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Urlaubssperre: Wann ist sie erlaubt?

Mehrere Arbeitnehmer bekommen in einer Gruppe eine Urlaubssperre mitgeteilt

Die Urlaubsplanung sorgt regelmäßig für Diskussionen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Besonders eine Urlaubssperre kann für Unmut bei den Beschäftigten sorgen. Sie dürfen dann in einem bestimmten Zeitraum keinen Urlaub machen. Wann hat der Arbeitgeber das Recht dazu, eine Urlaubssperre zu verhängen? Und welche Folgen drohen, wenn man sie ignoriert? Das erfährst du hier.

Urlaubssperre: Was ist damit gemeint?

Viele Arbeitnehmer kennen das: Das Urlaubsziel steht fest, der Zeitraum ist mit dem Partner oder der Familie abgesprochen, die Vorfreude steigt – und dann lehnt der Arbeitgeber den Urlaubsantrag ab. Das sorgt oft für Frust bei Beschäftigten, weil es die Urlaubsplanung durchkreuzt. Grundsätzlich darf der Arbeitgeber den Urlaubswunsch eines Mitarbeiters jedoch nicht einfach so ablehnen.

Nach § 7 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) muss der Arbeitgeber Urlaubswünsche von Arbeitnehmern grundsätzlich berücksichtigen. Das große Aber folgt im selben Paragrafen: Der Arbeitgeber kann Urlaub verweigern, wenn dringende betriebliche Belange den Wünschen des Mitarbeiters entgegenstehen. Auch die Urlaubswünsche anderer Beschäftigter können ein legitimer Grund sein, um einen Urlaubsantrag abzulehnen. In allen anderen Fällen ist der Arbeitgeber jedoch gehalten, den Wunschurlaub seiner Beschäftigten zu ermöglichen.

Manchmal sorgen die betrieblichen Umstände dafür, dass der Arbeitgeber in einem bestimmten Zeitraum auf keinen Beschäftigten verzichten kann. Dann kann er eine generelle Urlaubssperre verhängen. Sie kann sich auf die gesamte Belegschaft, bestimmte Abteilungen oder einzelne Mitarbeiter beziehen. Der Arbeitgeber kann eine Urlaubssperre schriftlich oder mündlich verkünden.

Wie lange eine Urlaubssperre dauern darf, ist gesetzlich nicht festgelegt. Es hängt vom Grund für die Urlaubssperre ab. So kann sie einige Tage, Wochen oder Monate dauern. Meist gilt sie für einen überschaubaren Zeitraum; besonders bei Branchen, die starken saisonalen Schwankungen unterworfen sind, kann sie jedoch auch mehrere Monate dauern.

Wann darf der Arbeitgeber eine Urlaubssperre verhängen?

Eine gesetzliche Grundlage für die Urlaubssperre gibt es nicht; lediglich § 7 BUrlG gibt indirekt den Rahmen für sie vor. Daraus ergibt sich, dass der Arbeitgeber einen guten Grund braucht, um eine Urlaubssperre ausrufen zu können. Nur, wenn er dringende betriebliche Belange geltend machen kann, ist eine Urlaubssperre erlaubt – sie darf also nie willkürlich sein.

Oft wird eine Urlaubssperre in Zeiten verhängt, in denen viel zu tun ist und in denen der Arbeitgeber die Arbeitskraft aller Mitarbeiter braucht. Klassische Beispiele sind Urlaubssperren im Einzelhandel rund um Weihnachten und Ostern, Urlaubssperren für die Inventur oder in Hochphasen in Bereichen mit saisonal stark unterschiedlichem Arbeitsaufkommen, etwa im Baugewerbe oder dem Garten- und Landschaftsbau.

In diesen Fällen ist eine Urlaubssperre möglich

Eine Urlaubssperre kommt auch in Betracht, wenn es eine Krankheitswelle im Betrieb gibt oder wenn andere Beschäftigte zum jeweiligen Zeitpunkt bereits im Urlaub sein werden. Letzteres kann der Fall sein, weil die Mitarbeiter aus sozialen Gesichtspunkten vorrangig sind – zum Beispiel, weil sie ein schulpflichtiges Kind haben und nur während der Schulferien verreisen können. Es kann auch sein, dass die Kollegen schlicht früher einen Urlaubsantrag gestellt haben.

Der Arbeitgeber kann auch eine Urlaubssperre verhängen, wenn plötzlich viele Aufträge hereingekommen sind oder wenn wichtige Deadlines kurz bevorstehen. Auch bei Einsatzkräften wie der Polizei ist eine Urlaubssperre denkbar, wenn wichtige Ereignisse anstehen. Dass es eine Urlaubssperre bei der Bundeswehr geben solle, um den Corona-Lockdown zu überwachen, war im Spätsommer 2020 jedoch Fake News. Vorstellbar wäre eine Urlaubssperre aber grundsätzlich in Situationen, in denen für die Soldaten viel zu tun ist.

Arbeitgeber müssen eine Urlaubssperre nicht zwingend mit langem Vorlauf verkünden. Es ist möglich, auch kurzfristig darüber zu entscheiden. Manche Szenarien – etwa die schon erwähnte Krankheitswelle im Betrieb – sind ohnehin nicht lange Zeit im Voraus abzusehen.

Urlaubssperre: Was ist, wenn der Urlaub schon genehmigt wurde?

Es kann also passieren, dass der Arbeitgeber eine Urlaubssperre erst kurzfristig festlegt. Dann sind womöglich Mitarbeiter davon betroffen, deren Urlaub der Arbeitgeber für den jeweiligen Zeitraum schon längst genehmigt hat. Darf der Arbeitgeber schon gewährten Urlaub streichen, weil er eine Urlaubssperre verhängen möchte? Nein, in der Regel ist das nicht möglich.

Einmal bewilligter Urlaub kann nur in den seltensten Fällen vom Arbeitgeber rechtssicher widerrufen werden. Das ist praktisch nur denkbar, wenn es von der Arbeitsleistung eines bestimmten Mitarbeiters abhängt, ob der Betrieb aufrechterhalten werden kann. Ein Personalmangel, durch den die Existenz des Betriebs nicht gefährdet ist, reicht nicht aus, damit der Arbeitgeber Urlaub streichen kann.

Noch kritischer ist es, wenn ein Arbeitnehmer seinen Urlaub schon angetreten hat. Diesbezüglich gilt: Kein Beschäftigter muss aus seinem Urlaub zurückkommen. Man muss schließlich nicht einmal erreichbar für den Arbeitgeber sein. Ein Abbruch des Urlaubs wegen Umständen im Betrieb ist nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer sich freiwillig darauf einlässt. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall für mögliche Folgekosten aufkommen.

Welche Konsequenzen drohen, wenn man eine Urlaubssperre ignoriert?

Urlaub muss immer beim Arbeitgeber beantragt und von diesem gewährt werden. Er darf nicht eigenmächtig angetreten werden. Wenn der Arbeitgeber die sorgsame Urlaubsplanung mit einer Urlaubssperre durchkreuzt, ist das für Arbeitnehmer ärgerlich. So mancher Arbeitnehmer wird in einer solchen Situation sauer – und überlegt, einfach trotzdem Urlaub zu machen.

Das ist jedoch keine gute Idee. Wenn du dich an eine Urlaubssperre nicht hältst und einfach nicht zur Arbeit gehst, ist das eine unerlaubte Selbstbeurlaubung – und damit ein möglicher Kündigungsgrund. Mindestens wird der Arbeitgeber dich abmahnen, wenn du einfach eigenmächtig nicht genehmigten Urlaub antrittst. Auch die Beziehung zum Arbeitgeber dürfte unter einer solchen Aktion leiden.

Wenn du glaubst, dass der Arbeitgeber nicht dazu berechtigt war, eine Urlaubssperre zu verhängen, weil er keinen hinreichenden Grund dafür hatte, kannst du rechtliche Schritte erwägen, um deinen Urlaubswunsch doch noch durchzusetzen. Du kannst möglicherweise beim Gericht eine einstweilige Verfügung erwirken. Bevor du solche Schritte gehst, solltest du einen Anwalt konsultieren und dich beraten lassen. Bedenke, dass das Verhältnis zum Arbeitgeber durch eine juristische Auseinandersetzung getrübt werden kann.

Gibt es eine Urlaubssperre während der Probezeit?

Viele Menschen glauben, dass es während der Probezeit eine Urlaubssperre gibt. Das stimmt so jedoch nicht – es gibt keine pauschale Urlaubssperre in der Probezeit. Allerdings steht neuen Mitarbeitern der volle Jahresurlaub erst nach sechs Monaten der ununterbrochenen Mitarbeit im Betrieb zu.

Bevor dieser Zeitpunkt erreicht ist, bauen Arbeitnehmer trotzdem schrittweise einen Urlaubsanspruch auf. Für jeden Monat der Betriebszugehörigkeit steht Beschäftigten ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu. Kommt bei der Berechnung ein ungerader Betrag heraus – wie es etwa beim gesetzlichen Mindest-Erholungsurlaub von 20 Tagen im Jahr und damit 1,66 Tagen pro Monat der Fall wäre –, muss ein halber Urlaubstag aufgerundet werden.

Ungeachtet des gesetzlichen Anspruchs auf anteiligen Erholungsurlaub kann sich der Arbeitgeber zudem darauf einlassen, neuen Mitarbeitern einen Urlaubsvorschuss zu gewähren. Im Zweifel kann es sich also lohnen, einfach mal beim Chef nachzufragen, wie viel Urlaub man während der Probezeit nehmen darf.

Bildnachweis: Photographee.eu / Shutterstock.com

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