AllgemeinProbezeit: Diese Regelungen zu Kündigung, Urlaub & Co solltest du kennen

Probezeit: Diese Regelungen zu Kündigung, Urlaub & Co solltest du kennen

Fast jedes Arbeitsverhältnis beginnt mit einer Probezeit von bis zu einem halben Jahr. Die Probezeit ist eine Testphase für Arbeitgeber und Arbeitnehmer und ermöglicht es, die Zusammenarbeit ohne große Hürden wieder zu beenden. In diesem Artikel geht es um die gesetzlichen Regelungen zur Probezeit, Kündigungsfristen, den Urlaubsanspruch und die Probezeit während der Ausbildung.

Probezeit: Was ist das und welchen Zweck hat sie?

Wenn ein neues Beschäftigungsverhältnis beginnt, kennen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Regel noch nicht. Für beide Seiten ist damit ein gewisses Risiko verbunden: Für den Arbeitgeber könnte sich herausstellen, dass der Beschäftigte doch nicht zum Unternehmen passt. Der Arbeitnehmer könnte seinerseits feststellen, dass ihm die Arbeit nicht gefällt, er sich im Team nicht wohlfühlt oder dass anderweitige Probleme auftauchen.

Aus diesem Grund gibt es für Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Möglichkeit, eine Probezeit zu vereinbaren. Sie dient als Bewährungstest für beide Seiten und kann bis zu sechs Monate dauern. Entscheidet sich einer der Vertragspartner in dieser Zeit, die Zusammenarbeit nicht fortzusetzen, ist eine Kündigung unter erleichterten Voraussetzungen möglich. Der volle Kündigungsschutz ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht gegeben.

Dass es überhaupt eine Probezeit in einem Arbeitsverhältnis gibt, ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Somit wäre es auch denkbar, auf eine Probezeit zu verzichten. In der Praxis kommt das jedoch sehr selten vor, zum Beispiel dann, wenn der Mitarbeiter bereits aus einem Praktikum oder einer früheren Beschäftigung bekannt ist. Bei bislang unbekannten Mitarbeitern ist das Risiko schon aus Arbeitgebersicht jedoch meist zu groß, dass nicht alles reibungslos laufen könnte, um ganz auf eine Probezeit zu verzichten.

Kündigung in der Probezeit: Welche Kündigungsfristen gelten?

Der entscheidende Vorteil der gesetzlichen Probezeit insbesondere aus Sicht von Arbeitgebern ist die verkürzte Kündigungsfrist, die damit einhergeht. Beide Seiten können das Arbeitsverhältnis während der Probezeit innerhalb von zwei Wochen zu einem beliebigen Zeitpunkt kündigen. In der Probezeit können sich Kündigungsfristen auch aus einem anwendbaren Tarifvertrag ergeben. Ist das der Fall, müssen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer daran halten.

Bei einer Kündigung während der Probezeit müssen weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer Gründe für diesen Schritt nennen. Spricht der Arbeitgeber die Kündigung aus, darf dies jedoch nicht willkürlich geschehen. Mitarbeiter dürfen auch nicht durch die Kündigung diskriminiert werden. Dass das der Fall war, müssen bei einer Kündigung während der Probezeit allerdings die betroffenen Mitarbeiter beweisen.

Eine Kündigung mit verkürzter Frist ist noch bis zum letzten Tag der Probezeit möglich. Möchte der Arbeitgeber während der Probezeit die Kündigung aussprechen, muss der Betriebsrat dazu angehört werden.

In der Probezeit kann es auch zu einer außerordentlichen und fristlosen Kündigung kommen. Diese Option besteht für Arbeitgeber ebenso wie für Arbeitnehmer. Die Voraussetzung dafür ist ein wichtiger Grund, der es unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der eigentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen.

Nach Ablauf der vereinbarten Probezeit gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. War die Probezeit kürzer als sechs Monate, ist jedoch bis zu diesem Zeitpunkt weiterhin eine sachgrundlose Kündigung möglich.

Kann der Arbeitgeber kündigen, wenn man in der Probezeit krank wird?

Viele Arbeitnehmer sind besorgt, wenn sie in der Probezeit krank werden. Gleich zu fehlen, so der Gedanke, macht schließlich keinen guten Eindruck, und womöglich droht sogar die Kündigung. Ist eine Kündigung wegen Krankheit in der Probezeit möglich? Prinzipiell ja. Schließlich kann der Arbeitgeber ohnehin kündigen, ohne einen Sachgrund dafür nennen zu müssen. Wenn der Arbeitgeber grundsätzlich zufrieden ist, wird er aber kaum wegen einer kurzen Krankheit die Kündigung aussprechen.

Um keine Kündigung bei Krankheit in der Probezeit zu riskieren, sollten sich Arbeitnehmer korrekt verhalten. Das bedeutet etwa, dem Arbeitgeber so früh wie möglich Bescheid zu sagen, dass man fehlen wird. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss rechtzeitig vorgelegt werden – wann genau, steht im Arbeitsvertrag. Steht dort nichts, gilt die gesetzliche Frist. Ihr zufolge muss das Attest dem Arbeitgeber spätestens am vierten Tag vorliegen. Wer länger erkrankt ist als die Dauer, die in der Krankschreibung genannt wird, muss lückenlos ein Folge-Attest einreichen.

Wie verhält es sich bei Krankheit in der Probezeit mit dem Gehalt? Einen Anspruch auf Lohnfortzahlung haben Arbeitnehmer erst nach einer Betriebszugehörigkeit von mindestens vier Wochen. Wer in den ersten vier Wochen eines neuen Beschäftigungsverhältnisses erkrankt, bekommt stattdessen Krankengeld von der Krankenkasse. Nach Ablauf dieser vier Wochen ist die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall für Arbeitgeber Pflicht.

Viele Arbeitnehmer fragen sich, ob sich die Probezeit im Krankheitsfall verlängert. Das geschieht nicht automatisch, kann aber bei längerer Krankheit von Arbeitgeber und Arbeitnehmer beschlossen werden.

Schwanger in der Probezeit: Ist eine Kündigung trotz Schwangerschaft möglich?

Es kommt vor, dass Mitarbeiter in der Probezeit schwanger sind. Kann ihnen trotzdem gekündigt werden? Nein, nicht ohne Weiteres. Schwangere genießen einen besonderen Kündigungsschutz, der vom Beginn der Schwangerschaft bis zu vier Monate nach der Entbindung andauert. In dieser Zeit kann ihnen der Arbeitgeber ordentlich nicht kündigen. Das gilt auch während der Probezeit.

Geschützt sind nicht nur Vollzeit- und Teilzeit-Beschäftigte, sondern auch Auszubildende und Beschäftigte mit einem Minijob. Eine Ausnahme vom Kündigungsverbot kann es nur mit Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde geben. Das ist aber nur in Ausnahmefällen denkbar – etwa bei schweren Pflichtverstoßen oder einer Stilllegung des Betriebs.

Damit der besondere Kündigungsschutz gilt, muss der Arbeitgeber von der Schwangerschaft wissen. Wer versäumt hat, den Arbeitgeber zu informieren, kann dies bei einer Kündigung noch nachholen. Die Frist hierfür beträgt zwei Wochen, die Kündigung wird dann unwirksam.

Wie lange kann die Probezeit dauern?

Wie lange die Probezeit dauert, legen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in ihrer Übereinkunft über die Probezeit individuell fest. Praktisch bedeutet das, dass der Arbeitgeber die Dauer der Probezeit vorgibt. Dabei ist er an die Regelungen der gesetzlichen Probezeit gebunden, die aus § 622 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) hervorgehen. Demnach darf die Probezeit maximal sechs Monate betragen. Sie kann auch deutlich kürzer sein, etwa vier Wochen. Praktisch legen jedoch die meisten Arbeitgeber eine Probezeit von sechs Monaten fest. Die Dauer der Probezeit wird im Arbeitsvertrag festgelegt.

Kann die Probezeit verlängert oder verkürzt werden?

Immer wieder kommt die Frage auf, ob es möglich ist, die Probezeit zu verlängern oder zu verkürzen. Eine Probezeitverlängerung kommt etwa infrage, wenn der Beschäftigte länger krank war oder sich der Arbeitgeber schlicht noch nicht sicher ist, ob er den Mitarbeiter behalten möchte. Das kann mit einer mangelnden Leistung oder dem Verhalten des Arbeitnehmers zusammenhängen.

Prinzipiell kann die Probezeit verlängert werden, allerdings nur, wenn sie nicht ohnehin bereits sechs Monate umfasst hat. Länger als ein halbes Jahr darf die Probezeit nicht dauern. Außerdem muss der Mitarbeiter der Probezeitverlängerung zustimmen. Einseitig kann der Arbeitgeber darüber nicht bestimmen – schließlich war die Probezeit im Arbeitsvertrag anders geregelt.

Seltener als Probezeitverlängerungen ist die Verkürzung der Probezeit. Zu einer Probezeitverkürzung kann es beispielsweise kommen, wenn der Arbeitnehmer sich aus Sicht des Arbeitgebers schon so bewährt hat, dass man sich mit ihm sicher ist. Dennoch verzichten die meisten Arbeitgeber auch bei großer Zufriedenheit darauf, die Probezeit zu verkürzen. Sie haben durch die Probezeit schließlich keine Nachteile und müssen lediglich mit dem Risiko leben, dass der Beschäftigte seinerseits mit verkürzter Frist kündigt. Auch auf eine Verkürzung der Probezeit müssten sich beide Seiten einigen.

Welche Vorgaben gelten für die Probezeit in einer Ausbildung?

Die Probezeit in der Ausbildung ist in § 20 des Berufsbildungsgesetzes geregelt. Anders als bei Arbeitsverhältnissen muss es in Berufsausbildungen eine Probezeit geben. Sie darf zwischen einem und vier Monaten betragen. Der Standard sind vier Monate, die den Ausbildungsbetrieben ausreichend Zeit geben, ihren neuen Azubi zu beurteilen. Dass die meisten Ausbildungsbetriebe das gesetzliche Maximum von vier Monaten ausreizen, hängt auch damit zusammen, dass sie ihren Auszubildenden im Anschluss nicht mehr ordentlich kündigen können. Nur außerordentliche Kündigungen mit wichtigem Grund sind nach der Probezeit in einer Ausbildung noch möglich.

Eine Verkürzung der Probezeit ist denkbar, etwa, wenn der Auszubildende schon vorher im Betrieb in einer ähnlichen Tätigkeit beschäftigt war. Unter Umständen kann die Probezeit verlängert werden – zum Beispiel, wenn der Azubi längere Zeit krank war und der Arbeitgeber deshalb noch kein abschließendes Urteil über ihn fällen konnte. Mit einer entsprechenden Übereinkunft zwischen Ausbildungsbetrieb und Auszubildendem darf die Probezeit dann auch auf mehr als vier Monate verlängert werden.

Hat man in der Probezeit schon einen Urlaubsanspruch?

Den vollen Urlaubsanspruch haben Arbeitnehmer erst nach sechs Monaten im Betrieb. Das bedeutet jedoch nicht, dass sie vorher gar keinen Urlaub nehmen könnten. Der Urlaubsanspruch baut sich nach und nach auf. Wer etwa 24 Urlaubstage im Jahr hat, bekommt für jeden Monat der Betriebszugehörigkeit zwei Urlaubstage gutgeschrieben. Beim gesetzlichen Minimum von 20 Urlaubstagen pro Jahr wären es pro Monat entsprechend 1,66 Tage.

Der Arbeitgeber muss einem Urlaubsantrag vor einer Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten nicht zustimmen. Falls betriebliche Gründe dagegensprechen, kann er den Wunsch des neuen Mitarbeiters ablehnen. Umgekehrt hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, dem Beschäftigten entgegenzukommen, indem er ihn in der Probezeit mehr Urlaub nehmen lässt als er zu diesem Zeitpunkt hat. Der Arbeitnehmer bekommt dann eine Art Urlaubs-Vorschuss, der ihm eigentlich noch nicht zusteht.

Bildnachweis: Photographee.eu / Shutterstock.com

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