Arbeitsleben & BerufBetriebsrat: Gründung, Aufgaben, Pflichten & Rechte

Betriebsrat: Gründung, Aufgaben, Pflichten & Rechte

Der Betriebsrat ist die Interessenvertretung für Arbeitnehmer im Betrieb. Ab einer gewissen Betriebsgröße und unter bestimmten Voraussetzungen kann die Belegschaft beschließen, einen Betriebsrat zu gründen. Was man dazu beachten sollte, welche Aufgaben der Betriebsrat wahrnehmen kann und welche Rechte und Pflichten sich daraus ergeben, kannst Du hier erfahren.

Definition: Was ist ein Betriebsrat?

Der Betriebsrat kümmert sich darum, die Interessen der Mitarbeiter im Betrieb gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten. Unternehmen ohne Betriebsrat fehlt eine derartige Interessenvertretung der Arbeitnehmer. Denn sind Mitarbeiter nicht in einer Gewerkschaft oder Betriebsrat organisiert, haben sie kein Sprachrohr und keinen ernannten Vertreter, der ihre Forderungen und Wünsche beim Chef durchsetzen kann.

Damit Arbeitnehmer mitbestimmen können, haben sie im Rahmen des Betriebsverfassungsgesetzes eine ganze Reihe von Möglichkeiten. In diesem Gesetz ist unter anderem geregelt, welche Aufgaben, Rechte und Pflichten der Betriebsrat hat.

Die Aufgaben der Interessenvertretung der Arbeitnehmer

Wer Betriebsrat werden will, sollte zunächst wissen, dass es sich bei dem Amt und ein Ehrenamt handelt. Das bedeutet, dass die Tätigkeit als Betriebsrat nicht vergütet wird.

Was jedoch nicht bedeutet, dass die Mitglieder des Betriebsrats auf ihren monatlichen Lohn verzichten müssten. Im Gegenteil: Mitarbeiter, die in den Betriebsrat gewählt werden, können sich für ihre Betriebsratsarbeit freistellen lassen.

Mit der Konsequenz, dass der Arbeitgeber weiterhin Lohn (oder Gehalt) zahlt, der Mitarbeiter sich jedoch der Interessenvertretung seiner Kollegen widmen kann.

Die wohl wichtigste Aufgabe des Betriebsrats ist eben jene Interessenvertretung für die übrige Belegschaft – und die übt er mit folgenden 4 Aufgaben aus:

  1. Überwachung: Der Betriebsrat achtet darauf, dass Regelungen, Gesetze, Verordnungen und Bestimmungen am Arbeitsplatz eingehalten werden. Das gilt sowohl für die Vorschriften zur Arbeitssicherheit als auch für spezielle Gesetze für besonders geschützte Berufsgruppen wie (werdende) Mütter oder Jugendliche. Außerdem achtet der Betriebsrat darauf, dass das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) eingehalten wird. Sollte es Verstöße gegen das AGG geben, ist der Betriebsrat der erste Ansprechpartner.
  2. Gestaltung: Der Betriebsrat als Interessenvertretung der Belegschaft ist außerdem dazu da, neue Ideen in den Betrieb einzubringen. Da die Initiative für neue Ideen oder Maßnahmen, die positiv für die Belegschaft sein könnten, vom Betriebsrat ausgeht, spricht man dabei auch von einem Initiativrecht des Betriebsrats. Der Arbeitgeber kann sich die Vorschläge des Betriebsrats anhören, muss diesen aber nicht zwingend zustimmen.
  3. Schutz: Der Betriebsrat ist außerdem dazu da, sich um diejenigen Mitarbeiter zu kümmern, die es besonders schwer im Unternehmen haben. Das können zum Beispiel ältere Beschäftigte, aber auch Mitarbeiter mit einer Behinderung oder Migrationshintergrund sein. Der Betriebsrat vermittelt bei Streitigkeiten oder ungerechter Behandlung auch zwischen den Arbeitnehmern. Er ist also nicht nur dazu da, die Interessen der Beschäftigten bei dem Arbeitgeber durchzusetzen, sondern auch dazu, einzelne Mitarbeiter vor der restlichen Belegschaft (oder Teilen davon) zu schützen.
  4. Förderung: Die Gleichstellung von Männer und Frauen sowie der Ausbau der Vereinbarkeit von Beruf und Familie gehört ebenfalls zu den Aufgaben des Betriebsrats. Das macht der Betriebsrat unter anderem, indem er die Regelungen zur Teilzeitarbeit und die verschiedenen gesetzlichen Vorschriften (beispielsweise das Mutterschutzgesetz) stets im Blick hat. Wird er bei geplanten Änderungen im Betrieb gefragt, kann er sich dafür einsetzen, dass diese Dinge beachtet werden.

Die Rechte des Betriebsrats

Die Aufgaben des Betriebsrats sind also äußert vielfältig. Um alle Regelungen und Vorschriften im Blick zu behalten, haben Mitglieder des Betriebsrats das Recht, regelmäßig Weiter- und Fortbildungen zu besuchen. So können sie auf dem aktuellen Stand bleiben.

Auf der anderen Seiten hat der Betriebsrat aber auch bestimmte Rechte, die ihn davor schützen, vom Arbeitgeber unter Druck gesetzt zu werden. Eines davon ist der Kündigungsschutz für Mitarbeiter des Betriebsrats.

Rechtliche Grundlage dafür ist das sogenannte Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Im BetrVG wird zwischen dem Betriebsrat als sogenanntes Kollegialorgan auf der einen Seite und den Mitgliedern des Betriebsrats auf der anderen Seite unterschieden.

Es ist sinnvoll, dass Du diese Unterscheidung kennst und schon einmal gehört hast, für die nun folgende Aufzählung der Rechte des Betriebsrats kann sie jedoch vernachlässigt werden.

Die Rechte des Betriebsrats im Überblick:

  1. Mitbestimmungsrechte: Das Mitbestimmungsrecht ist wohl das Herzstück der Arbeit des Betriebsrats. Denn es ist der Grund dafür, dass der Arbeitgeber bei bestimmten Maßnahmen den Betriebsrat nicht nur befragen, sondern dass der Betriebsrat sein OK geben muss. Tut er das nicht, kann der Arbeitgeber nicht wie geplant verfahren. Unter anderem folgende Bereiche erfordern die Zustimmung des Betriebsrats, sollte der Arbeitgeber etwas daran ändern wollen:
    • Pausenzeiten, Urlaub und Arbeitszeit
    • Auszahlung von Lohn oder Gehalt
    • Ordnung im Betrieb
    • Überstunden und Kurzarbeit
    • Kontrolle der Arbeitnehmer beispielsweise durch technische Neuerungen
    • Pausenräume, Wohnräume (sofern sie Teil des Betriebs sind) und andere Sozialeinrichtungen für Beschäftigte

Zu den Mitbestimmungsrechten gehört damit das Zustimmungsverweigerungsrecht. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber eine Einzelmaßnahme nicht durchführen darf, wenn der Betriebsrat nicht zustimmt. Auch das Widerspruchsrecht gehört zu den Mitbestimmungsrechten. Wird ein Mitarbeiter fristgerecht gekündigt, muss vor der Kündigung der Betriebsrat angehört werden. Stimmt er der Kündigung nicht zu, ist sie nicht wirksam. Allerdings müssen dazu handfeste Gründe vorliegen, damit der Betriebsrat einen Widerspruch einlegen darf.

Die durchsetzbare Mitbestimmung ist der dritte Pfeiler der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats. Eine Maßnahme kann so lange nicht durchgeführt werden, bis der Betriebsrat endgültig zustimmt. Sollten Arbeitgeber und Betriebsrat zu keiner Einigung kommen, wird eine Vermittlungsstelle eingeschaltet.

  1. Beteiligungsrechte: Daneben hat der Betriebsrat auch sogenannte Beteiligungsrechte. Diese Rechte sind allerdings nicht ganz so umfassend wie die Mitbestimmungsrechte. Der Betriebsrat muss in diesen Fällen zwar angehört werden, kann an der Entscheidung des Arbeitgebers jedoch nicht viel ändern. Sollte der Arbeitgeber die geplante Maßnahme trotzdem durchführen wollen, hat der Betriebsrat keine Handhabe. Die Beteiligungsrechte teilen sich wiederum in unterschiedliche Bereiche auf:
    • Anhörungsrecht: Vor bestimmten Entscheidungen muss die Meinung des Betriebsrats gehört werden. So sollen die Mitglieder der Arbeitnehmerinteressenvertretung die Chance bekommen, ihre Bedenken vorzutragen.
    • Beratungsrecht: Sollte der Arbeitgeber etwas planen, das in besonderem Maße die Belange der Belegschaft betrifft, kann der Betriebsrat vorab beraten. Ziel ist dabei, dass beide Seiten die Vor- und Nachteile diskutieren und zu einem annehmbaren Kompromiss für Arbeitnehmer und Arbeitgeber kommen.
    • Informationsrecht: Der Arbeitgeber hat die Pflicht, die Mitglieder des Betriebsrats über Vorgänge im Unternehmen auf dem Laufenden zu halten und diese über wichtige Neuerungen zu informieren. Dazu muss er dem Betriebsrat alle Informationen zur Verfügung stellen, damit sich dieser rechtzeitig und umfassend informieren kann.

Die Pflichten des Betriebsrats

Der Betriebsrat hat natürlich nicht nur Rechte, es gibt auch bestimmte Pflichten, an die er sich halten muss. Mitarbeiter des Betriebsrats sind zum Beispiel dazu verpflichtet, auf vertrauensvolle Art und Weise mit dem Arbeitgeber zusammen zu arbeiten und einen wirklichen Willen zu einer Einigung bei Streitigkeiten zu haben.

So soll verhindert werden, dass der Betriebsrat ohne ersichtlichen Grund geplante Veränderungen blockiert. Auch die Pflicht zur Wahrung des Betriebsfriedens gehört dazu.

Daneben müssen sich die Mitarbeiter des Betriebsrats aber auch an den Abläufen im Unternehmen beteiligen und an Monatsgesprächen mit dem Arbeitgeber und Betriebsratssitzungen teilnehmen. All diese Dingen gehören zu den allgemeinen Pflichten des Betriebsrats.

Sie werden ergänzt durch die Fortbildungspflicht, die Betriebsratsmitglieder dazu verpflichtet, in den relevanten Belangen auf dem aktuellen Stand zu bleiben. Und durch die Verschwiegenheitspflicht.

Diese Verschwiegenheitspflicht ist sogar gesetzlich geregelt. Mitarbeiter des Betriebsrats müssen Personalangelegenheiten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und Arbeitnehmerbeschwerden mit größtmöglicher Sorgfalt behandeln und dafür sorgen, dass keine unbefugten Personen davon erfahren.

Wie gründet man einen Betriebsrat?

Die Regeln, nach denen man einen Betriebsrat gründen kann, sind im Betriebsverfassungsgesetz geregelt. Sollten die Voraussetzungen in dem jeweiligen Betrieb zutreffen, spricht in der Regel nichts gegen eine Gründung.

Dazu gehören:

  • Mindestens 5 ständig Beschäftigte: Im Unternehmen müssen mindestens 5 Mitarbeiter beschäftigt sein, die wahlberechtigt sind. 3 dieser 5 Mitarbeiter müssen theoretisch in den Betriebsrat gewählt werden können.
  • Wahlberechtigte Mitarbeiter: Diese Mitarbeiter müssen außerdem wahlberechtigt sein. Das sind sie dann, wenn sie überwiegend für diesen Arbeitgeber arbeiten, volljährig sind und als Zeitarbeiter mehr als 3 Monate im Betrieb eingesetzt werden sollen.
  • Privatbetrieb: In staatlichen Unternehmen kann kein Betriebsrat gegründet werden.

Erfüllt Dein Arbeitgeber diese Voraussetzungen, spricht zunächst einmal nichts gegen die Gründung eines Betriebsrats. Übrigens hat der Arbeitgeber hier kein Mitspracherecht. Wenn die Belegschaft entscheidet, dass ein Betriebsrat gegründet werden soll, kann im Prinzip jederzeit die Wahl durchgeführt werden.

Im ersten Schritt benötigt die Belegschaft dazu einen sogenannten Wahlvorstand, der sich um den Ablauf der Wahl des Betriebsrats kümmert. Außerdem muss man sich für ein bestimmtes Wahlverfahren entscheiden.

Dabei haben die Arbeitnehmer die Wahl zwischen einem vereinfachten und einem normalen Wahlverfahren. In der Wahlversammlung wird dann der Wahlvorstand gewählt und festgelegt, welche Mitarbeiter überhaupt stimmberechtigt sind.

Die Anzahl der Betriebsräte, die gewählt werden dürfen und damit auch die Größe des Betriebsrats, ist von der Anzahl der Beschäftigten abhängig. Dabei gilt die einfache Formel: Je mehr Beschäftigte es im Unternehmen gibt, umso größer wird der Betriebsrat.

Die Übersicht:

Arbeitnehmer, die zur Wahl berechtigt sind Spätere Betriebsratsgröße
5 bis 201
21 bis 503
51 bis 1005
101 bis 2007
201 bis 4009
401 bis 70011
701 bis 1.00013
1.001 bis 1.50015
1.501 bis 2.00017
2.001 bis 2.50019
2.501 bis 3.00021
3.001 bis 3.50023
3.501 bis 4.00025
4.001 bis 5.00029
5.001 bis 6.00031
6.001 bis 7.00033
7.001 bis 9.00035

(Quelle: betriebsrat.com)

Bildnachweis: A Lot Of People / Shutterstock.com

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