Eine Kündigung durch deinen Chef musst du nicht ohne Weiteres hinnehmen. Schon gar nicht dann, wenn du Zweifel daran hast, dass alles mit rechten Dingen zugegangen ist. Das Mittel der Wahl heißt dann: Kündigungsschutzklage. Damit kannst du das Arbeitsgericht bitten, die Rechtmäßigkeit der Kündigung zu prüfen. Allerdings gibt es dabei einige Dinge zu beachten. Frist und Kosten sind nur einige davon.
Kündigungsschutzklage: Was versteht man darunter?
Mit einer Kündigungsschutzklage können sich Beschäftigte gegen eine Kündigung des Arbeitgebers wehren. Dazu wird die Klage beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht.
Das Ziel der Kündigungsschutzklage ist zunächst, dass das Arbeitsgericht feststellt, dass die Kündigung nicht rechtmäßig ist und somit das Arbeitsverhältnis immer noch besteht – du also weiterhin bei deinem Arbeitgeber beschäftigt bist.
Damit hast du weiterhin Anspruch auf Lohn/Gehalt und Urlaub sowie sonstige Gehaltsbestandteile, die dir dein Arbeitgeber gewährt – und das sogar rückwirkend zum Termin der Kündigung.
Auch bei einer Änderungskündigung kann eine Kündigungsschutzklage eingereicht werden. Mit dieser Klage soll das Arbeitsgericht feststellen, dass die Änderungen des Arbeitsvertrags so nicht wirksam sind.
Ob eine Kündigungsschutzklage Aussicht auf Erfolg hat, kann nur ein Fachanwalt für Arbeitsrecht beurteilen. Daher solltest du in jedem Fall dort Rat einholen, wenn dir dein Arbeitgeber kündigt. Unter Umständen hilft dir aber auch der Betriebsrat oder die Gewerkschaft weiter.
Kündigungsschutzklage: die Voraussetzungen
Um eine Kündigungsschutzklage zu erheben, muss für dich das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gelten. Dieses gilt nur, wenn bei deinem Arbeitgeber bestimmte Voraussetzungen vorliegen:
- Du bist schon länger als 6 Monate bei deinem Arbeitgeber beschäftigt.
- Bei deinem Arbeitgeber arbeiten mehr als 10 Mitarbeiter in Vollzeit (Teilzeitangestellte werden anteilig gezählt).
Übrigens: Die genannten sechs Monate hängen nicht zwingend mit der Probezeit zusammen. Zwar wird in den meisten Arbeitsverträgen eine Probezeit vereinbart, die ein halbes Jahr lang ist, ist sie jedoch kürzer, hat das keine Auswirkungen auf den Kündigungsschutz.
Wirksamer Kündigungsgrund
Daneben muss in der Kündigung ein wirksamer Kündigungsgrund formuliert sein. Fehlt dieser, stehen die Chancen gut, dass du mit deiner Kündigungsschutzklage Erfolg hast.
Wenn das Kündigungsschutzgesetz für dich gilt, kannst du nur aus folgenden Gründen ordentlich gekündigt werden:
Eine außerordentliche Kündigung kann davon abgesehen grundsätzlich aus wichtigen Gründen gerechtfertigt sein.
Noch eine weitere Voraussetzung darf nicht vergessen werden: Wenn es im Unternehmen einen Betriebsrat gibt, muss dieser unbedingt angehört werden, bevor einem Mitarbeiter gekündigt werden kann.
Geschieht das nicht oder nicht in korrekter Form, könnte sich ebenfalls eine Kündigungsschutzklage gegen den Arbeitgeber lohnen.
Das gilt übrigens auch dann, wenn die Kündigung nicht schriftlich formuliert wurde. Kündigungen per WhatsApp oder SMS sind ohnehin generell unwirksam. Aber unter Umständen hat dein Chef eine mündliche Kündigung ausgesprochen – auch die wäre dann zu prüfen.
Allgemeiner und besonderer Kündigungsschutz
Mitarbeiter fallen unter den allgemeinen Kündigungsschutz, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, die wir oben erläutert haben.
Daneben gibt es aber auch den sogenannten besonderen Kündigungsschutz, der für besonders schutzwürdige Arbeitnehmer gilt. Zu dieser Gruppe gehören:
- schwangere Arbeitnehmerinnen
- Mitarbeiter in Elternzeit
- Betriebsratsmitglieder
- Arbeitnehmer mit einer (Schwer-) Behinderung
Diese Arbeitnehmer können meist nur unter ganz bestimmten Umständen gekündigt werden. So muss bei der Kündigung einer Schwangeren beispielsweise vorab die zuständige Arbeitsschutzbehörde zustimmen. Tut sie das nicht oder wird sie erst gar nicht gefragt, ist die Kündigung unwirksam.
Kündigungsschutzklage: die Fristen
Natürlich musst du dich an bestimmte Fristen halten, wenn du eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben möchtest. Reagierst du nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist, gilt die Kündigung als rechtskräftig.Sogar dann, wenn sie es überhaupt nicht ist und du beispielsweise als schwangere Mitarbeiterin eine Kündigung erhalten hast.
Nach Zugang der Kündigung musst du daher innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage erheben.
Zunächst geht es bei einer Kündigungsschutzklage darum, feststellen zu lassen, dass das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt wurde, sondern weiter besteht. Eine Abfindung ist – wenn überhaupt – erst das nachgeordnete Ziel einer Kündigungsschutzklage.
Ablauf der Klage vor dem Arbeitsgericht
Wenn du dich dazu entschlossen hast, eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht zu erheben, fragst du dich vielleicht, wie eine derartige Klage abläuft.
Meist beginnt die Kündigungsschutzklage mit einer sogenannten Güteverhandlung. In der Regel musst du auf diesen Termin auch gar nicht lange warten. Im Idealfall findet er nämlich innerhalb von zwei Wochen nach Erhebung der Kündigungsschutzklage statt. Das hängt jedoch immer davon ab, wie ausgelastet das Arbeitsgericht ist.
In der Güteverhandlung tragen die beiden Parteien, also du und dein Arbeitgeber, jeweils ihr Anliegen vor. Häufig wird dabei versucht, sich auf eine Abfindung zu einigen und das Arbeitsverhältnis im Gegenzug aufzulösen. Damit könnte die Kündigungsschutzklage schon beendet sein.
Exkurs: die Höhe der Abfindung bei einer Kündigungsschutzklage
Wird die Abfindung verhandelt, orientiert man sich in der Regel an einer Daumenregel. Danach wird pro Beschäftigungsjahr ein halbes Monatsgehalt Abfindung gezahlt.
Dieses Vorgehen ist jedoch nicht bindend, sondern dient lediglich dazu, dass du eine erste Einschätzung bekommst, wie viel Abfindung dich bei einer Kündigungsschutzklage erwarten könnte.
Letztendlich hängt die Höhe der Abfindung von vielen verschiedenen Faktoren ab: dem Verhandlungsgeschick deines Anwalts, deinem Status (verheiratete, ältere Mitarbeiter sind schwerer zu kündigen) und auch davon, wie groß der Leidensdruck bei deinem Arbeitgeber ist. Also wie groß sein Bestreben ist, dir zu kündigen.
Einigst du dich jedoch nicht mit deinem Arbeitgeber bei dem Gütetermin, geht es weiter. Der nächste Termin ist dann der sogenannte Kammertermin, denn jetzt nimmt nicht nur der vorsitzende Richter (wie bei der Güteverhandlung), sondern auch zwei ehrenamtliche Richter daran teil.
In der Zeit zwischen Güteverhandlung und Kammertermin konnte dein Arbeitgeber zu deiner Kündigungsschutzklage schriftlich Stellung nehmen und auch du (beziehungsweise dein Anwalt) konntest wiederum darauf reagieren.
Beim Kammertermin fällt das Gericht ein Urteil und entscheidet damit abschließend über deine Kündigungsschutzklage. Also darüber, ob die Kündigung rechtmäßig ist oder nicht. Hin und wieder kommt es jedoch auch noch bei dem Kammertermin vor, dass sich beide Seiten auf einen Vergleich einigen.
Sollte das Urteil des Arbeitsgerichts nicht in deinem Sinne sein, kannst du jedoch noch einen weiteren Schritt unternehmen und vor dem Landesarbeitsgericht Berufung einlegen.
Allerdings solltest du dir diesen Schritt gut überlegen, denn eine Klage vor dem Arbeitsgericht inklusive Anwaltsgebühren kann ganz schön ins Geld gehen.
Die Kosten für eine Kündigungsschutzklage
Bevor du eine Kündigungsschutzklage einreichst, solltest du überschlagen, ob sich das Unterfangen überhaupt lohnt. Denn die Kosten können schnell in die Höhe schnellen.
Noch dazu kommt vor dem Arbeitsgericht ein weiterer Aspekt zum Tragen: Auch wenn du gewinnst, musst du deine Kosten selbst tragen – jedenfalls in erster Instanz. Anders als bei anderen Prozessen kannst du also nicht darauf spekulieren, im günstigsten Fall deine Auslagen der Gegenseite aufzubrummen.
Die Kosten für eine Kündigungsschutzklage richten sich nach dem Streitwert. Bei einer Klage vor dem Arbeitsgericht setzt man dabei meist drei Bruttomonatsgehälter an. Jedoch muss es dabei nicht bleiben. Denn weitere Anträge, wie beispielsweise der Antrag auf Weiterbeschäftigung oder der Antrag auf ein Arbeitszeugnis erhöhen die Kosten noch einmal, so dass du schnell bei 2000 Euro oder mehr bist.
Kündigungsschutzklage ohne Anwalt: Kann ich mich selbst vertreten?
Rein rechtlich gesehen, kannst du dich auch selbst vor dem Arbeitsgericht vertreten. Du brauchst also keinen Anwalt, um eine Kündigungsschutzklage zu erheben.
Erst wenn du in Berufung gehst und deinen Fall vor dem Landesarbeitsgericht verhandeln lassen möchtest, braucht du einen Anwalt, der deine Sache vertritt.
Jedoch raten Anwälte davon ab, sich in erster Instanz selbst vor dem Arbeitsgericht zu vertreten. Denn das Arbeitsrecht ist ein Rechtsgebiet, das sehr umfangreich ist. Machst du beim Sachvortrag Fehler, kann die gesamte Kündigungsschutzklage nach hinten losgehen.
Übrigens: Anwälte weisen darauf hin, dass du während einer Kündigungsschutzklage weiter am Arbeitsplatz erscheinen solltest. Denn während die Klage vor dem Arbeitsgericht verhandelt wird, ist nicht abschließend geklärt, ob der Arbeitsvertrag gekündigt ist oder nicht. Gehst du also weiterhin zur Arbeit und das Arbeitsgericht urteilt in deinem Sinne, sicherst du dir dein Gehalt und deinen Anspruch auf Urlaub.
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