Der Urlaub ist für die meisten Arbeitnehmer die beste Zeit des Jahres. Umso ärgerlicher ist es, wenn man in dieser Zeit erkrankt. Wer dann nicht zum Arzt geht, riskiert jedoch, dass seine Urlaubstage verfallen – unter bestimmten Voraussetzungen kann der Urlaubsanspruch gerettet werden.
Endlich ist er da, der langersehnte Urlaub – und damit die Zeit für Erholung, Entspannung und Spaß. Die ohnehin raren Urlaubstage sind für Arbeitnehmer der denkbar schlechteste Zeitpunkt, um krank zu werden. Schließlich sind die freien Tage dazu da, sich vom Arbeitsalltag zu erholen oder Neues zu sehen – und nicht, um mit einer dicken Erkältung im Bett zu liegen. Wer während seiner Urlaubszeit erkrankt, bekommt jedoch unter Umständen Urlaubstage zurück und behält seinen Urlaubsanspruch. Auf diese Aspekte kommt es dabei an.
Ärztliches Attest als Voraussetzung für Entgeltfortzahlung
Vielen Arbeitnehmern ist gar nicht bewusst, dass sie unter Umständen Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung haben, wenn sie während ihres Urlaubs erkranken. Das führt dazu, dass Arbeitnehmer sich in diesem Fall gar nicht bei ihrem Arbeitgeber melden – so verbringen sie jedoch ihre Urlaubszeit mit dem Auskurieren ihrer Krankheit und können den Urlaubsanspruch nicht retten.
Alle Aspekte des Urlaubs im Arbeitsverhältnis und Urlaubsanspruchs sind im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Demnach ist der Urlaub dafür gedacht, dass sich der Arbeitnehmer von der Arbeit erholen und entspannen kann. Wenn ein Arbeitnehmer während des Urlaubs erkrankt, wird dies gemäß §9 BUrlG nicht auf den Jahresurlaub angerechnet – allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Der Arbeitnehmer muss in jedem Fall ein ärztliches Attest vorlegen.
Am besten ist es, wenn du dafür sofort am ersten Tag deiner Krankheit zum Arzt gehst. Denn nur die Krankheitstage, für die du ein ärztliches Attest vorweisen kannst, gelten nicht als Urlaubstage und lassen sich somit retten. Wichtig ist hierbei auch, ob du lediglich leicht erkrankt bist oder ob dies auch eine Arbeitsunfähigkeit mit sich zieht. Nur in letzterem Fall bleibt dein Urlaubsanspruch bestehen.
Krank im Urlaub: Frühzeitige Meldung beim Arbeitgeber ist entscheidend
Außerdem ist es wichtig, dass du dich so früh wie möglich bei deinem Arbeitgeber meldest und die Krankheit mitteilst. Am besten ist es, wenn dies ebenfalls am ersten Krankheitstag geschieht. Wenn du zu diesem Zeitpunkt bereits beim Arzt warst und eine Krankmeldung erhalten hast, solltest du diese unverzüglich deinem Arbeitgeber zukommen lassen. Aber auch, wenn du dir noch kein Attest besorgen konntest, solltest du deine Erkrankung so rasch wie möglich mitteilen.
Wenn du während des Urlaubs krank wirst, musst du dennoch nach dem letzten Tag deines regulären Urlaubs wieder zur Arbeit erscheinen – es sei denn, du hast für die Zeit danach noch eine Krankmeldung vom Arzt. Du kannst deinen Urlaub jedoch nicht eigenmächtig über den eigentlich mit dem Arbeitgeber vereinbarten Zeitpunkt hinaus verlängern. Wenn du dies dennoch tust, riskierst du eine Abmahnung, im schlimmsten Fall droht dir gar eine Kündigung. Der Urlaub muss stattdessen ganz regulär erneut beantragt werden.
Was passiert mit den Urlaubstagen?
Wenn du deine in Krankheit verbrachten Urlaubstage durch ein ärztliches Attest gerettet hast, muss dir dein Arbeitnehmer zu gegebener Zeit deinen ursprünglichen Urlaub gewähren. Die Urlaubstage verfallen dabei nicht nach dem eigentlichen Bezugszeitraum.
Nach einer Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2012 droht der Verfall der Urlaubstage erst 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem der Urlaub ursprünglich hätte genommen werden können. Auch bei einer Langzeiterkrankung bleibt dein Urlaubsanspruch deshalb für diesen Zeitraum bestehen.
Sonderfall: Krankheit im Ausland
Wer im Ausland im Urlaub weilt und dort erkrankt, muss einige besondere Aspekte beachten, um die Urlaubstage zu retten. So sollte in diesem Fall unbedingt schnellstmöglich die Krankenkasse informiert werden. Andernfalls besteht das Risiko, dass die Kosten für die Behandlung selbst getragen werden müssen. Die Arbeitsunfähigkeit muss der Krankenkasse mitgeteilt werden, ebenso die voraussichtliche Dauer der Erkrankung.
Auch dem Arbeitgeber muss die Arbeitsunfähigkeit schnellstmöglich mitgeteilt werden. Auch die eigene Adresse und Kontaktmöglichkeiten müssen in diesem Zuge genannt werden.
Auch bei einem Auslandsaufenthalt ist ein ärztliches Attest über die Arbeitsunfähigkeit entscheidend. Dabei solltest du darauf achten, dass der ausländische Arzt nicht nur deine Krankheit bestätigt, sondern dich auch als arbeitsunfähig erklärt. Dieser wichtige Unterschied wird nicht in allen Ländern so gemacht wie in Deutschland. Nur wenn der Arzt dich für arbeitsunfähig erklärst, behältst du jedoch deinen Urlaubsanspruch.
Zur Behandlung einer Krankheit im Ausland ist zudem unter Umständen eine Auslandskrankenversicherung sinnvoll. Deine Krankenkasse erstattet in der Regel nur Behandlungskosten, die gleichwertig mit denen einer Behandlung in Deutschland sind. Dies gilt nur für Länder innerhalb der Europäischen Union sowie weitere Länder, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht.
Eine Auslandskrankenversicherung deckt darüber hinaus Kosten, die in davon ausgenommenen Ländern entstehen oder die über die Leistungen der Krankenkasse hinausgehen. Diese Versicherungen zahlen auch den Rücktransport nach Deutschland.
Fälle, in denen der Urlaub dennoch verfällt
Es gibt jedoch auch Ausnahmefälle, in denen der Urlaubsanspruch trotz Krankheit mit den Urlaubstagen verfällt. Das ist der Fall, wenn Überstunden abgebaut werden und deshalb ein Freizeitausgleich genommen wurde. Ein zusätzlicher Freizeitausgleich muss vom Arbeitgeber in diesem Fall nicht gewährt werden.
Auch wenn Angehörige, etwa das eigene Kind, in der eigenen Urlaubszeit erkranken, können die Urlaubstage nicht gerettet werden – auch wenn das bedeutet, dass du dich in deiner Urlaubszeit nicht erholen kannst.
Der Arbeitgeber kann eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auch ablehnen, wenn du durch leichtsinniges Verhalten selbstverschuldet erkrankt bist. Was leichtsinnig ist, ist jedoch Auslegungssache – und deshalb häufig ein Streitpunkt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.