Besonders, wenn der Druck hoch ist, schleppen sich viele Arbeitnehmer auch dann zur Arbeit, wenn sie eigentlich krank sind. Selbst eine Krankschreibung hält viele Betroffene nicht davon ab, ins Büro zu gehen. Aber ist dies überhaupt erlaubt – und welche Konsequenzen drohen, wenn eine Krankschreibung ignoriert wird? Diese und weitere Fragen zum Thema Arbeiten trotz Krankschreibung werden im Folgenden beantwortet.
- Arbeiten trotz Krankschreibung: Ist es erlaubt?
- Attest vom Arzt innerhalb von drei Tagen erforderlich
- Ein Attest ist kein Verbot zu arbeiten
- Arbeiten trotz Krankschreibung: Was ist mit dem Versicherungsschutz?
- Arbeiten trotz Krankschreibung: Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
- Darf der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter nach Hause schicken?
- Darf der Arbeitgeber eine „Gesundschreibung“ verlangen?
- Was ist mit dem Krankengeld?
Arbeiten trotz Krankschreibung: Ist es erlaubt?
Egal, ob an der Arbeit gerade besonders viel Stress herrscht, ob eine wichtige Deadline näher rückt oder ob der betroffene Mitarbeiter sich schlicht wieder fit fühlt – Gründe, trotz einer Krankschreibung vom Arzt zur Arbeit zu erscheinen, gibt es viele. Dabei herrscht bei Betroffenen häufig Unklarheit darüber, ob das eigentlich erlaubt ist – und ob der Arbeitnehmer trotz der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung weiterhin versichert ist, wenn auf der Arbeit etwas passiert.
Attest vom Arzt innerhalb von drei Tagen erforderlich
Grundlegend gilt: Wenn ein Mitarbeiter erkrankt und deshalb nicht zur Arbeit gehen kann, muss er in den meisten Fällen innerhalb von drei Tagen ein Attest vom Arzt vorlegen. Offiziell nennt sich das Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Obgleich ein Attest innerhalb von drei Tagen die Regel ist, gibt es auch Ausnahmen. Manche Firmen verlangen vom ersten Krankheitstag an einen Beleg darüber, dass der Mitarbeiter tatsächlich krank ist und nicht etwa blau macht.
Wer für ein Attest zum Arzt geht, wird von diesem oft noch für mehrere Tage krankgeschrieben. Angestellte, die über den prognostizierten Ausfallzeitraum hinaus noch zu krank zum Arbeiten sind, müssen sich unverzüglich eine neue ärztliche Bescheinigung ausstellen lassen. Die Fehltage müssen lückenlos als arbeitsunfähig belegt werden können.
Ein Attest ist kein Verbot zu arbeiten
Was aber ist, wenn der erkrankte Mitarbeiter vor dem offiziellen Ende seiner vom Arzt prognostizierten Arbeitsunfähigkeit schon wieder arbeiten möchte? Es halten sich hartnäckige Gerüchte, dass das bei einer Krankschreibung nicht erlaubt sei. Das stimmt so allerdings nicht. Ein Attest stellt kein Verbot zu arbeiten dar. Die Dauer der Krankschreibung vom Arzt ist vielmehr als Prognose zu verstehen und nicht als unabänderlicher Zeitraum. Der Betroffene darf also auch bei einer Krankschreibung grundsätzlich zur Arbeit gehen – unter der Voraussetzung, dass er tatsächlich fit genug dafür ist.
Wer jedoch tatsächlich noch krank ist und trotzdem zur Arbeit geht, riskiert damit unter Umständen sowohl, andere anzustecken, als auch seinen eigenen Zustand zu verschlechtern. In solchen Fällen ist es sinnvoller, noch einige Tage zuhause zu bleiben. Wer trotz Krankschreibung arbeitet, muss sich außerdem darüber im Klaren sein, dass er dann auch bereit sein muss, bei Bedarf vollen Einsatz zu zeigen – und nicht etwa Fehler in Kauf nehmen, die dann mit der Ausrede entschuldigt werden, dass man ja noch etwas krank gewesen sei.
Krankgeschriebene Mitarbeiter, die nichtsdestotrotz arbeiten möchten, müssen ihren Arbeitgeber in jedem Fall über die Krankschreibung vom Arzt informieren – selbst, wenn sie im Endeffekt keinen einzigen Tag fehlen. Die endgültige Entscheidung darüber, ob der Angestellte arbeiten darf oder nicht, obliegt dem Vorgesetzten, der deshalb über die Erkrankung im Bilde sein muss.
Arbeiten trotz Krankschreibung: Was ist mit dem Versicherungsschutz?
Auch in puncto Versicherungsschutz halten sich hartnäckige Mythen, wenn es darum geht, trotz einer Krankschreibung zu arbeiten. Weil ein Attest kein Arbeitsverbot darstellt, darf der Betroffene grundsätzlich im betreffenden Zeitraum auch arbeiten. Er ist dabei wie gehabt kranken- und unfallversichert. Das gilt auch für den Weg zur Arbeit und nach Hause. Anderslautende Gerüchte stimmen somit nicht.
Es kann empfehlenswert sein, vorher beim Vorgesetzten nachzufragen, ob es in Ordnung ist, wieder zur Arbeit zu kommen. Damit sichern sich Betroffene gegen mögliche Streitigkeiten mit der Versicherung ab, falls auf dem Weg zur Arbeit etwas passiert und der Vorgesetzte den Angestellten nicht hätte arbeiten lassen, weil er ihn als zu krank empfunden hätte.
Arbeiten trotz Krankschreibung: Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber hat gegenüber seinen Mitarbeitern eine Fürsorgepflicht. Er muss sicherstellen, dass es diesen gut geht, dass ihre Gesundheit und ihr Leben geschützt werden. Abzusehende Gefahren müssen entsprechend vermieden werden. Mitarbeiter, die offensichtlich krank oder anderweitig gesundheitlich oder psychisch beeinträchtigt sind, dürfen deshalb nicht eingesetzt werden. Das ist auch dann der Fall, wenn der Chef der Meinung ist, dass der Arbeitnehmer seine Kollegen in Gefahr bringen könnte – etwa durch die Ansteckungsgefahr bei einer Erkältung.
Darf der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter nach Hause schicken?
In bestimmten Fällen kann der Arbeitgeber einen erkrankten Mitarbeiter nach Hause schicken – und in manchen Situationen muss er dies sogar. Das ist der Fall, wenn der Angestellte offensichtlich nicht in der Lage ist, zu arbeiten, oder dies seinem Zustand ersichtlicherweise schaden würde.
Ein entsprechendes Vorgehen vom Arbeitgeber ist auch eine Frage der Haftung. Lässt der Arbeitgeber einen Mitarbeiter arbeiten, der augenscheinlich zu krank dafür ist, und kommt es dann zu einem Unfall oder einer Verletzung, haftet dafür unter Umständen auch der Arbeitgeber – weil er seine Fürsorgepflicht verletzt hat.
Um die Entscheidung zu treffen, ob der Mitarbeiter arbeiten darf oder nicht, muss sich der Vorgesetzte jedoch ein klares Bild von dessen Zustand machen können. Dazu gehört auch, dass der Arbeitnehmer seine Erkrankung nicht verschweigt und den Arbeitgeber über sein Befinden auf dem Laufenden hält.
Darf der Arbeitgeber eine „Gesundschreibung“ verlangen?
Manchmal kommt es vor, dass Arbeitgeber die Vorlage einer Gesundschreibung von ihrem Mitarbeiter verlangen, wenn dieser trotz Krankschreibung wieder zur Arbeit kommen möchte. Dabei, so die Idee, erklärt der Arzt, dass der Angestellte wieder vollkommen fähig ist zu arbeiten. Eine solche Gesundschreibung gibt es so jedoch gar nicht, und eine Pflicht, eine solche vorzulegen, existiert entsprechend ebenfalls nicht.
Der Betroffene muss deshalb kein erneutes Attest vorlegen, wenn er wieder ins Büro kommen möchte. Falls der Arbeitgeber am Gesundheitszustand des Mitarbeiters zweifelt, kann er – falls vorhanden – den Betriebsarzt einschalten. Dieser kann den Betroffenen dann untersuchen und prüfen, ob er wirklich arbeitsfähig ist oder ob er besser wieder nach Hause gehen sollte.
Was ist mit dem Krankengeld?
Wenn Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum krankheitsbedingt ausfallen, kann es vorkommen, dass sie Krankengeld erhalten. In den ersten sechs Wochen einer Erkrankung muss der Arbeitgeber den Lohn regulär weiterzahlen. Danach springt jedoch die Krankenkasse ein, die Krankengeld zahlt. Die Krankenkasse zahlt das Krankengeld jeden Monat im Voraus, und zwar für die Dauer des wahrscheinlichen Ausfalls des Arbeitnehmers.
Geht dieser nun aber trotz einer noch geltenden Krankschreibung wieder zur Arbeit, muss er gegebenenfalls bereits erhaltenes Krankengeld zurückzahlen. Das gilt für das Krankengeld für die Tage, die er nun doch schon wieder seiner Berufstätigkeit nachgeht. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seiner Krankenkasse mitzuteilen, wenn er wieder zur Arbeit geht.