schaden, spricht man von einer Berufskrankheit. Nicht jeder Beruf geht mit einem ähnlich hohen Risiko einher. Manche Tätigkeiten sind für die Gesundheit tendenziell schädlicher als andere. Mitunter entsteht eine Berufskrankheit auch dann, wenn der Arbeitgeber Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und dem Schutz seiner Mitarbeiter vernachlässigt hat. In diesem Beitrag erfährst du, wann von einer Berufskrankheit die Rede ist, welches die häufigsten Berufskrankheiten sind und wer für die Kosten aufkommt, die mit einer Berufskrankheit einhergehen.

Berufskrankheit Definition: Was sind Berufskrankheiten?

Bei einer Berufskrankheit handelt es sich um eine Erkrankung, die Betroffene aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit erleiden. Bei der Frage, ob es sich bei einem Leiden tatsächlich um eine Berufskrankheit handelt, kommt es allerdings darauf an, ob die Krankheit unmittelbar bedingt durch den Job ist. In der Praxis entscheiden meist mehr Faktoren als die reine Arbeitstätigkeit darüber, wie anfällig jemand für bestimmte Krankheiten ist. Wie viel sich jemand bewegt, wie gesund er sich ernährt, ob er genügend Schlaf bekommt und welchen Umwelteinflüssen er ausgesetzt ist, sind nur einige wichtige Faktoren, die Erkrankungen begünstigen oder vor Erkrankungen schützen können.

Deshalb gibt es bei der Einstufung von Berufskrankheiten nicht nur das Kriterium, dass diese unmittelbar von der Berufstätigkeit verursacht sein müssen. Sie müssen auch in der Berufskrankheitenverordnung (BKV) aufgeführt sein. Dabei handelt es sich um eine Berufskrankheitenliste, in der sich anerkannte Berufskrankheiten finden. Diese werden durch bestimmte Einwirkungen am Arbeitsplatz verursacht, zugleich besteht für die verschiedenen Krankheiten für Beschäftigte in bestimmten Berufen ein deutlich höheres Risiko als für den Rest der Bevölkerung. Eine Einstufung als anerkannte Berufskrankheit basiert auf Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft.

Nicht gelistete Erkrankungen werden selten als Berufskrankheit anerkannt

Auf dieser Berufskrankheiten-Liste finden sich gegenwärtig rund 80 Krankheiten. Unter Umständen kann auch eine Erkrankung, die nicht auf der Liste steht, als Berufskrankheit anerkannt werden. Näheres ist in § 9 Abs. 1 des Siebten Sozialgesetzbuchs (SGB VII) geregelt. Demnach können Erkrankungen „wie eine Berufskrankheit“ anerkannt werden, sofern sich neue Erkenntnisse in der medizinischen Wissenschaft ergeben haben, durch die die Voraussetzungen für eine Einstufung als Berufskrankheit gegeben sind.

Es reicht damit nicht, wenn im Einzelfall ein Zusammenhang zwischen der Arbeitstätigkeit und der Erkrankung belegt werden kann. Die gesetzlichen Unfallversicherungsträger entscheiden, ob es sich um eine Berufskrankheit handelt. Eine Anerkennung einer Krankheit „wie eine Berufskrankheit“ stellt in der Praxis die Ausnahme dar.

Welche Berufskrankheiten gibt es?

Wenn von einer Berufskrankheit die Rede ist, haben viele womöglich sofort Probleme wie Rückenleiden oder Bandscheibenvorfälle im Kopf. Dabei zählen die weit verbreiteten Muskel- und Skeletterkrankungen meist ebenso wenig als Berufskrankheiten wie Herz-Kreislauf-Erkrankungen. Ein bloßer Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit reicht für die Einstufung nicht aus. Nur, wenn die Krankheit eindeutig ursächlich durch die Arbeit verursacht wurde, handelt es sich im engeren Sinn um eine Berufskrankheit.

Die Ursachen für Berufskrankheiten können nach der Berufskrankheitenverordnung vielfältig sein. Infrage kommen etwa gefährliche Stoffe wie Dämpfe oder Chemikalien, mit denen der Beschäftigte häufig in Berührung gekommen ist. Auch wiederholte physikalische Einwirkungen, etwa Vibrationen, schweres Tragen oder Druck, können Berufskrankheiten bedingen. Strahlen am Arbeitsplatz können Berufskrankheiten ebenfalls auslösen. Tendenziell stärker gefährdet sind auch Beschäftigte, die in einer Umgebung arbeiten, wo es sehr laut oder staubig ist.

Anerkannte Berufskrankheiten laut Berufskrankheitenverordnung

Beispiele für anerkannte Berufskrankheiten der Berufskrankheitenverordnung sind etwa Erkrankungen durch Kohlenmonoxid-Vergiftung, Schleimhautentzündungen oder Krebs, die durch chemische Stoffe verursacht wurden, sowie Sehnenscheidenentzündungen, die auf mechanische Einwirkungen zurückzuführen sind. Auch Druckschädigungen der Nerven, Bandscheibenvorfälle der Lendenwirbelsäule durch langjähriges schweres Heben oder Tragen sowie Schwerhörigkeit durch Lärm werden häufig als Berufskrankheiten anerkannt. Die komplette Liste an Berufskrankheiten findest du in der Anlage 1 der Berufskrankheitenverordnung.

Die häufigsten Berufskrankheiten, die von den Unfallversicherungsträgern anerkannt wurden, waren im Jahr 2017 mit großem Abstand Hautekzeme (rund 18.400 Fälle). Die zweithäufigste anerkannte Berufskrankheit war Lärmschwerhörigkeit, wovon im selben Zeitraum rund 6.600 Menschen in Deutschland betroffen waren. Knapp 3.900 Menschen litten an hellem Hautkrebs, der durch ihre Arbeitstätigkeit verursacht wurde. Ebenfalls zu den häufigsten Berufskrankheiten gehörten Beschwerden der Lendenwirbelsäule, Lungenkrebs, Asbestose und Infektionskrankheiten.

Berufskrankheit melden: Wer stellt fest, ob es sich um eine Berufskrankheit handelt?

Besteht der Verdacht, dass es sich bei der Erkrankung eines Beschäftigten um eine Betriebskrankheit handeln könnte, muss dies dem Unfallversicherungsträger gemeldet werden. Zu dieser Meldung sind Arbeitgeber, aber auch Ärzte verpflichtet. Auch die Krankenkassen sind angehalten, einen entsprechenden Verdacht weiterzugeben. Falls du glaubst, dass du an einer Berufskrankheit leidest, kannst du dich auch selbst bei der zuständigen Berufsgenossenschaft oder der Unfallkasse melden.

Bei einer Verdachtsmeldung prüft der Unfallversicherungsträger, ob es sich bei dem Leiden tatsächlich um eine Berufskrankheit handelt. Im Rahmen der sogenannten arbeitstechnischen Untersuchung wird ermittelt, ob sich die Erkrankung in der Berufskrankheiten-Liste findet und ob der Betroffene am Arbeitsplatz den schädlichen Einwirkungen ausgesetzt war, die für die jeweilige Erkrankung ursächlich sind. Gleichzeitig muss zwischen diesen schädlichen Einflüssen, der konkreten Tätigkeit und der Erkrankung ein ursächlicher Zusammenhang bestehen.

Berufskrankheiten: So läuft die Prüfung der Unfallversicherungsträger ab

Um einschätzen zu können, welche Fälle als Berufskrankheiten zu werten sind, müssen Betroffene und Arbeitgeber Fragebögen ausfüllen. Sie können auch persönlich befragt werden. Möglicherweise werden weitere Personen um eine Aussage gebeten, die zum Sachverhalt etwas sagen können. Das kann etwa Sicherheitsbeauftragte im Betrieb, Kollegen oder den betriebsärztlichen Dienst betreffen.

Auch die medizinische Vorgeschichte des Versicherten ist für die Unfallversicherungsträger aufschlussreich. Gutachter, die meist vom Unfallversicherungsträger bestimmt werden, geben nach einer Untersuchung der Betroffenen eine Einschätzung ab. In der Regel handelt es sich dabei um Fachärzte wie Chirurgen, Orthopäden oder Neurologen. Als Versicherter kannst du auch selbst einen Arzt als Gutachter vorschlagen. Dein Hausarzt wird aufgrund seines begrenzten Spezialwissens jedoch normalerweise nicht als Gutachter anerkannt. Über das Ergebnis der Prüfung des Unfallversicherungsträgers erhältst du einen schriftlichen Bescheid.

Was tun, wenn der Unfallversicherungsträger eine Einstufung als Berufskrankheit ablehnt?

Längst nicht jeder Verdacht einer Berufskrankheit führt dazu, dass die Erkrankung als Berufskrankheit von den Berufsgenossenschaften und Unfallkassen anerkannt wird. Von den rund 75.000 Verdachtsanzeigen, die im Jahr 2017 an die Unfallversicherungsträger gemeldet wurden, wurde zwar in knapp der Hälfte der Fälle (rund 38.000) ein Zusammenhang zwischen Arbeitstätigkeit und Krankheit festgestellt. Nur knapp 20.000 Krankheitsfälle wurden jedoch auch tatsächlich als Berufskrankheit anerkannt.

Für Betroffene ist es oft frustrierend, wenn eine Erkrankung, die sie in deutlichem Zusammenhang mit der eigenen Berufstätigkeit sehen, nicht als Berufskrankheit eingestuft wird. Gegen einen ablehnenden Bescheid des Unfallversicherungsträgers kannst du Widerspruch einlegen. Entsprechende Hinweise finden sich im Bescheid. Anschließend befindet der Widerspruchsausschuss des Unfallversicherungsträgers über den Fall. Erhältst du erneut einen negativen Bescheid, bleibt dir nur, am Sozialgericht zu klagen. Lasse dich am besten von einem Fachanwalt beraten, der die Erfolgsaussichten in deinem individuellen Fall einschätzen kann.

Berufskrankheit: Wer zahlt?

Für die Kosten, die mit einer Berufskrankheit verbunden sind, kommen die gesetzlichen Unfallversicherungsträger auf. Dafür muss das Leiden zunächst als Berufskrankheit anerkannt werden. Um die Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit kümmert sich zunächst der Arbeitgeber. Nach sechs Wochen springt die Unfallversicherung mit Verletztengeld ein.

Je nachdem, um welche Erkrankung es sich handelt und welche Behandlungs- und Folgekosten damit einhergehen, übernimmt die Unfallversicherung verschiedene Leistungen. Sie zahlt etwa für die eigentliche ärztliche Behandlung und möglicherweise nötige Rehabilitation. Dazu zählt nicht nur die Erstversorgung im ärztlichen und zahnärztlichen Bereich. Auch für erforderliche Medikamente, Verbände oder Behandlungen wie Krankengymnastik oder Bewegungstherapie kommt die Unfallversicherung auf. Sie zahlt auch nötige Hilfsmittel wie Gehhilfen oder Prothesen. Falls eine häusliche Krankenpflege benötigt wird, sind diese Kosten ebenfalls über die Unfallversicherung abgedeckt.

Die Unfallversicherung übernimmt zudem Kosten, die anfallen, damit der Betroffene wieder ins Arbeitsleben einsteigen kann. Dazu zählen unter anderem bauliche Umgestaltungen des Arbeitsplatzes, Training, Mobilitätshilfen oder Umschulungen. Geht die Berufskrankheit mit bleibenden Schäden einher, kann es nötig sein, die Wohnung oder das Auto des Versicherten behindertengerecht umzubauen. Auch dafür kommt die Unfallversicherung auf. Übernommen werden können im Bedarfsfall auch Kosten für die Kinderbetreuung, für Rehabilitationssport sowie Reisekosten, die etwa zu Ärzten oder Behandlungen entstehen.

Wann wird bei einer Berufskrankheit Rente gezahlt?

Mitunter sind Betroffene aufgrund einer Berufskrankheit pflegebedürftig. Dann zahlt die Unfallversicherung Pflegegeld. Auf Antrag kommt sie auch für die häusliche Pflege oder die Pflege in einer Einrichtung auf.

Auch Geldleistungen gibt es bei Bedarf von der gesetzlichen Unfallversicherung. Dazu kann neben dem Verletztengeld während der Arbeitsunfähigkeit auch Übergangsgeld zählen, das beispielsweise während einer nötigen Weiterbildung gezahlt wird. Bei einer Berufskrankheit kann auch Rente gezahlt werden. Das ist dann möglich, wenn die Berufskrankheit zu einer dauerhaft geminderten Erwerbsfähigkeit geführt hat. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit muss mindestens 20 Prozent betragen.

Der Rentenausschuss des zuständigen Unfallversicherungsträgers entscheidet, ob eine Unfallrente wegen einer Berufskrankheit gezahlt wird oder nicht. Die Höhe der Rente hängt vom Grad der Erwerbsfähigkeit ab. Ist die Erwerbsfähigkeit vollständig – also zu 100 Prozent – gemindert, erhalten Betroffene eine Vollrente. Sie macht zwei Drittel des bisherigen Jahresverdiensts aus. Ist die Erwerbsfähigkeit teilweise gemindert, wird die Rente anteilig gezahlt. Ihre Höhe bemisst sich am Grad, in dem die Erwerbsfähigkeit gemindert ist.

Verstirbt der Versicherte, erhalten seinen Hinterbliebenen von der Unfallversicherung Unterstützung in Form von Sterbegeld oder Witwen- und Waisenrenten.

Übernahme von Kosten für die Prävention

Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind nicht nur für Leistungen im Krankheitsfall oder bei Arbeitsunfällen, sondern auch für Prävention zuständig. In diesem Rahmen können Leistungen übernommen werden, die verhindern sollen, dass eine Berufskrankheit erneut auftritt oder sich verschlimmert. Welche Mittel sich hierfür eignen, hängt von den Umständen im Einzelfall ab. Therapeutische Maßnahmen können dazu ebenso zählen wie spezielle Schutzausrüstung oder -vorrichtungen.

Falls es nicht möglich ist, der Gefahr in ausreichendem Maße vorzubeugen, können die Unfallversicherungsträger die Betroffenen auffordern, die gefährdende(n) Tätigkeit(en) nicht mehr auszuüben. Die finanziellen Nachteile, die daraus entstehen können, werden mit Übergangsleistungen kompensiert.

Bildnachweis: Yasemin Yurtman Candemir / Shutterstock.com

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