Arbeitsleben & BerufEntgeltfortzahlungsgesetz: Die wichtigsten Regelungen im Überblick

Entgeltfortzahlungsgesetz: Die wichtigsten Regelungen im Überblick

Das Entgeltfortzahlungsgesetz enthält Bestimmungen, die für Beschäftigte im Krankheitsfall oder an Feiertagen relevant sind. In diesem Überblick stellen wir dir die wichtigsten Regelungen aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz vor – von der Frage, wann Arbeitgeber trotz Krankheit keine Lohnfortzahlung leisten müssen, über die Bezahlung an Feiertagen bis zur richtigen Vorgehensweise bei Arbeitsunfähigkeit.

Was regelt das Entgeltfortzahlungsgesetz?

Im Entgeltfortzahlungsgesetz, kurz EFZG, ist die Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit geregelt. Das betrifft nicht nur Krankheitsfälle, sondern auch Ausfallzeiten infolge von Unfällen sowie Feiertage. Das Entgeltfortzahlungsgesetz legt fest, wann Arbeitgeber ihren Beschäftigten in solchen Fällen weiterhin ihren Lohn oder ihr Gehalt zahlen müssen und in welcher Höhe.

Auch die Anzeigepflichten und Nachweispflichten im Fall von Arbeitsunfähigkeit sind im Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt. Dasselbe gilt für das Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers – unter bestimmten Umständen dürfen Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern. Außerdem enthält das Entgeltfortzahlungsgesetz Bestimmungen zu den Ansprüchen von in Heimarbeit Beschäftigten bei Arbeitsunfähigkeit und an Feiertagen.

Für wen gelten die Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes?

Nach § 1 Entgeltfortzahlungsgesetz gelten die Regelungen des Entgeltfortzahlungs-Gesetzes für Arbeitnehmer. Zu ihnen zählen Arbeiter, Angestellte und Personen, die zu ihrer Berufsbildung beschäftigt sind. Auch auf Heimarbeiter beziehen sich die Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes zu Krankheit und der Lohnfortzahlung an Feiertagen.

Voraussetzungen für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit: Wann muss der Arbeitgeber zahlen?

Der Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, die in Entgeltfortzahlungsgesetz § 3 geregelt sind. So ergibt sich der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nur, wenn den Beschäftigten kein Verschulden daran trifft, dass er krank ist. Außerdem wird vorausgesetzt, dass der Beschäftigte seit mindestens vier Wochen ununterbrochen für den Arbeitgeber tätig ist.

Entgeltfortzahlungsgesetz zu Krankheit: Wann darf der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verweigern?

Der Arbeitgeber ist zu einer Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nur verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit nicht verschuldet hat. Das bedeutet also: Ist der Beschäftigte selbst schuld daran, dass er nicht arbeiten kann, muss ihm der Arbeitgeber in dieser Zeit auch keinen Lohn zahlen. Aber wann ist man selbst schuld? Fängt jemand eine Schlägerei an und verletzt sich dabei, ist die Lage klar. Das ist aber längst nicht immer der Fall – was ist etwa mit riskanten Hobbys?

Grundsätzlich gilt: Den Arbeitgeber geht nicht an, was der Arbeitnehmer in seiner Freizeit macht. Arbeitnehmer müssen sich im Privatleben nicht übervorsichtig verhalten oder jedes Risiko geflissentlich vermeiden. Damit von einer selbstverschuldeten Arbeitsunfähigkeit die Rede sein kann, muss der Betroffene grob leichtsinnig gehandelt haben. Ein grob leichtsinniges Verhalten sah das Arbeitsgericht Wetzlar etwa im Fall eines Arbeitnehmers als gegeben, der von einem Hund gebissen wurde, nachdem dessen Besitzer ihn ausdrücklich davor gewarnt hatte (Az. NZA-RR 1996, 5).

Bei Verletzungen, die sich aus Hobbysportarten ergeben, kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung hingegen in der Regel nicht verweigern. Auch hier gibt es Ausnahmen: Ist die Sportart so verletzungsträchtig, dass sie auch bei großer Erfahrung kaum beherrschbar ist, muss der Arbeitgeber üblicherweise nicht zahlen. Dasselbe gilt, wenn ein Arbeitnehmer die Regeln der jeweiligen Sportart grob missachtet. Es kommt also in der Praxis darauf an, wie sehr ein Betroffener davon ausgehen musste, sich bei der jeweiligen Aktivität zu verletzen. Ausgeschlossen werden kann die Entgeltfortzahlung nur, wenn die Verletzung vorsätzlich war oder das Ergebnis eines besonders leichtfertigen Verhaltens.

Nach § 7 Entgeltfortzahlungsgesetz ist der Arbeitgeber zudem berechtigt, die Fortzahlung des Arbeitsentgelts einzustellen, wenn der Beschäftigte nicht rechtzeitig eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt. Dasselbe gilt, wenn der Arbeitnehmer verhindert, dass ein Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten auf den Arbeitgeber übergeht.

Wie lange muss der Arbeitgeber den Lohn im Krankheitsfall weiterzahlen?

Entgeltfortzahlungsgesetz § 3 legt fest, dass Arbeitgeber ihren Beschäftigten bei Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit bis zu sechs Wochen lang den Lohn oder das Gehalt weiterzahlen müssen.

Entgeltfortzahlungsgesetz: Feiertage müssen vergütet werden

In Entgeltfortzahlungsgesetz § 2 geht es um die Entgeltfortzahlung an Feiertagen. Demnach müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten an Feiertagen den üblichen Lohn zahlen, den sie bekommen hätten, wenn sie an dem betreffenden Tag gearbeitet hätten. Darauf haben allerdings Arbeitnehmer keinen Anspruch, die am Arbeitstag unmittelbar vor oder nach dem Feiertag unentschuldigt nicht zur Arbeit erscheinen. Ihnen muss der Arbeitgeber keine Vergütung bezahlen.

In welcher Höhe muss der Arbeitgeber das Entgelt bei Krankheit und an Feiertagen weiterzahlen?

Nach Entgeltfortzahlungsgesetz § 4 haben Beschäftigte an Feiertagen und im Krankheitsfall Anspruch auf Lohn oder Gehalt in üblicher Höhe. Falls im Unternehmen Kurzarbeit eingeführt wurde, ist das geminderte Einkommen das Einkommen, welches auch im Krankheitsfall oder an Feiertagen gezahlt wird. Durch Tarifverträge können sich davon abweichende Regelungen ergeben.

Arbeitsunfähig durch Krankheit: Wann und wie müssen Arbeitnehmer ihre Arbeitsunfähigkeit melden?

Das Entgeltfortzahlungsgesetz enthält Regelungen dazu, wie sich Arbeitnehmer im Krankheitsfall verhalten sollten. Nach Entgeltfortzahlungsgesetz § 5 sind Arbeitnehmer dazu verpflichtet, ihrem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen, dass sie arbeitsunfähig sind. Dabei sollten sie den Arbeitgeber auch darüber informieren, wie lange die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich anhalten wird. So kann sich der Arbeitgeber auf die Abwesenheit des Mitarbeiters einstellen. Auf welchem Weg die Arbeitsunfähigkeit mitgeteilt werden kann, ist nicht vorgegeben – Beschäftigte können bei der Arbeit anrufen, eine SMS oder E-Mail schicken oder auch ein Fax. Angaben zum Grund für die Arbeitsunfähigkeit müssen sie dabei nicht machen.

§ 5 Entgeltfortzahlungsgesetz sieht außerdem vor, dass Arbeitnehmer spätestens am vierten Tag ihrer Erkrankung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vorlegen müssen. Sie dient als Nachweis über die Arbeitsunfähigkeit und gibt Aufschluss darüber, wie lange der Mitarbeiter voraussichtlich fehlen wird. Es steht Arbeitgeber frei, von dieser gesetzlichen Frist abzuweichen. Manche Arbeitgeber verlangen etwa schon am ersten Fehltag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

Falls die Arbeitsunfähigkeit länger dauert als auf der ursprünglichen Krankschreibung vermerkt, muss der betroffene Arbeitnehmer sich rechtzeitig um ein Folge-Attest kümmern. Die Arbeitsunfähigkeit muss nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz lückenlos dokumentiert sein. Auch die Krankenkasse muss eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit erhalten.

Arbeitsunfähig im Ausland: Was müssen Arbeitnehmer gemäß Entgeltfortzahlungsgesetz beachten?

Es kommt vor, dass sich Beschäftigte zum Zeitpunkt ihrer Arbeitsunfähigkeit im Ausland befinden. Dann gilt nach § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz: Der Arbeitnehmer muss seinem Arbeitgeber nicht nur seine Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer der Erkrankung, sondern auch seine Adresse im Ausland mitteilen. Gesetzlich Versicherte müssen ihre Krankenkasse ebenfalls informieren. Sobald der erkrankte Arbeitnehmer aus dem Ausland zurück ist, muss er dies dem Arbeitgeber und der Krankenkasse anzeigen.

Was ist im Fall einer Kündigung mit dem Gehalt oder Lohn?

Falls das Arbeitsverhältnis gekündigt wurde, haben Arbeitnehmer an Feiertagen oder im Krankheitsfall dennoch Anspruch auf ihren üblichen Lohn bis zu ihrem Austritt aus dem Unternehmen. Das gilt auch im Fall einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung durch den Arbeitnehmer. Falls ein befristeter Arbeitsvertrag während der Krankheit des Mitarbeiters ausläuft, muss der Arbeitgeber ihm nur bis zu diesem Zeitpunkt das Entgelt fortzahlen.

Maßnahmen zur medizinischen Vorsorge und Rehabilitation: Den Arbeitgeber frühzeitig informieren

Ein Arbeitnehmer, der eine Maßnahme zur medizinischen Vorsorge oder eine Rehabilitation machen möchte, muss das dem Arbeitgeber nach § 9 Entgeltfortzahlungsgesetz unverzüglich mitteilen. Er muss den Arbeitgeber darüber informieren, wann die Behandlung beginnen soll und wie lange sie voraussichtlich dauern wird. Dasselbe gilt, wenn eine Maßnahme verlängert werden soll.

Arbeitnehmer müssen ihrem Arbeitgeber außerdem eine Bescheinigung über die Bewilligung der Maßnahme durch den zuständigen Sozialversicherungsträger vorlegen. Alternativ können sie auch eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit der Maßnahme einreichen.

Was gilt laut Entgeltfortzahlungsgesetz für Heimarbeiter an Feiertagen und im Krankheitsfall?

Im Entgeltfortzahlungsgesetz geht es auch um die Ansprüche von Heimarbeitern an Feiertagen und im Krankheitsfall. Genaueres ist in §§ 10 und 11 Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt. Im Krankheitsfall haben in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte Anspruch auf einen Zuschlag zum Arbeitsentgelt.

Für Heimarbeiter, Hausgewerbetreibende ohne fremde Hilfskräfte und ihnen Gleichgestellte nach § 1 Absatz 2 a des Heimarbeitsgesetz muss der Auftraggeber oder Zwischenmeister in solchen Fällen 3,4 vom Hundert des Bruttoentgelts zahlen. Hausgewerbetreibende mit nicht mehr als zwei fremden Hilfskräften und ihnen Gleichgestellte nach § 1 Absatz 2 b und c des Heimarbeitsgesetzes haben Anspruch auf 6,4 vom Hundert dieses Arbeitsentgelts bei Krankheit und an Feiertagen. Aus anwendbaren Tarifverträgen können sich anderweitige Regelungen ergeben.

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