AllgemeinArbeitszeitgesetz: So ist die Arbeitszeit gesetzlich geregelt

Arbeitszeitgesetz: So ist die Arbeitszeit gesetzlich geregelt

Arbeitszeiten sind einerseits Verhandlungssache: Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen sich auf ein bestimmtes wöchentliches Pensum. Andererseits dürfen sie dabei nicht gegen die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes verstoßen. Es regelt, welche tägliche und wöchentliche Arbeitszeit möglich ist, wann Pausen nötig sind und ob Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen. In diesem Artikel geht es um die wichtigsten Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes.

Arbeitszeitgesetz: Welche Regelungen enthält es?

Das Arbeitszeitgesetz, kurz ArbZG, ist seit dem Sommer 1994 in Kraft. Darin sind die Rahmenbedingungen festgelegt, die für Arbeitsverhältnisse im Hinblick auf die Arbeitszeit gelten. Die gesetzlichen Regelungen des Arbeitszeitgesetzes sollen Arbeitnehmer vor Überlastung schützen, zu der es durch lange Arbeitszeiten und zu wenig Erholungspausen kommen kann. Außerdem hat das Gesetz den Zweck, Arbeitsunfälle und berufsbedingte Krankheiten möglichst zu verhindern.

Deshalb geht es im Arbeitszeitgesetz unter anderem um maximale Arbeitszeiten, Ruhepausen, Ruhezeiten und die Frage, wann eine Arbeitstätigkeit nachts, an Sonn- oder Feiertagen erlaubt ist.

Für wen gelten die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes?

Grundsätzlich richtet sich das Arbeitszeitgesetz an Arbeitnehmer. In den meisten Fällen können sich abhängig Beschäftigte auf die Bestimmungen des ArbZG berufen. Ob jemand in Teilzeit, Vollzeit oder auf geringfügiger Basis beschäftigt ist, spielt keine Rolle. Es gibt jedoch verschiedene Ausnahmen. So gilt das Arbeitszeitgesetz nicht für

  • Jugendliche unter 18 Jahren
  • freie Mitarbeiter und andere Selbständige
  • leitende Angestellte im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes
  • Leiter von öffentlichen Dienststellen und ihre Vertreter
  • Chefärzte
  • Menschen, die im liturgischen Bereich beschäftigt sind
  • Beschäftigte im öffentlichen Dienst, die personelle Entscheidungen treffen können
  • Arbeitnehmer, die andere pflegen, betreuen oder erziehen
  • Beschäftigte in der Luftfahrt

Gesetzliche Arbeitszeit: Was ist laut Arbeitszeitgesetz erlaubt?

Zu den grundlegenden Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes gehören Regelungen zur gesetzlichen Arbeitszeit. Das ArbZG gibt in § 3 vor, welche Arbeitszeiten im Maximalfall erlaubt sind. In der Regel dürfen Arbeitnehmer pro Tag höchstens acht Stunden arbeiten. Pausen sind in dieser Rechnung exklusive. Überstunden sind jedoch in gewissen Grenzen erlaubt: Ausnahmsweise darf die tägliche Arbeitszeit auf bis zu zehn Stunden verlängert werden.

Das bedeutet, dass die erlaubte Regelarbeitszeit bei 48 Stunden pro Woche liegt, in Ausnahmefällen dürfen Beschäftigte aber auch bis zu 60 Stunden arbeiten. Im Schnitt darf die Arbeitszeit jedoch wiederum nur bei 48 Stunden in der Woche liegen; Überstunden müssen entsprechend ausgeglichen werden. Das muss innerhalb von sechs Monaten (24 Wochen) geschehen. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, Überstunden seiner Mitarbeiter zu dokumentieren. So ist es in § 16 ArbZG vorgesehen.

Wie ist Arbeitszeit definiert?

Im Arbeitsalltag kommt immer wieder die Frage auf, was eigentlich als Arbeitszeit gilt und was nicht. Was gilt für Pausen, Wege zur Arbeit und Zeiten der Rufbereitschaft?

Die Pausen zählen üblicherweise nicht in die Arbeitszeit hinein, dasselbe gilt für den Arbeitsweg. Wer vom Büro zu einem Kunden fährt, arbeitet jedoch. Bei Dienstreisen kommt es darauf an, ob die Reisezeit frei genutzt werden kann. Wer sich entspannen kann und auch kein Fahrzeug lenken muss, hat offiziell Freizeit. Steuert er hingegen seinen Wagen oder muss er auf Anweisung des Arbeitgebers arbeiten, handelt es sich auch offiziell um Arbeitszeit.

Ebenfalls als Arbeitszeit zu bewerten ist Bereitschaftsdienst. Arbeitnehmer müssen auf Abruf bereitstehen, können sich aber zwischendurch ausruhen. Wer im Bereitschaftsdienst ist, kann sich zwischenzeitlich privaten Dingen widmen, er darf auch schlafen – etwa Ärzte im Bereitschaftsdienst im Krankenhaus.

Ist Rufbereitschaft Arbeitszeit?

Weil Bereitschaftszeiten als Arbeitszeiten gelten, müssen sie vom Arbeitgeber entsprechend vergütet werden. Es kann zulässig sein, wenn der Arbeitgeber für Bereitschaftszeiten weniger zahlt als für die reguläre Arbeitstätigkeit. Ein Beschäftigter darf die gesetzliche Arbeitszeit inklusive Bereitschaftszeiten nicht überschreiten; im Regelfall sind weiterhin maximal 48 Stunden Arbeit pro Woche erlaubt.

Anders verhält es sich bei Rufbereitschaft. Hierbei kann der Arbeitnehmer sich zuhause aufhalten, muss aber bei Bedarf erreichbar sein und zur Arbeit kommen. In der Regel handelt es sich bei Rufbereitschaft nicht um Arbeitszeit. Nur die Zeit, in der der Beschäftigte tatsächlich gearbeitet hat, ist als Arbeitszeit zu werten. Nur dafür steht Arbeitnehmern eine Vergütung zu.

Viele Tarifverträge sehen davon abweichend eine Vergütung von Arbeitnehmern für Zeiten der Rufbereitschaft vor. Außerdem hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Februar 2018 geurteilt, dass eine Rufbereitschaft, bei der ein Arbeitnehmer in zehn bis 20 Minuten an seiner Arbeitsstätte sein muss, als Bereitschaftsdienst zu verstehen ist (Az. C-518/15).

Arbeitszeitgesetz: So sind Pausen geregelt

Im Arbeitszeitgesetz geht es auch um Ruhepausen. § 4 ArbZG legt fest, dass der Arbeitgeber seinen Beschäftigten die folgenden Pausen gewähren muss:

  • mindestens 30 Minuten Pause ab einer Arbeitszeit von sechs Stunden
  • mindestens 45 Minuten Pause ab einer Arbeitszeit von neun Stunden

Aus dem Arbeitszeitgesetz folgt, dass eine Pause bei kürzeren Schichten von bis zu sechs Stunden nicht erforderlich ist. Pausen können aufgeteilt werden, allerdings darf kein Teil der Pause kürzer als 15 Minuten sein. Andernfalls können sich Arbeitnehmer nicht erholen. Dadurch würde nicht nur der Arbeitstag anstrengender für die Beschäftigten, die Gefahr, dass es zu Unfällen kommt, würde zudem steigen.

Zwischen zwei Arbeitseinsätzen muss genügend Zeit liegen

Das Arbeitszeitgesetz schreibt nicht nur Pausen vor, sondern legt in § 5 auch gesetzliche Ruhezeiten fest. Im Regelfall dürfen Arbeitnehmer nach einem Arbeitstag für mindestens elf Stunden nicht arbeiten. Das dient der Erholung. Besonders in Bereichen, wo Schichtdienst üblich ist, könnte es sonst passieren, dass Mitarbeiter bis spätabends arbeiten, aber am nächsten Morgen schon früh wieder an der Arbeit sein sollen. Dabei würde oft nicht einmal genügend Zeit für ausreichend Schlaf bleiben.

Die gesetzliche Ruhezeit von elf Stunden ist der Normalfall; in bestimmten Berufen gelten jedoch davon abweichende Ruhezeiten. Das gilt etwa für Beschäftigte in Krankenhäusern, Hotels und Gaststätten, der Landwirtschaft, beim Rundfunk und bei Verkehrsbetrieben. In diesen Fällen darf die Ruhezeit auch mal nur zehn Stunden betragen. Diese Verkürzung muss jedoch innerhalb eines Monats ausgeglichen werden. Auch manche Tarifverträge enthalten Bestimmungen, nach denen die Ruhezeit bei Bedarf um bis zu zwei Stunden verringert werden darf.

Arbeitszeitgesetz: Wann darf man nachts arbeiten?

Manche Jobs gehen mit Nachtarbeit einher. Das ist prinzipiell erlaubt, sofern die übrigen Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes zur gesetzlichen Arbeitszeit eingehalten werden. § 6 ArbZG gibt vor, dass Beschäftigte, die nachts arbeiten, alle drei Jahre eine medizinische Untersuchung verlangen können. Dabei geht es insbesondere darum, zu prüfen, ob eine Tätigkeit nachts weiterhin gesundheitlich möglich ist. Nach der Vollendung des 50. Lebensjahr haben Arbeitnehmer sogar jedes Jahr Anspruch auf eine solche Untersuchung.

Ergibt die Untersuchung, dass eine nächtliche Arbeitstätigkeit schädlich wäre, muss der Arbeitgeber handeln. Er kann Mitarbeiter etwa an einen Tagesarbeitsplatz versetzen. Eine Versetzung in den Tagdienst kann der Arbeitnehmer auch einfordern, wenn in seinem Haushalt ein Kind unter zwölf Jahren lebt, das nicht von anderen Personen betreut werden kann. Eine solche Regelung sieht das Arbeitszeitgesetz auch für Arbeitnehmer vor, die sich um die Betreuung einer schwer pflegebedürftigen Person kümmern.

Wer nachts arbeitet, hat zudem Anspruch auf Zuschläge. Alternativ muss der Arbeitgeber eine angemessene Zahl freier Tage als Ausgleich gewähren, wenn nicht tarifvertraglich andere Ausgleichsmaßnahmen vorgeschrieben sind.

So ist die Arbeit an Sonn- und Feiertagen geregelt

Die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist nach Artikel 140 des Grundgesetzes eigentlich verboten. Diese Tage sind zur Erholung gedacht und dienen Arbeitnehmern als Ausgleich zum Berufsalltag. Das Verbot zur Arbeit an Sonn- und Feiertagen wird durch § 9 des Arbeitszeitgesetzes bestätigt. Zugleich sieht das Arbeitszeitgesetz zahlreiche Ausnahmeregelungen vor. In bestimmten Branchen und Berufen dürfen Beschäftigte zu diesen Zeiten arbeiten, wenn es nicht möglich ist, die Arbeitstätigkeit auf Werktage zu verschieben.

Erlaubt ist die Arbeit an Sonn- und Feiertagen gemäß § 10 ArbZG etwa in diesen Fällen:

  • Notdienste und Rettungsdienste
  • Feuerwehr
  • Krankenhäuser
  • Energie- und Wasserversorgung
  • Verkehrsbetriebe
  • Sicherheitsgewerbe
  • Hotels und Gaststätten
  • Kirchen
  • Museen
  • Messen
  • Landwirtschaft
  • Tierbetreuung
  • Kultur- und Sportveranstaltungen
  • Märkte
  • Bäckereien und Konditoreien
  • Fremdenverkehr
  • Presse und Rundfunk
  • Reinigungsgewerbe
  • nichtgewerbliche Aktionen, etwa von Kirchen oder Religionsgemeinschaften, Vereinen, Parteien oder Verbänden
  • in der Produktion, wenn die Produktion sonst ruhen müsste und dadurch insgesamt mehr Mitarbeiter nötig wären

Wo es keine Ausnahmen gibt, gilt an Sonn- und Feiertagen ein Arbeitsverbot von 0 bis 24 Uhr. Eine Sonderregelung betrifft Lastwagenfahrer, wo der Beginn der Sonn- oder Feiertagsruhe um bis zu zwei Stunden nach vorne verlegt werden kann. In Betrieben mit mehreren Schichten darf der Beginn der Ruhezeit außerdem um maximal sechs Stunden nach vorne oder hinten verschoben werden.

Generell haben Arbeitnehmer Anspruch darauf, an mindestens 15 Sonntagen im Jahr nicht arbeiten zu müssen. Außerdem ergibt sich durch eine Arbeitstätigkeit an einem Sonn- oder Feiertag Anspruch auf einen Ersatzruhetag. Nach § 11 ArbZG muss dieser Ersatzruhetag innerhalb von zwei Wochen genommen werden, wenn ein Beschäftigter an einem Sonntag gearbeitet hat. Wer an einem Feiertag arbeitet, hat Anspruch auf einen Ausgleichstag innerhalb der folgenden acht Wochen.

Der Arbeitgeber verstößt gegen das Arbeitszeitgesetz: Was tun?

Manche Arbeitgeber verstoßen gegen die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes. Manchmal geschieht das versehentlich und dem Arbeitgeber ist gar nicht bewusst, dass er gegen gesetzliche Regelungen verstößt. In anderen Fällen geschieht der Verstoß absichtlich. Viele Arbeitnehmer wissen in einer solchen Situation nicht, wie sie sich verhalten sollen. Wer sich beim Chef beschwert, könnte sich schließlich unbeliebt machen.

Du solltest es allerdings nicht stillschweigend hinnehmen, wenn dein Arbeitgeber dich länger als erlaubt arbeiten lässt, gesetzliche Ruhezeiten durch die Schichtplanung immer wieder unterläuft oder dir deine Ruhepausen nicht wie vorgeschrieben ermöglicht. Falls es im Unternehmen einen Betriebsrat gibt, ist dieser eine gute Anlaufstelle bei Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz. Du musst dich dann nicht direkt mit dem Vorgesetzten auseinandersetzen. Der Betriebsrat setzt sich für dein Recht ein und wird darauf dringen, dass der Arbeitgeber keine gesetzlichen Vorgaben mehr verletzt.

Wenn du zu viel arbeiten musst, kann auch eine Überlastungsanzeige sinnvoll sein. Der Arbeitgeber hat seinen Mitarbeitern gegenüber eine Fürsorgepflicht und muss auf eine Überlastungsanzeige mit Gegenmaßnahmen reagieren.

Es ist nicht empfehlenswert, die Arbeit einfach zu verweigern. Das kann eine Abmahnung oder sogar eine verhaltensbedingte Kündigung nach sich ziehen. Eine Anzeige gegen den Arbeitgeber ist ebenfalls riskant – auch hierauf kann die Kündigung folgen. Als Arbeitnehmer bist du dem Arbeitgeber gegenüber zur Treue verpflichtet. Wenn du dich an Strafverfolgungsbehörden wendest, kann das als illoyales Verhalten eingestuft werden.

Bildnachweis: Sergii Gnatiuk / Shutterstock.com

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