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Kurzarbeit: Was Arbeitnehmer jetzt wissen sollten

Der Abschnitt Kurzarbeit im Arbeitsvertrag

In wirtschaftlich schwierigen Zeiten können Arbeitgeber auf das Instrument der Kurzarbeit zurückgreifen. Damit soll verhindert werden, dass Arbeitnehmer ihren Job verlieren, wenn es dem Unternehmen schlecht geht. Gerade in der aktuellen Krise, ausgelöst durch das neuartige Coronavirus, ist Kurzarbeit daher in vielen Unternehmen ein Thema. Dabei stellen sich Arbeitnehmer eine Menge Fragen. Angefangen bei der Höhe des Kurzarbeitergeldes über die Bezugsdauer bis hin zu den verschiedenen Rechten, die sie bei Kurzarbeit haben. Die gute Nachricht: Diese und viele weitere Antworten gibt es hier.

Kurzarbeit: Was versteht man darunter?

Der Begriff „Kurzarbeit“ verdeutlicht schon ziemlich gut, worum es dabei geht: Arbeitnehmer, die in Kurzarbeit sind, arbeiten weniger oder gar nicht mehr. Wenn es überhaupt keine Einsatzmöglichkeiten im Betrieb mehr gibt und Arbeitnehmer daher zuhause bleiben, nennt man das Kurzarbeit auf Null.

In vielen Fällen reicht es jedoch aus, wenn die betriebsübliche Arbeitszeit, also die Stundenanzahl, die normalerweise abgeleistet wird, reduziert wird. Das geht natürlich nicht ohne Gehaltseinbußen, denn der Arbeitgeber schickt seine Arbeitnehmer ja gerade deshalb in Kurzarbeit, weil er den Lohn oder das Gehalt aufgrund der schlechten Auftragslage nicht mehr zahlen kann.

Trotzdem ist Kurzarbeit für Arbeitnehmer durchaus erfreulich. Denn ohne dieses Instrument würden in vielen Betrieben Arbeitsplätze viel schneller abgebaut und damit Mitarbeiter entlassen werden.

Kurzarbeitergeld: Ausgleich für entgangene Lohnzahlungen

Wie hoch sind denn nun deine Gehaltseinbußen während der Kurzarbeit? Pauschal lässt sich das nicht beantworten, denn es hängt unter anderem davon ab, wie viel du bei deinem Arbeitgeber noch arbeiten kannst.

Denn die Arbeit, die du während der Kurzarbeit leistest, wird wie gewohnt von deinem Arbeitgeber bezahlt. Für die Arbeitszeit, die ausfällt, erhältst du das sogenannte Kurzarbeitergeld (Kug).

Damit sind Zahlungen der Agentur für Arbeit gemeint, die den Lohnausfall wenigstens teilweise abfedern sollen. Dazu übernimmt die Behörde einen gewissen Prozentsatz des üblichen Arbeitslohns und zahlt außerdem die Sozialabgaben (damit wird auch der Arbeitgeber entlastet).

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Die Höhe des Kurzarbeitergeldes hängt zum einen von deinem üblichen Nettoverdienst ab, zum anderen aber auch davon, ob du Kinder hast. Während der aktuellen Coronakrise gibt es darüber hinaus noch weitere Entlastungen für Arbeitnehmer, die jedoch nur bis zum Ende dieses Jahres gelten.

Die Übersicht:

Beschäftigte ohne Kind: ca. 60 % des durchschnittlichen Nettoverdienstes
Beschäftigte mit Kind: ca. 67 % des durchschnittlichen Nettoverdienstes
Beschäftigte, die wegen Corona 50 % weniger arbeiten (ab dem 4. Monat):
ohne Kind: 70 %
mit Kind: 77 %
Beschäftigte, die wegen Corona 50% weniger arbeiten (ab dem 7. Monat):
ohne Kind: 80 %
mit Kind: 87 %

Tipp: Nutze einfach die praktische Übersicht zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes und die Übersicht für Geringverdiener.

Die Voraussetzungen für Kurzarbeit

Es müssen bestimmte Mindestvoraussetzungen erfüllt werden, um von dem arbeitsmarktpolitischen Instrument Kurzarbeit profitieren zu können. Dazu gehören:

Ein nicht vermeidbarer und vorübergehender Auftragsrückgang und/oder Arbeitsausfall im Unternehmen und daher Gehaltseinbußen für die Beschäftigten. Gründe für diesen Arbeitsausfall können zum Beispiel eine schlechte konjunkturelle Lage und/oder ein unabwendbares Ereignis (wie beispielsweise die aktuellen Betriebsschließungen in Folge der Corona Pandemie) sein.
Mindestens 10 % (nach der alten Regelung 30 %) der Beschäftigten sind davon betroffen.
Das Unternehmen beschäftigt mindestens einen Mitarbeiter.

FAQ zum Thema Kurzarbeit: Worauf müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer achten?

Viele Arbeitnehmer sind unsicher, welche Rechte und Pflichten sie während der Kurzarbeit haben. Schließlich passiert es nicht alle Tage, dass der Betrieb in Kurzarbeit geht. Vielleicht gehörst du auch zu den Beschäftigten, die ihrem Vorgesetzten nicht noch mehr Kopfzerbrechen bereiten wollen und daher keine oder nur wenige Fragen zum Thema Kurzarbeit stellen.

Dann haben wir für dich eine gute Nachricht, denn hier kommt eine kurze Übersicht der häufig gestellten Fragen zum Thema – natürlich inklusive einer Antwort.

Wie beantrage ich Kurzarbeitergeld?

Arbeitnehmer haben keine Möglichkeit, Kurzarbeitergeld zu beantragen. Denn den Antrag auf diese Zahlungen kann einzig und allein der Arbeitgeber stellen. Dieser muss sich dazu an die Agentur für Arbeit wenden und bestimmte Unterlagen einreichen, die darlegen, dass sein Unternehmen in Kurzarbeit gehen muss.

In der Regel läuft der Antrag auf Kurzarbeit dabei wie folgt ab:

1. Der Arbeitgeber muss die Zustimmung des Betriebsrates oder eine Einverständniserklärung der Beschäftigten einholen. Nur damit kann Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit überhaupt angezeigt werden.
2. Danach folgt die Anzeige der Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit.
3. Der Arbeitgeber muss nun monatlich Zahlen vorlegen. Ist der Antrag bewilligt, muss der Arbeitgeber jeden Monat den aktuellen Stand der Dinge an die Agentur für Arbeit melden. Das bedeutet, dass er die Höhe des tatsächlichen Ausfalls im Betrieb und die genaue Zahl der betroffenen Arbeitnehmer an die Bundesagentur weitergeben muss. Nur so kann das Kurzarbeitergeld korrekt ausgezahlt werden. Sollte die Kurzarbeit bewilligt werden, haben Arbeitnehmer ab dem Monat der Antragstellung einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld  – auch rückwirkend.

Wie lange bekomme ich Kurzarbeitergeld?

Die Regelungen, die noch vor der Krise galten, besagten, dass Kurzarbeitergeld maximal 12 Monate lang bezogen werden kann. In besonderen Fällen können Arbeitnehmer das Kurzarbeitergeld aber auch bis zu 24 Monate bekommen.

Corona-Kurzarbeitergeld kannst du bis zu 21 Monate lang erhalten, allerdings muss dazu bereits ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld vor dem 31.12.2019 bestanden haben.

Kann der Arbeitgeber Kurzarbeit anordnen?

Wie bereits angedeutet, muss der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrates oder der betroffenen Arbeitnehmer haben, bevor er Kurzarbeit beantragen kann. Daher kann er nicht allein darüber entscheiden, ob es in seinem Betrieb zu Kurzarbeit kommt. Juristisch formuliert: Eine einseitige Anordnung von Kurzarbeit ist nicht durch das Direktionsrecht gedeckt.

Meist gibt es jedoch entsprechende Klauseln im Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung. Die Anordnung von Kurzarbeit kann außerdem durch entsprechende Passagen im Arbeitsvertrag abgedeckt sein. Wenn du dir unsicher bist, ob das in deinem Fall zutrifft, solltest du Rücksprache mit dem Betriebsrat halten.

Allerdings sind Arbeitnehmer in der Regel gut beraten, der Kurzarbeit zuzustimmen. Das zeigt nicht nur den Willen zur Kooperation mit dem Arbeitgeber, sondern ist auch wirtschaftlich sinnvoll. Am Ende profitiert keine Seite davon, wenn das Unternehmen Insolvenz anmelden muss.

Kann mich mein Chef statt in Kurzarbeit in Urlaub schicken?

Der Arbeitgeber darf aufgrund einer drohenden (oder bereits existierenden) Kurzarbeit keinen Urlaub anordnen, wenn du als Arbeitnehmer andere Urlaubswünsche hast. Eine Anordnung von Urlaub ist zwar bei betrieblichen Belangen laut Bundesurlaubsgesetz möglich, Kurzarbeit gilt aber nicht als betrieblicher Belang in diesem Sinne.

Jedoch ist der Arbeitgeber von Seiten des Gesetzgebers dazu angehalten, dass seine Arbeitnehmer zunächst noch Resturlaub nehmen, bevor Kurzarbeit beantragt wird.

Und auch für Arbeitnehmer kann es eine gute Idee sein, zunächst den Resturlaub aufzubrauchen. Denn der Urlaub wird zu 100 Prozent gezahlt, während beim Kurzarbeitergeld Abstriche gemacht werden müssen.

Die Situation ist dagegen anders, wenn du Überstunden auf deinem Gleitzeitkonto angesammelt hast. Die musst du abbauen, bevor dein Arbeitgeber Kurzarbeit für dich beantragen kann.

Auch hier gibt es im Rahmen der Corona-Neuregelung eine erfreuliche Änderung. Denn jetzt müssen Arbeitnehmer keine Minusstunden mehr auf dem Gleitzeitkonto sammeln, bevor sie in Kurzarbeit gehen können. In der ursprünglichen Regelung war genau das noch eine Option.

Habe ich Anspruch auf Kurzarbeitergeld?

Sofern du dich in einem ungekündigten, sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis befindest und Gehaltseinbußen von 10 Prozent oder mehr hast, hast du in der Regel einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

In der Folge der Coronakrise gab es eine Neuregelung der Bundesregierung, wodurch die Zahlungen des Kurzarbeitergeldes ausgeweitet wurden. Neu ist, dass nun auch Leiharbeiter einen Anspruch auf die Zahlungen haben.

Vom Kurzarbeitergeld ausgeschlossen sind:

Auszubildende (sofern diese nicht die Ausbildung während der Kurzarbeit beenden und vom Betrieb übernommen werden)
Minijobber
Mitarbeiter, die Krankengeld erhalten
Mitarbeiter in Elternzeit
Rentner
Werkstudenten

Muss ich das Kurzarbeitergeld versteuern?

Das Kurzarbeitergeld gilt als steuerfrei, unterliegt allerdings dem sogenannten Progressionsvorbehalt – wie beispielsweise auch das Elterngeld. Bedeutet: Das Kurzarbeitergeld an sich muss nicht versteuert werden, kann sich jedoch auf deinen Steuersatz auswirken.

Bildnachweis: Ralf Geithe / Shutterstock.com

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