Es gibt immer wieder Situationen im Job, in denen dem Arbeitgeber das Verhalten eines Mitarbeiters missfällt. Dazu kann Unpünktlichkeit ebenso zählen wie eine unerlaubte private Internetnutzung am Arbeitsplatz. In solchen Fällen können Arbeitgeber eine Ermahnung aussprechen. Sie ist als Vorstufe zur Abmahnung zu betrachten – aber wodurch unterscheiden sich beide Formen der Rüge eigentlich? Hat eine Ermahnung arbeitsrechtliche Konsequenzen? Und wie sollte man sich verhalten, wenn man eine Ermahnung erhalten hat? Das und mehr erfährst du hier.
Ermahnung: Was ist das?
Wer als Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis eingeht, hat verschiedene Pflichten, die sich insbesondere aus dem Arbeitsvertrag ergeben. Zur Hauptpflicht von Arbeitnehmern – der Pflicht, die vertragsgemäße Arbeitsleistung zu erfüllen – kommen verschiedene Nebenpflichten. Dass Beschäftigte gegen ihre Pflichten verstoßen, kommt im Berufsalltag immer wieder vor. Der Arbeitgeber muss einen Pflichtverstoß nicht einfach hinnehmen.
Das Arbeitsrecht gibt Arbeitgebern verschiedene Möglichkeiten, auf ein Fehlverhalten von Mitarbeitern zu reagieren. Eine davon ist die Ermahnung. In ihr macht der Arbeitgeber deutlich, dass ihm ein bestimmtes Verhalten des Beschäftigten missfällt. Die Ermahnung wird auch als Verwarnung bezeichnet.
Eine Ermahnung kann mündlich ausgesprochen oder schriftlich übermittelt werden. Dabei ist die mündliche Ermahnung als mildeste Variante zu verstehen. Ein paar kritische Worte sind schließlich schnell gefallen; für den betroffenen Mitarbeiter ist oft nicht klar, wie schlimm der Arbeitgeber sein Verhalten tatsächlich fand. Wer sich hingegen die Mühe macht, ein Schreiben aufzusetzen, zeigt damit seine Ernsthaftigkeit. Die schriftliche Ermahnung wirkt offizieller und kann dem Mitarbeiter deutlicher machen, dass sein Verhalten dem Arbeitgeber gar nicht gefallen hat. Eine schriftliche Abmahnung kann zudem in die Personalakte genommen werden.
In ihrem Inhalt muss die Ermahnung im Arbeitsrecht deutlich sein. Das Fehlverhalten, um das es geht, muss möglichst konkret beschrieben werden. Bleibt die Ermahnung schwammig, besteht die Gefahr, dass dem Beschäftigten nicht klar wird, was genau der Arbeitgeber bemängelt.
Ermahnung und Abmahnung: Wie unterscheiden sie sich?
Die Begriffe Ermahnung und Abmahnung werden häufig synonym verwendet. Tatsächlich gibt es aber Unterschiede zwischen beiden – zumindest im arbeitsrechtlichen Sinn. Praktisch kann allerdings auch eine Abmahnung vom Arbeitgeber als Ermahnung bezeichnet werden, weil sie nicht an eine feste Begrifflichkeit geknüpft ist.
Auf den ersten Blick gleichen sich Ermahnung und Abmahnung stark. In beiden Fällen handelt es sich um eine Äußerung der Missbilligung durch den Arbeitgeber, die zwei identische Funktionen erfüllt:
- Der Arbeitgeber spricht eine Rüge aus. Er beanstandet ein bestimmtes Verhalten des Arbeitnehmers als Pflichtverstoß.
- Damit geht die Aufforderung zum Unterlassen des jeweiligen Verhaltens einher.
Die Abmahnung im Arbeitsrecht erfüllt jedoch noch eine dritte Funktion, was bei der Ermahnung nicht der Fall ist. Sie warnt den Arbeitnehmer davor, dass im Wiederholungsfall die Kündigung droht. Der Arbeitgeber entscheidet sich für eine Ermahnung statt für eine Abmahnung, wenn es sich um einen Pflichtverstoß handelt, der nicht so gravierend ist, dass er dem Beschäftigten dafür kündigen wollen würde. Zugleich könnte eine Abmahnung schon für kleine Pflichtverstöße den Mitarbeiter verärgern und die Beziehung belasten.
Damit ist die Ermahnung im Arbeitsrecht ein milderes Mittel im Vergleich zur Abmahnung, weshalb sie auch als kleiner Bruder der Abmahnung bezeichnet wird. Anders als bei einer Abmahnung drohen nach einer Ermahnung auch im Wiederholungsfall keine unmittelbaren arbeitsrechtlichen Konsequenzen. Wer sich nach einer Ermahnung erneut falsch verhält, wird zwar möglicherweise dafür abgemahnt, gekündigt werden kann ihm aber in der Regel nicht. Für eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung müsste der Arbeitgeber zuvor eine Abmahnung ausgesprochen haben, weil die Kündigung nur als letztes Mittel infrage kommt.
Wann kommt eine Ermahnung in Betracht?
Wann kann der Arbeitgeber eine Ermahnung aussprechen? Grundsätzlich hat er diese Möglichkeit, wenn der Arbeitgeber gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen oder sich anderweitig falsch verhalten hat. Die Pflichtverletzung ist bei einer Ermahnung meist nicht erheblich – wäre das der Fall, hätte der Arbeitgeber die Abmahnung als schärferes Mittel gewählt. Eine Ermahnung kommt darüber hinaus nur in Betracht, wenn das bemängelte Verhalten eindeutig die Schuld des Mitarbeiters ist.
Ein Beispiel zur Verdeutlichung: Ein Beschäftigter erscheint statt um 9.30 Uhr erst um 10 Uhr am Arbeitsplatz. Am Tag zuvor hatte ihm der Arbeitgeber gesagt, dass er später kommen solle. Dann kann er den Mitarbeiter nicht dafür ermahnen, dass er scheinbar nicht pünktlich bei der Arbeit war.
Beispiele für Fälle, in denen eine Ermahnung denkbar ist, sind etwa:
- Unpünktlichkeit
- unerlaubte Pausen
- zu lange Mittagspause
- zu früh nach Hause gegangen
- unerlaubtes privates Surfen im Internet (oder andere private Tätigkeiten während der Arbeitszeit)
- eine zu spät eingereichte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
- unentschuldigtes Fehlen
- Ausübung einer unerlaubten Nebenbeschäftigung
- Annahme von Geschenken
- unangemessenes Verhalten gegenüber anderen (etwa Kollegen, Vorgesetzten, Kunden)
Ermahnung erhalten: Was jetzt?
Du hast eine Ermahnung erhalten und fragst dich, wie du darauf reagieren sollst? Erstmal gilt: ruhig bleiben. Dir drohen nach einer Ermahnung keine ernsthaften Konsequenzen, vor allem, wenn du dich ab sofort korrekt verhältst.
Beim Erhalt einer Ermahnung stellt sich die Frage, ob du die Ermahnung unterschreiben solltest. Das kann bei einer Abmahnung mitunter problematisch sein, weil die Unterschrift nicht nur als Bestätigung des Empfangs, sondern auch der Richtigkeit des Inhalts gewertet werden kann. Das ist zwar bei einer Ermahnung nicht anders, allerdings hat die Ermahnung eine wesentlich mildere Bedeutung als eine Abmahnung. Deshalb ist es meist kein Problem, die Ermahnung zu unterschreiben. Wenn du den Vorwürfen des Arbeitgebers allerdings absolut nicht zustimmst, kannst du auch ausdrücklich nur den Erhalt der Ermahnung bestätigen.
Falls du dich tatsächlich falsch verhalten hast, kann es sinnvoll sein, das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen. Entschuldige dich für dein Fehlverhalten – das kann die Wogen glätten und dem Arbeitgeber deutlich machen, dass seine Botschaft bei dir angekommen ist. Im Anschluss solltest du dich pflichtgemäß verhalten und dem Arbeitgeber keinen Anlass für eine weitere Ermahnung oder eine Abmahnung geben.
Wenn du dir keiner Schuld bewusst bist, kannst du verlangen, dass der Arbeitgeber die Ermahnung aus deiner Personalakte entfernt. So haben es Gerichte immer wieder geurteilt. Zwar hat eine Ermahnung nicht die Bedeutung einer Abmahnung, falls es später zur Kündigung kommt. Trotzdem macht sich eine Ermahnung nicht allzu gut in der Personalakte und kann ein Hindernis in deiner Karriere sein. Dass der Arbeitgeber die Ermahnung aus der Personalakte nimmt, kannst du außerdem verlangen, wenn sie in ihrem Inhalt nicht konkret genug ist. In solchen Fällen kannst du dich auch an den Betriebsrat wenden, um dir Unterstützung zu holen.
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