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Bereitschaftsdienst: Vergütung und Regelungen

Ein Staatsanwalt beim Bereitschaftsdienst

Man kennt es von Ärzten, Pflegern, Krankenschwestern, aber auch Mitarbeiter im Schlüsseldienst oder in der IT müssen ihn zuweilen leisten – die Rede ist vom Bereitschaftsdienst. Dabei arbeiten Mitarbeiter zwar ihre normalen Schichten, können an anderen Tagen aber ebenfalls zu dieser Form der Arbeit verpflichtet werden. Was Bereitschaftsdienst bedeutet, in welchen Branchen er vorkommt und ob und wie er extra vergütet werden muss, erfährst du hier.

Bereitschaftsdienst: Was versteht man darunter?

Arbeiten von 9 bis 17 Uhr und dann in den Feierabend starten – so sieht für viele Arbeitnehmer der Arbeitsalltag aus. Es gibt aber auch Menschen, die ihre Arbeitszeit zum Teil oder sogar vollständig im Bereitschaftsdienst absolvieren müssen.

Damit ist gemeint, dass diese Arbeitnehmer sich nicht zwingend am Arbeitsplatz befinden müssen, der Arbeitgeber aber bestimmt, an welchem Ort sie sich während des Bereitschaftsdiensts aufhalten sollen. Ärzte oder Pfleger beispielsweise können ihren Bereitschaftsdienst auch im Warteraum ableisten, bis sie gerufen werden. Denn genau das ist ein Kennzeichen des Bereitschaftsdiensts: Wenn die Mitarbeiter gebraucht werden, müssen sie so schnell wie möglich am Einsatzort sein.

Ein weiteres Kennzeichen des Bereitschaftsdiensts ist, dass während der Bereitschaft nicht zwingend Arbeit anfallen muss. Es kann zwar jederzeit passieren, dass ein Arzt im Bereitschaftsdienst zu einem medizinischen Notfall gerufen wird – es muss aber nicht passieren. In diesem Fall haben die Beschäftigten zwar Bereitschaftsdienst, müssen aber nicht zur Tat schreiten.

In diesen Branchen gibt es Bereitschaftsdienst

Neben Berufen, die man klassischerweise mit dem Bereitschaftsdienst in Verbindung bringt, etwa im Gesundheitsdienst, bei der Polizei oder Feuerwehr, müssen auch andere Beschäftigte Bereitschaftsdienst leisten. Darunter auch solche, von denen man es zunächst nicht denken würde:

Bereitschaftsdienst Vergütung: Wie wird er bezahlt?

Dass es während des Bereitschaftsdiensts nicht zwingend zu einem Einsatz des Arbeitnehmers kommt, führt häufig zu der Frage, wie der Dienst überhaupt bezahlt wird. Denn – so könnte man meinen – wer nicht arbeitet, hat auch keinen Anspruch auf Lohn oder Gehalt.

Ganz so einfach ist es natürlich nicht. Denn auch dann, wenn es keinen Einsatz für den Mitarbeiter gibt, muss er sich in Bereitschaft halten. Der Feuerwehrmann darf nicht einfach nach Hause gehen oder zur Party eines Freundes. Vielmehr muss er sich in unmittelbarer Nähe des Arbeitsorts bereithalten, falls seine Fähigkeiten benötigt werden.

Kurzum, auch wenn der Mitarbeiter nicht arbeitet, ist Bereitschaftsdienst noch lange keine Freizeit. Diese Ansicht vertritt auch der Europäische Gerichtshof und hat daher in einem Urteil festgehalten, dass auch Bereitschaftsdienst als reguläre Arbeitszeit zu bewerten ist.

Was aber nicht bedeutet, dass der Bereitschaftsdienst genauso vergütet wird wie die reguläre Arbeitszeit. Häufig einigen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf ein Stufenmodell. Dabei wird die Zeit im Bereitschaftsdienst anteilig vergütet. Wer beispielsweise mehr als 25, aber weniger als 40 Prozent der Zeit im Bereitschaftsdienst arbeitet, bekommt während des Bereitschaftsdiensts ungefähr den halben üblichen Stundenlohn.

Wie die konkreten Regelungen aussehen, hängt jedoch von den individuellen Vereinbarungen ab, die im

getroffen werden.

Anders ist das jedoch beim kleinen Bruder des Bereitschaftsdiensts, der Rufbereitschaft.

Rufbereitschaft: Diese Regelungen gelten

Arbeitnehmer in Rufbereitschaft können sich dagegen nicht darüber freuen, dass die Zeit als reguläre Arbeitszeit gewertet wird. Das hat vielleicht auch damit zu tun, dass Mitarbeiter, die Rufbereitschaft haben, flexibler sind als Mitarbeiter in Bereitschaft.

In Rufbereitschaft – im Gegensatz zum Bereitschaftsdienst – ist es nämlich durchaus erlaubt, dass der Mitarbeiter nach Hause geht und es sich dort gemütlich macht. Solange er telefonisch oder auf anderem Wege erreichbar ist und seinen Arbeitsplatz oder den Einsatzort relativ zügig erreichen kann, darf er selbst entscheiden, wo er sich während der Rufbereitschaft aufhält.

Was natürlich auch in Rufbereitschaft nicht geht: Alkohol trinken oder auf anderem Wege seine Einsatzfähigkeit gefährden. Der Mitarbeiter muss auch in Rufbereitschaft sicherstellen, dass er jederzeit seine Arbeit aufnehmen kann.

Auch hinsichtlich der Vergütung unterscheiden sich Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft voneinander. Rufbereitschaft wird nicht als Arbeitszeit gewertet und daher auch nicht entsprechend vergütet. Allerdings nur, solange der Mitarbeiter nicht zu einem Einsatz einbestellt wird.

Sobald der Mitarbeiter jedoch arbeiten muss, gilt das als reguläre Arbeitszeit, die entsprechend bezahlt werden muss – mit allen Zuschlägen. In manchen Fällen gilt sogar schon die Fahrt an den Arbeitsplatz als Arbeitszeit, die der Arbeitgeber entsprechend entlohnen muss.

Die Rufbereitschaft an sich bezahlen trotzdem die meisten Arbeitgeber mit einer Pauschale. Wie hoch die jedoch ausfällt, können die beiden Parteien individuell vereinbaren. Häufig finden sich die Regelungen im Arbeits- oder Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung.

Arbeitsbereitschaft: Eine weitere Form der Bereitschaft

Auch die sogenannte Arbeitsbereitschaft begegnet einem immer wieder, wenn man sich mit dem Thema Bereitschaft beschäftigt. Tatsächlich kommt sie in einigen Branchen recht häufig vor.

Gemeint ist mit der Arbeitsbereitschaft folgender Umstand: Gehen wir davon aus, du arbeitest im Einzelhandel als Verkäufer für Elektrogeräte. Wenn gerade keine Kunden im Laden sind, wartest du vermutlich auf der Verkaufsfläche darauf, dass gleich ein paar Interessierte den Laden betreten. Denn dann kannst du wieder zur Tat schreiten und deiner Arbeit nachgehen, nämlich die Kunden beraten. Während du nun auf die Kunden wartest, arbeitest du nicht im eigentlichen Sinn des Wortes. Trotzdem hält du dich an deinem Arbeitsplatz auf und könntest jederzeit loslegen – du bist also in Arbeitsbereitschaft.

Darf der Arbeitgeber Bereitschaftsdienst einführen?

Ohne vorherige Absprache und ohne Anhörung des Betriebsrats kann der Arbeitgeber keinen Bereitschaftsdienst einführen – auch nicht die Rufbereitschaft. Dazu muss es zumindest einen entsprechenden Passus im Arbeitsvertrag geben. Gibt es einen derartigen Zusatz, ist es dem Arbeitgeber freigestellt, jederzeit Bereitschaftsdienst einzuführen. Der Mitarbeiter hat seine Zustimmung dazu schließlich erteilt, als er den Arbeitsvertrag unterschrieben hat.

Möchte der Arbeitgeber jedoch Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft zum ersten Mal einführen, sind Verhandlungen nötig. Gibt es einen Betriebsrat, übernimmt dieser in der Regel die Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber. Der Betriebsrat ist dann auch dafür zuständig, Zuschläge und die generelle Bezahlung des Bereitschaftsdiensts mit dem Arbeitgeber auszuhandeln.

Ohne Betriebsrat sind die Mitarbeiter auf sich allein gestellt. Hier ist Verhandlungsgeschick gefragt, denn der Arbeitgeber wird vermutlich daran interessiert sein, so wenig wie möglich zu zahlen.

Auf der anderen Seite sollten Mitarbeiter aber auch nicht zu forsch werden. Denn Arbeitgeber führen immer wieder den Bereitschaftsdienst mit einer Änderungskündigung ein. Das übt einigen Druck aus, denn Mitarbeiter, die die Änderungskündigung nicht unterschreiben, bekommen wahrscheinlich in den nächsten Wochen eine ordentliche Kündigung. Unterschreiben die Beschäftigten dagegen die Änderungskündigung, gelten die dort vereinbarten Konditionen – und die sind nicht immer vorteilhaft für Arbeitnehmer.

Daher gilt bei allen Fragen rund um Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft, aber auch zu allen anderen arbeitsrechtlichen Themen: Suche dir professionelle Hilfe. Ein Anwalt kann dir die Sachlage genau erläutern und dir am besten erklären, wie du vorgehen solltest.

Bildnachweis: Velimir Zeland / Shutterstock.com

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