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Berufsgenossenschaften: Was sie für Arbeitnehmer bedeuten

Ein Bauarbeiter liegt auf dem Boden und hält sein rechtes Knie

Kommt es zu einem Arbeitsunfall oder erkrankt ein Arbeitnehmer infolge seiner Berufstätigkeit, ist die Berufsgenossenschaft zuständig. Sie übernimmt in solchen Fällen wichtige Leistungen. Welche das sind und welche Aufgaben die Berufsgenossenschaften darüber hinaus wahrnehmen, erfährst du in diesem Überblick. Außerdem geht es um die Frage, ob die Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft Pflicht ist, was im Fall eines Arbeitsunfalls zu tun ist und wann eine freiwillige Mitgliedschaft sinnvoll sein kann.

Berufsgenossenschaften: Definition und Hintergrund

Bei einer Berufsgenossenschaft, kurz BG, handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Sozialversicherungsträger der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Berufsgenossenschaften gehören zu den ältesten Zweigen der Sozialversicherung in Deutschland. Sie gehen zurück auf den früheren Reichskanzler Otto von Bismarck und seine Sozialreformen. Bismarck verpflichtete Unternehmen, Berufsgenossenschaften zu gründen. Im Kern gelten die Gesetze von damals auch heute noch, auch wenn es im Laufe der Zeit einige Änderungen gegeben hat.

Welche Berufsgenossenschaften gibt es?

Es gibt verschiedene Berufsgenossenschaften in Deutschland. Sie sind für jeweils eigene Wirtschaftszweige zuständig. Es gibt neun gewerbliche Berufsgenossenschaften für den privatwirtschaftlichen Bereich. Sie sind im Spitzenverband Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, kurz DGUV, organisiert. Konkret handelt es sich um die Berufsgenossenschaften

Hinzu kommt die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, die ein Zweig der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) ist. Für den öffentlichen Dienst gibt es keine eigene Berufsgenossenschaft; hier sind die Unfallkassen Öffentlicher Dienst und die Landesverbände der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung für Angestellte im öffentlichen Dienst zuständig.

Berufsgenossenschaften: Welche Aufgaben übernehmen sie?

Berufsgenossenschaften ergänzen die Leistungen der Krankenversicherungen. Dort, wo die Krankenversicherung nicht zahlt, sind sie zuständig: bei Unfällen am Arbeitsplatz, auf dem Weg zur Arbeit oder dem Heimweg. Zu den Arbeitsunfällen zählen darüber hinaus auch Unfälle bei Dienstreisen, Betriebsfesten, Betriebsausflügen oder dem Betriebssport.

Leistungen erbringt die zuständige Berufsgenossenschaft jedoch nur, wenn die geltenden Sicherheitsvorschriften beachtet wurden. Der Unfall darf außerdem nicht in privat genutzter Zeit während der Arbeitszeit passiert sein. So hat das Sozialgericht Karlsruhe im Jahr 2015 geurteilt, dass ein Unfall auf dem Weg zu einer Zigarettenpause außerhalb der eigentlichen Pausenzeiten nicht in die Zuständigkeit der Berufsgenossenschaften fällt.

Die Berufsgenossenschaften haben zwei grundlegende Funktionen: die Prävention von Arbeitsunfällen und berufsbedingten Krankheiten sowie die Unterstützung der Betroffenen, falls es doch dazu kommt.

Prävention von Arbeitsunfällen und berufsbedingten Krankheiten

Die Berufsgenossenschaften verfolgen das Ziel, Arbeitsunfälle und berufsbedingte Krankheiten zu verhindern. In diesem Sinne unterstützen sie Arbeitgeber dabei, gefährliche Situationen am Arbeitsplatz nicht entstehen zu lassen.

Dafür schulen sie Arbeitgeber in der Sicherheit am Arbeitsplatz. Die Berufsgenossenschaften bieten außerdem Aus-, Weiter- und Fortbildungen an. Sie legen zudem Unfallverhütungsvorschriften fest. Der Arbeitgeber muss diese Vorschriften an seine Mitarbeiter weitergeben und dafür sorgen, dass sie eingehalten werden.

Unterstützung im Fall von Arbeitsunfällen und berufsbedingten Krankheiten

Kommt es zu einem Arbeitsunfall oder erkrankt ein Arbeitnehmer aufgrund seines Jobs, unterstützen die Berufsgenossenschaften die Betroffenen. Sie zahlen unter anderem die Kosten für nötige Behandlungen oder eine Reha. Damit soll es den Betroffenen ermöglicht werden, möglichst schnell wieder in den Beruf einzusteigen. Zu den Leistungen der BG gehört deshalb auch die Übernahme von Kosten für eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt – etwa nötige Umbauten im Büro oder Sonderanfertigungen.

Diese Hilfe bezieht sich nicht nur auf den Arbeitsplatz, sondern auch das private Umfeld. So zahlen die Berufsgenossenschaften, falls nötig, Geld für die Pflege, eine Haushaltshilfe oder den behindertengerechten Umbau des Zuhauses.

Fällt der Betroffene wegen des Unfalls oder der Erkrankung mehr als sechs Wochen aus, erhält er von der Berufsgenossenschaft ein sogenanntes Verletztengeld. Das Verletztengeld ist mit 80 Prozent des Brutto-Lohns höher als das Krankengeld, was 70 Prozent des Brutto-Lohns ausmacht.

Sind durch den Unfall oder die Krankheit bleibende Schäden entstanden, durch die die Erwerbsfähigkeit gemindert ist, zahlen die Berufsgenossenschaften eine Rente beziehungsweise einen Schadensersatz. Das setzt voraus, dass die Erwerbsfähigkeit länger als 26 Wochen oder um mindestens 20 Prozent verringert ist. Im Todesfall zahlt die Berufsgenossenschaft ein Sterbegeld an die Hinterbliebenen.

Ist die Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft Pflicht?

Die meisten Arbeitnehmer sind Pflichtmitglieder in einer Berufsgenossenschaft – über ihren Arbeitgeber. Der Arbeitgeber muss die beschäftigten Arbeitnehmer dort anmelden, damit sie über die Berufsgenossenschaft versichert sind. Das gilt auch für Aushilfen, Auszubildende und in bestimmten Fällen auch Praktikanten.

Grundsätzlich sind alle Unternehmer und Selbständigen, die mindestens einen Mitarbeiter haben, zu einer Mitgliedschaft in einer BG verpflichtet. Es gibt jedoch auch Ausnahmen. Ausgenommen von der Pflichtmitgliedschaft sind Ärzte, darunter Zahnärzte und Tierärzte, Apotheker, Heilpraktiker und Psychotherapeuten. Beamte und Anspruchsberechtigte nach dem Bundesversorgungsgesetz sind ebenfalls keine Pflichtmitglieder.

Die Kosten für die Berufsgenossenschaft tragen die Arbeitgeber alleine. Für Arbeitnehmer ergeben sich daraus keine Kosten. Wie hoch die Beiträge an die BG sind, hängt von der Höhe der gezahlten Löhne und der Risikoeinschätzung durch die BG ab. Die Berufsgenossenschaft stuft das Risiko eines Wege- oder Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit anhand von Gefahrenklassen ein.

Freiwillige Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft?

Solo-Selbständige sind in der Regel nicht zu einer Mitgliedschaft in einer BG verpflichtet, und auch Unternehmer sind – anders als ihre Angestellten – meist keine Pflichtmitglieder. In diesen Fällen kann eine freiwillige Mitgliedschaft eine Option sein. Wer nicht über eine Berufsgenossenschaft versichert ist, ist bei Betriebsunfällen, Wegeunfällen und Berufskrankheiten nicht finanziell abgesichert. Kommt es zu einem Unfall oder tritt eine Berufskrankheit auf, kann das gerade für Selbständige ein enormes Problem sein.

Wer sich freiwillig in der Berufsgenossenschaft versichert, hat neben dem Versicherungsschutz einen weiteren Vorteil: Er kann die Versicherungssumme innerhalb eines gewissen Rahmens selbst festlegen. Somit bestimmt bei freiwillig Versicherten nicht primär das Einkommen die Höhe der Versicherungsbeiträge. Die Aufwendungen für die Mitgliedschaft können zudem steuerlich geltend gemacht werden – als Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben.

Das richtige Vorgehen bei einem Unfall oder einer Erkrankung

Um von den Leistungen der Berufsgenossenschaft zu profitieren, müssen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten der BG zeitnah gemeldet werden. Führt der Unfall oder die Erkrankung zu einem Ausfall von mindestens drei Tagen, besteht ohnehin eine Meldepflicht. Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, die Meldung zu übermitteln.

Hat ein Unfall schwerwiegende Schäden verursacht, muss die Meldung sofort erfolgen. Unverzüglich gemeldet werden müssen außerdem tödliche Unfälle. Ansonsten gilt eine Meldefrist von drei Tagen nach dem Unfall.

Nach der Meldung muss der Betroffene einen sogenannten Durchgangsarzt aufsuchen, der ihn untersucht. Es ist nicht möglich, sich den behandelnden Arzt selbst auszusuchen. Die Durchgangsärzte werden von der BG festgelegt; meist handelt es sich dabei um Orthopäden oder Chirurgen. Gegebenenfalls muss darüber hinaus ein anderer Facharzt konsultiert werden. Von der Einschätzung des Arztes beziehungsweise der Ärzte hängt das weitere Vorgehen ab – und damit auch, welche Leistungen von der Berufsgenossenschaft übernommen werden.

Bildnachweis: Daisy Daisy / Shutterstock.com

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