AllgemeinFürsorgepflicht: Die Rechte & Pflichten des Arbeitgebers

Fürsorgepflicht: Die Rechte & Pflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitsplatz kann ein gefährlicher Ort sein. Nicht nur auf einer Baustelle oder in der Fabrikhalle, sondern auch im vermeintlich sicheren Büro kann ein Arbeitsunfall geschehen oder sich eine anderweitige Gefährdung ergeben. Der Arbeitgeber muss dafür Sorge tragen, dass so etwas nicht passiert. Mit seiner Fürsorgepflicht soll er die Sicherheit und Gesundheit seiner Mitarbeiter schützen. Welche Rechte und Pflichten der Arbeitgeber hat und was ist, wenn er seine Fürsorgepflicht verletzt, erfährst du in diesem Artikel.

Was bedeutet die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers?

Wer Mitarbeiter beschäftigt, ist als Arbeitgeber für sie verantwortlich. Der Arbeitgeber hat ihnen gegenüber eine Fürsorgepflicht. Rechtlich handelt es sich um einen breiten Begriff, der vertragliche Nebenpflichten aus einem Beschäftigungsverhältnis umschreibt.

Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nach Paragraf 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), der für Schuldverhältnisse gilt. Der Arbeitgeber und seine Angestellten stehen in einem Schuldverhältnis, denn aus der Arbeitstätigkeit der Mitarbeiter ergibt sich der Anspruch auf eine Entlohnung.

Paragraf 241 BGB legt darüber hinaus fest, dass ein Schuldverhältnis „jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten“ kann. Als Rechtsgüter können dabei auch die Gesundheit und Unversehrtheit, das Leben und die Freiheit des Mitarbeiters verstanden werden. Diese Aspekte müssen also durch den Arbeitgeber mit entsprechenden Maßnahmen geschützt werden.

Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers beginnt schon vor dem Beginn eines Arbeitsverhältnisses; sie greift auch bei Bewerbungsprozessen. Auch die Interessen ehemaliger Mitarbeiter müssen gewahrt werden – etwa, wenn es um die Löschung ihrer persönlichen Daten geht.

Rechte und Pflichten des Arbeitgebers: Diese Vorschriften wirken sich auf die Fürsorgepflicht aus

Der Arbeitgeber hat in Arbeitsverhältnissen wichtige Rechte. Er hat das Recht auf die Erfüllung der Arbeitspflicht seiner Mitarbeiter. Außerdem hat er ein Weisungsrecht. Das bedeutet, dass er Art und Umfang der von seinen Mitarbeitern auszuführenden Tätigkeiten bestimmen kann. Dabei muss jedoch die Fürsorgepflicht stets beachtet werden.

Die rechtlichen Vorgaben für die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers sind schwammig und nicht klar geregelt. Eine einzige Liste konkreter Regelungen, die Arbeitgeber einhalten müssen, gibt es in dieser Form nicht. Es gibt jedoch diverse Vorschriften, die in diesem Rahmen bedeutsam sind.

Dazu zählt das Bürgerliche Gesetzbuch, im Speziellen Paragraf 618 BGB. Er besagt, dass der Dienstberechtigte Räume, Vorrichtungen und Geräte so einrichten und unterhalten muss, dass der Mitarbeiter gegen Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt ist. Auch auszuführende Dienstleistungen müssen so geregelt sein, dass dies der Fall ist.

Darüber hinaus gelten im Sinne der Fürsorgepflicht weitere Vorschriften. Relevant sind insbesondere das Arbeitsschutzgesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Mutterschutzgesetz, die Arbeitsstättenverordnung, die Datenschutz-Grundverordnung und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. All diese Gesetze enthalten Vorschriften, die die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers konkretisieren.

Der Arbeitgeber muss seine Mitarbeiter vor Überlastung schützen

So gibt das Arbeitszeitgesetz vor, wie viele Stunden Arbeitnehmer pro Tag höchstens arbeiten dürfen. Auch Pausen, Ruhezeiten und Nachtarbeit werden hier geregelt. Der Arbeitgeber muss seine Mitarbeiter vor Überlastung schützen. Stellt der Mitarbeiter eine Überlastungsanzeige, muss der Arbeitgeber durch geeignete Maßnahmen Abhilfe schaffen – etwa, indem er zusätzliches Personal einstellt.

Auch das Arbeitsschutzgesetz wirkt sich aus. Es heißt vollständig „Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit“. Zu den Pflichten, die sich daraus für den Arbeitgeber ergeben, gehört die Gefahrenbeurteilung am Arbeitsplatz. Gleichzeitig hat der Arbeitnehmer die Pflicht, Unterweisungen zum Arbeitsschutz zu beachten und entsprechende Vorgaben einzuhalten.

Relevant für die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers sind auch die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes. Hieraus geht unter anderem hervor, in welchem Zeitraum schwangere Frauen arbeiten und welche Tätigkeiten sie nicht verrichten dürfen. Zudem wird dadurch die Arbeitszeit von schwangeren Mitarbeiterinnen begrenzt. Der Arbeitgeber trägt dafür Sorge, dass werdende Mütter und ihre ungeborenen Kinder durch die Arbeitstätigkeit der Mutter nicht gefährdet sind. Hierzu ist eine Gefährdungsbeurteilung nötig. Unterlässt der Arbeitgeber dies, drohen ihm hohe Bußgelder.

Fürsorgepflicht: Bei Mobbing muss der Arbeitgeber tätig werden

Die Arbeitsstättenverordnung enthält Vorschriften, mit denen Arbeitnehmer in Arbeitsstätten vor Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten geschützt werden sollen. Dafür sind unter anderem die Temperatur in Arbeitsräumen, die maximale Lärmbelästigung und der Nichtraucherschutz wichtig. Wie die Regelungen im Einzelfall umgesetzt werden, hängt von einer Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber ab.

Zum Schutz der persönlichen Daten des Arbeitnehmers gelten die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung, kurz DSGVO. Die DSGVO legt fest, wie der Arbeitgeber mit gespeicherten Daten umzugehen hat. So muss etwa geregelt sein, wer Zugriff auf die Mitarbeiterdaten hat und wie sie verarbeitet werden.

Auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz wirkt sich auf die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers aus. Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass kein Mitarbeiter wegen seiner Rasse, Herkunft, Religion und Weltanschauung, seinem Alter, Geschlecht, einer Behinderung oder seiner sexuellen Identität diskriminiert oder gar gemobbt wird. Greift der Arbeitgeber nicht ein, drohen ihm Strafen.

Auch er selbst darf keinen Mitarbeiter willkürlich schlechter behandeln als einen anderen – etwa, indem er einen Mitarbeiter ständig zu Überstunden auffordert, ihm unbeliebte Arbeiten zuteilt oder einen Urlaubsantrag ohne guten Grund ablehnt.

Der Arbeitgeber darf Mitarbeitern keine wichtigen Informationen vorenthalten

Neben Regelungen aus diesen Vorschriften sind auch die Unterrichtungs- und Auskunftspflicht im Rahmen der Fürsorgepflicht relevant. Der Arbeitgeber muss Mitarbeiter über Angelegenheiten informieren, die ihnen bekannt sein sollten, um ihre Aufgaben und Rechte wahrnehmen zu können. Dazu gehört auch, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über mögliche Gefahren am Arbeitsplatz und nötige Maßnahmen zum Schutz von Gesundheit und Leben unterrichtet.

Die Auskunftspflicht des Arbeitgebers bedeutet unter anderem, dass dieser dem Mitarbeiter Informationen weitergeben muss, die für den Angestellten bedeutsam sind. Das gilt insbesondere, wenn dem Mitarbeiter ohne diese Informationen ein erheblicher Schaden droht.

Was ist, wenn der Arbeitgeber gegen seine Fürsorgepflicht verstößt?

Der Arbeitgeber darf seine Fürsorgepflicht nach Paragraf 619 BGB nicht umgehen. Es wäre etwa unzulässig, wenn er durch entsprechende Klauseln im Arbeitsvertrag von geltenden Regelungen abweichen würde.

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Arbeitgeber gegen ihre Fürsorgepflicht verstoßen. Das wäre etwa der Fall, wenn der Arbeitgeber nicht eingreift, wenn ein Mitarbeiter wegen seiner ethnischen Herkunft von anderen diskriminiert wird. Auch eine Verletzung der Ruhezeiten zwischen Schichten wäre ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht. Verletzt der Arbeitgeber seine Fürsorgepflicht, hat ein betroffener Mitarbeiter verschiedene Optionen.

Arbeitnehmer können in entsprechenden Fällen ihre Arbeitsleistung zurückhalten und vom Arbeitgeber fordern, dass er einen ordnungsgemäßen Zustand herstellt – zur Not auch mit einer Klage. Die Verletzung der Fürsorgepflicht durch den Arbeitgeber muss jedoch im Verhältnis zum Fernbleiben von der Arbeit stehen. Das ist in der Regel nur der Fall, wenn der Mitarbeiter durch seine Arbeit akut gefährdet wäre. Wer in solchen Fällen nicht zur Arbeit geht, erhält seinen Lohn weiterhin.

Weitere Optionen bei einer Verletzung der Fürsorgepflicht

Die Verletzung der Fürsorgepflicht kann außerdem bei der zuständigen Aufsichtsbehörde angezeigt werden. Besteht eine unmittelbare Gefahr für Leben oder Gesundheit, kann ein betroffener Mitarbeiter den Gefahrenbereich verlassen. Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass dies möglich ist.

Mitarbeiter können ihr Arbeitsverhältnis außerdem kündigen, und das oft auch fristlos. In den meisten Fällen ist für eine fristlose Kündigung jedoch eine vorherige Abmahnung des Arbeitgebers erforderlich. Andernfalls kann es sein, dass die außerordentliche Kündigung nicht wirksam ist.

Bei einer Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers können Betroffene zudem Schadensersatzansprüche anmelden, die sich aus der Nachlässigkeit des Arbeitgebers ergeben – etwa, wenn es zu einem Unfall am Arbeitsplatz kommt.

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