Arbeitsleben & BerufMutterschutzgesetz: Diese Regelungen sollten schwangere Frauen kennen

Mutterschutzgesetz: Diese Regelungen sollten schwangere Frauen kennen

Für schwangere Frauen kann eine Arbeitstätigkeit mit Risiken für sich und ihr Kind verbunden sein. Zu ihrem Schutz gibt es das Mutterschutzgesetz (MuSchG), das verschiedene rechtliche Regelungen zur Arbeitstätigkeit während des Mutterschutzes enthält. Mit den Vorgaben aus dem MuSchG soll die Gesundheit von Müttern und ihren Babys ebenso geschützt werden wie deren Existenz. Deshalb sieht das MuSchG etwa einen besonderen Kündigungsschutz und finanzielle Leistungen für Frauen im Mutterschutz vor. In unserem Überblick stellen wir dir die wichtigsten Regelungen aus dem Mutterschutzgesetz vor.

Was ist im Mutterschutzgesetz geregelt und für wen gilt es?

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) ist seit dem 6. Februar 1952 in Kraft. Es dient dem Schutz schwangerer und stillender Frauen und ihrer Kinder und trägt der Erkenntnis Rechnung, dass eine Arbeitstätigkeit während des Mutterschutzes Gefahren für Mutter und Kind bergen kann.

Grundsätzlich gelten die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes für alle Beschäftigten. Dazu zählen neben regulären Arbeitnehmern unter anderem auch Auszubildende, Studenten, Schüler, Praktikanten, Freiwilligendienstleister und Heimarbeiter. Die Art des Arbeitsverhältnisses, das ausgeübt wird, spielt dabei keine Rolle. Die Vorgaben des MuSchG gelten für Beschäftigte in Vollzeit ebenso wie für solche in Teilzeit oder Aushilfen.

Aus dem Mutterschutzgesetz ergeben sich verschiedene Rechte und Pflichten für werdende und junge Mütter. Es konkretisiert, unter welchen Bedingungen eine Arbeitstätigkeit in der Schwangerschaft noch möglich ist, zu welchen Zeiten Frauen im Mutterschutz arbeiten dürfen und wie ihr Arbeitsplatz gestaltet werden muss. Außerdem regelt es Beschäftigungsverbote, die Zahlung von Unterstützungsleistungen wie Mutterschaftsgeld und den besonderen Kündigungsschutz von Beschäftigten im Mutterschutz.

Wann muss man dem Arbeitgeber von der Schwangerschaft erzählen?

Frauen, die ein Kind erwarten oder kürzlich bekommen haben, sind durch den Mutterschutz besonders geschützt. Der Mutterschutz beginnt unmittelbar mit dem Beginn der Schwangerschaft und dauert bis vier Monate nach der Geburt an. Im Rahmen des Mutterschutzes sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung der Arbeitstätigkeit von schwangeren Beschäftigten durchzuführen. Wenn die bisherige Tätigkeit Risiken für Mutter und Kind birgt, muss sie angepasst werden. Das kann es erforderlich machen, Aufgaben oder den Arbeitsplatz zu verändern.

Eine Verpflichtung, die eigene Schwangerschaft bis zu einem bestimmten Termin bekannt zu machen, gibt es nicht. Der Arbeitgeber ist zu einer Gefährdungsbeurteilung jedoch nur verpflichtet und überhaupt in der Lage, wenn er von der Schwangerschaft weiß. Deshalb ist es ratsam, deinen Chef möglichst frühzeitig darüber in Kenntnis zu setzen.

Sobald er Kenntnis über die Schwangerschaft einer Mitarbeiterin hat, muss der Arbeitgeber nicht nur die Gefährdungsbeurteilung durchführen, sondern auch der zuständigen Aufsichtsbehörde Bescheid sagen. Außerdem ist er während des Mutterschutzes dazu verpflichtet, Beschäftigte für ärztliche Untersuchungen freizustellen. Solche Zeiten müssen weder nachgearbeitet werden noch darf der Lohn dafür gekürzt werden.

Welche Arbeitstätigkeit ist schwangeren Frauen noch erlaubt?

Das Mutterschutzgesetz regelt, unter welchen Umständen Frauen im Mutterschutz noch arbeiten dürfen. Das betrifft einerseits die unmittelbare Arbeitsumgebung. Schwangere und stillende Frauen dürfen nicht in einer heißen, kalten, nassen oder staubigen Umgebung beschäftigt werden. Sie dürfen nicht mit gefährlichen Dämpfen oder anderen Stoffen in Kontakt geraten, nicht am Fließband oder im Akkord arbeiten, keine schweren körperlichen Arbeiten ausführen oder an der Arbeit Erschütterungen ausgesetzt sein.

Falls die Tätigkeit bisher mit entsprechenden Bedingungen einherging, muss sie verändert werden. Falls nötig, muss der Arbeitgeber Beschäftigten im Mutterschutz dazu einen anderen Arbeitsplatz zuweisen. Ist eine Arbeitstätigkeit mit zu großen Risiken verbunden, kann der behandelnde Arzt auch ein Beschäftigungsverbot aussprechen.

Mutterschutz: Wie die Arbeitszeit im MuSchG geregelt ist

Durch das Mutterschutzgesetz werden die Zeiten, an denen (werdende) Mütter arbeiten dürfen, eingeschränkt. So dürfen schwangere und stillende Frauen nicht spätabends oder nachts arbeiten. Ihre Arbeitstätigkeit muss grundsätzlich zwischen 6 und 20 Uhr stattfinden.

Auf ausdrücklichen Wunsch der Betroffenen darf die Arbeitszeit mit Einverständnis der zuständigen Aufsichtsbehörde und des Arbeitgebers bis 22 Uhr ausgedehnt werden. Auch an Sonn- und Feiertagen ist eine Arbeitstätigkeit auf eigenen Wunsch der Schwangeren möglich. Sie haben dann jedoch Anspruch auf einen Ersatzruhetag.

Die für den Mutterschutz geltende Arbeitszeit schließt nicht nur Nachtschichten, sondern auch Zeiten der Rufbereitschaft außerhalb der zulässigen Arbeitszeiten aus. Außerdem verbietet das Mutterschutzgesetz Überstunden: Pro Tag darf die Arbeitszeit bei maximal achteinhalb Stunden liegen, bei minderjährigen Frauen bei maximal acht Stunden. Bezogen auf eine Doppelwoche sind nach den Vorgaben des MuSchG höchstens 90 Stunden Arbeit bei Erwachsenen und 80 Stunden bei Jugendlichen erlaubt.

Mutterschutzgesetz: Beschäftigungsverbot kurz vor und nach der Geburt

Das Mutterschutzgesetz sieht spezielle Schutzfristen kurz vor und nach der Geburt eines Kindes vor. Während der gesetzlichen Mutterschutzfrist sind Mütter von der Arbeit freigestellt.

Die Mutterschutzfrist nach dem MuSchG beginnt sechs Wochen vor der Geburt. Sie ist nicht absolut zu verstehen, sondern kann auf ausdrücklichen Wunsch der Schwangeren umgangen werden. Schwangere dürfen in den letzten Wochen vor der Entbindung noch voll oder teilweise arbeiten, wenn nicht aus ärztlicher Sicht etwas dagegenspricht. Wenn sich werdende Mütter dazu bereiterklären, auf das Beschäftigungsverbot vor der Geburt zu verzichten, ist das freiwillig und kann jederzeit widerrufen werden.

Die gesetzliche Mutterschutzfrist dauert in der Regel nach der Geburt des Kindes noch acht Wochen. In bestimmten Fällen ist sie auf zwölf Wochen verlängert, und zwar bei der Geburt von Mehrlingen, bei Frühgeburten und wenn das Kind eine Behinderung hat. Die Mutterschutzfrist nach der Geburt geht mit einem absoluten Beschäftigungsverbot einher. Auch mit Zustimmung der Mutter ist eine Arbeitstätigkeit in diesem Zeitraum nicht erlaubt.

Kündigungsschutz laut Mutterschutzgesetz

Für werdende und frischgebackene Mütter könnte eine Kündigung eine besondere Härte darstellen. Ihre Existenzsicherung wäre womöglich gefährdet, wenn plötzlich das Einkommen aus dem Job wegfiele. Deshalb sieht das Mutterschutzgesetz einen besonderen Kündigungsschutz für schwangere und stillende Frauen vor.

Während des Mutterschutzes – also vom ersten Tag der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Geburt – ist in der Regel keine Kündigung möglich. Das setzt voraus, dass der Arbeitgeber von der Schwangerschaft weiß. Ist das nicht der Fall, kannst du ihn notfalls auch noch nach Erhalt einer Kündigung darüber unterrichten. Die Kündigung ist dann in der Regel unwirksam.

Der besondere Kündigungsschutz von Frauen im Mutterschutz gilt prinzipiell auch während der Probezeit, wo der Kündigungsschutz ansonsten vermindert ist. Eine Kündigung im Mutterschutz ist jedoch nicht ausgeschlossen. Gibt es gute Gründe hierfür, kann sie trotzdem rechtens sein. Eine Kündigung wegen der Schwangerschaft ist allerdings nicht erlaubt.

Wer sich während des Mutterschutzes in einem befristeten Arbeitsverhältnis befindet, hat keinen Anspruch darauf, dass sein Vertrag für die Dauer des Mutterschutzes über den ursprünglich festgelegten Beendigungszeitpunkt weiterläuft. Das Arbeitsverhältnis läuft stattdessen wie vereinbart aus.

Urlaubsanspruch während Schwangerschaft und Stillzeit

Schwangere und stillende Frauen haben weiterhin Anspruch auf Erholungsurlaub. Ausfallzeiten wegen eines Beschäftigungsverbots gelten nach dem Mutterschutzgesetz als Beschäftigungszeiten, die für die Berechnung des Urlaubsanspruchs herangezogen werden. Das gilt sowohl für das Beschäftigungsverbot während der Mutterschutzfrist als auch für mögliche individuelle Beschäftigungsverbote, die vom Arzt ausgesprochen werden.

Durch Beschäftigungsverbote kann es sein, dass Resturlaub nicht rechtzeitig genommen werden kann. Eigentlich müssen übrige Urlaubstage spätestens bis Ende März des Folgejahres genutzt werden. Das Mutterschutzgesetz sieht davon abweichend vor, dass Mütter ihren Resturlaub auch noch im Verlauf des darauffolgenden Jahres nehmen können, bevor er verfällt.

Finanzielle Unterstützung im Mutterschutz: Mutterschaftsgeld und Mutterschutzlohn

Für Schwangere und junge Mütter soll der Mutterschutz keinen finanziellen Nachteil bedeuten. Deshalb sieht das Mutterschutzgesetz Lohnersatzleistungen für Zeiten vor, in denen die Beschäftigten nicht arbeiten. Dazu zählt insbesondere das Mutterschaftsgeld.

Mutterschaftsgeld erhalten gesetzlich versicherte Frauen während der Mutterschutzfrist. Es wird in der Regel von der Krankenkasse gezahlt und beträgt maximal 13 Euro pro Kalendertag. Sofern das durchschnittliche Einkommen der Betroffenen normalerweise 390 Euro netto pro Monat übersteigt, muss der Arbeitgeber das Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse aufstocken, und zwar bis zum regulären Nettolohn. Dadurch haben Schwangere und stillende Frauen während der Mutterschutzfrist keine finanziellen Einbußen.

Nicht jede Frau kann Mutterschaftsgeld erhalten. Besteht darauf kein Anspruch, können Betroffene häufig alternativ ein einmaliges Mutterschaftsgeld in Höhe von maximal 210 Euro vom Bundesamt für Soziale Sicherung erhalten. Oft besteht außerdem ungeachtet des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld ein Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss. Das ist etwa bei privat versicherten Arbeitnehmern der Fall, die lediglich auf die maximal 13 Euro täglich der Krankenkasse verzichten müssen.

Wann wird der Mutterschutzlohn gezahlt?

Neben dem Mutterschaftsgeld gibt es auch den Mutterschutzlohn. Er wird jedoch nur in bestimmten Fällen gezahlt: Wenn eine Beschäftigte wegen eines ärztlichen Beschäftigungsverbots nicht arbeiten darf, hat sie statt des regulären Lohns Anspruch auf den Mutterschutzlohn. Die Höhe des Mutterschutzlohns entspricht dem durchschnittlichen Gehalt der letzten drei Monate vor dem Beginn der Schwangerschaft.

An das Ende der Mutterschutzfrist schließt sich für viele Mütter die Elternzeit an. Als Unterstützung während der Elternzeit kommen weder Mutterschaftsgeld noch Mutterschutzlohn infrage; stattdessen besteht Anspruch auf Elterngeld.

Bildnachweis: Pressmaster / Shutterstock.com

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