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Bundesurlaubsgesetz: Diese Regelungen solltest du kennen

Ein Modellflugzeug und ein Richterhammer, was steht im Bundesurlaubsgesetz?

Jeder Arbeitnehmer in Deutschland hat Anspruch auf bezahlten Urlaub. Die gesetzliche Grundlage dafür ist das Bundesurlaubsgesetz, kurz BUrlG. Wie viel Urlaub dir nach dem Bundesurlaubsgesetz zusteht und welche wichtigen Regelungen es darüber hinaus enthält, erfährst du hier.

Was regelt das Bundesurlaubsgesetz – und für wen gilt es?

Das Bundesurlaubsgesetz – offizieller Titel: Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer – ist seit dem 1. Januar 1963 in Kraft. Das BUrlG, wie das Bundesurlaubsgesetz abgekürzt wird, regelt den Erholungsurlaub von Arbeitnehmern, und zwar den gesetzlichen Mindesturlaub. Das heißt: Arbeitgeber dürfen die Vorgaben des BUrlG nicht unterschreiten, aber sie können nach oben davon abweichen und ihren Mitarbeitern freiwillig mehr Urlaubstage gewähren.

Das Recht von Arbeitnehmern auf bezahlten Urlaub ist ein Kernaspekt des Bundesurlaubsgesetzes. In § 1 BUrlG heißt es: „Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub“. Außerdem enthält das Bundesurlaubsgesetz zahlreiche weitere Regelungen, die den Urlaub von Beschäftigten betreffen. Diese Vorgaben gelten für alle Arbeitnehmer, also für Angestellte, Arbeiter, aber auch für Auszubildende und arbeitnehmerähnliche Personen. Zu letzterer Gruppe zählen insbesondere selbstständige Unternehmer, die aber wirtschaftlich abhängig von einem Arbeitgeber sind. Das betrifft zum Beispiel Handelsvertreter.

Die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes gelten nicht für Jugendliche – deren Urlaubsanspruch ist im Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt. Sie betreffen auch nicht Beamte, Richter und Soldaten; auch bei ihnen ist das Thema Erholungsurlaub an anderer Stelle geregelt.

Bundesurlaubsgesetz: Urlaubsanspruch nach dem BUrlG

Wie ist der Urlaubsanspruch gesetzlich geregelt? Grundsätzlich kann die Zahl der Urlaubstage von Arbeitsverhältnis zu Arbeitsverhältnis schwanken. Manche Arbeitgeber gewähren ihren Mitarbeitern nur den gesetzlichen Mindesturlaub, während andere ihnen mehr Urlaubstage zugestehen. Außerdem kommt es darauf an, ob jemand in Vollzeit oder Teilzeit arbeitet.

Der gesetzliche Mindesturlaub liegt dabei bei 24 Werktagen pro Jahr, allerdings bezogen auf eine Sechs-Tage-Woche, die die wenigsten Arbeitnehmer leisten. Praktisch reduziert sich die Zahl der Mindest-Urlaubstage deshalb bei einer Fünf-Tage-Woche auf 20 Urlaubstage oder vier Wochen Urlaub. Bei vier Wochen Jahresurlaub als Minimum bleibt es auch bei Teilzeitbeschäftigten, wobei sich die tatsächliche Zahl der Urlaubstage je nach Arbeitspensum reduziert:

Wichtig zu wissen ist dabei, dass sich der volle Urlaubsanspruch erst nach einer erfüllten Wartezeit im Sinne des Bundesurlaubsgesetzes ergibt. Gemäß § 4 BUrlG haben Beschäftigte erst nach sechs Monaten im Betrieb den vollen Urlaubsanspruch. Während der Wartezeit, die sich meist mit der Probezeit deckt, ergibt sich jedoch ein anteiliger Urlaubsanspruch, und zwar für jeden Monat des Beschäftigungsverhältnisses ein Zwölftel des Jahresurlaubs.

Muss der Arbeitgeber Urlaubswünsche von Mitarbeitern berücksichtigen?

Die meisten Arbeitnehmer stehen früher oder später vor dem Problem, dass der Arbeitgeber ihnen nicht den Urlaubszeitraum gewähren möchte, den sie sich ausgesucht hatten. Ist es zulässig, wenn der Arbeitgeber Urlaubswünschen seiner Mitarbeiter nicht entspricht? Nach § 7 BUrlG sind Arbeitnehmerwünsche bei der Urlaubsplanung vorrangig zu behandeln. Das heißt: Wenn du dir Urlaub vom XX.XX. bis zum XX.XX. wünschst, sollte der Arbeitgeber das ermöglichen.

Es gibt allerdings Situationen, in denen der Arbeitgeber Urlaubswünsche von Beschäftigten übergehen darf. Nach dem Bundesurlaubsgesetz ist das der Fall, wenn dem gewünschten Urlaubszeitraum dringende betriebliche Belange entgegenstehen. Urlaubswünsche anderer Mitarbeiter, die aus sozialen Gesichtspunkten vorrangig sind, sind ebenfalls ein Grund, einen Wunsch-Urlaubstermin zu verweigern.

Mehrere Wochen Urlaub am Stück: Welche Rechte haben Arbeitnehmer?

Haben Arbeitnehmer Anspruch darauf, mehrere Wochen Urlaub am Stück zu haben – und wenn ja, wie lange? Grundsätzlich muss Urlaub nach § 7 BUrlG zusammenhängend gewährt werden. Auch hier gibt es jedoch Ausnahmen: Wenn dringende betriebliche Gründe oder Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, dagegensprechen, kann von dieser Regelung abgewichen werden. Viele Arbeitnehmer wollen zum Beispiel gar nicht ihren ganzen Jahresurlaub am Stück nehmen, sondern verteilen ihn lieber gleichmäßig auf das Jahr. Und manchmal ist es Arbeitgebern nicht möglich, ihren Beschäftigten wochenlangen Urlaub zu gewähren, weil etwa schon Kollegen im Urlaub sind.

Nichtsdestotrotz: Mindestens zwei Wochen Urlaub am Stück muss der Arbeitgeber gewähren. Arbeitnehmer haben nach dem Bundesurlaubsgesetz Anspruch auf mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage (= Montag bis Samstag) Urlaub am Stück. Das gilt allerdings nur dann, wenn der Urlaubsanspruch mehr als zwölf Werktage umfasst. Bei Vollzeitstellen und auch vielen Teilzeitstellen ist das der Fall.

Darf Resturlaub ausgezahlt werden?

Kann Resturlaub auch ausgezahlt werden? Grundsätzlich nicht: Erholungsurlaub muss nach dem Bundesurlaubsgesetz in Form von Freizeit tatsächlich genommen werden. In aller Regel ist damit eine Auszahlung nicht genommener Urlaubstage nicht möglich. Das Bundesurlaubsgesetz sieht allerdings eine Ausnahme vor: Wenn das Beschäftigungsverhältnis bald endet und es keine Möglichkeit für den Beschäftigten mehr gibt, verbleibende Urlaubstage zu nehmen, ist eine Auszahlung erlaubt. Das ergibt sich aus § 7 BUrlG.

Urlaub ins nächste Jahr mitnehmen: Was ist erlaubt?

Der gesetzliche Urlaubsanspruch bezieht sich grundsätzlich auf ein bestimmtes Jahr. Arbeitnehmer müssen ihren Urlaub deshalb auch in dem betreffenden Jahr nehmen. Manchmal geht das allerdings nicht. Was ist dann mit dem Urlaub – kann er ins nächste Jahr mitgenommen werden? Oft ist das möglich. Das setzt allerdings voraus, dass es dringende Gründe dafür gibt, den Urlaub zu übertragen. Diese Gründe müssen in der Person des Arbeitnehmers liegen oder es muss sich um dringende betriebliche Gründe handeln.

Urlaub, der ins nächste Jahr mitgenommen wird, muss spätestens bis zum 31. März des Folgejahres gewährt und auch tatsächlich genommen werden. Ansonsten verfällt er. Der Arbeitgeber muss seinen Mitarbeiter darauf hinweisen, dass der Urlaub verfallen kann.

Teilurlaub in der Probezeit: Was gilt nach dem BUrlG?

Der volle Urlaubsanspruch von Beschäftigten ergibt sich erst nach sechs Monaten im Betrieb. Es ist aber ein Mythos, dass Arbeitnehmer in der Probezeit – die sich meist mit diesen sechs Monaten deckt – gar keinen Urlaub nehmen könnten. Sie haben in dieser Zeit vielmehr einen anteiligen Urlaubsanspruch, der in § 5 BUrlG geregelt ist. Demnach steht Beschäftigten für jeden Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Jahresurlaubs zur Verfügung. Falls sich durch die Rechnung Bruchteile von Urlaubstagen ergeben, die mindestens einen halben Tag umfassen, müssen diese auf volle Tage aufgerundet werden.

Diese Regelung gilt übrigens nicht nur in der Probezeit, sondern auch, wenn jemand das Unternehmen (nach erfüllter Wartezeit) in der ersten Hälfte eines Jahres verlässt. 

Darf man während des Urlaubs einem anderen Job nachgehen?

Manch ein Arbeitnehmer könnte auf die Idee kommen, seinen Urlaub zu nutzen, um sich etwas hinzuzuverdienen. Darf man während des Urlaubs einen anderen Job ausüben? Nein, das ist laut Bundesurlaubsgesetz verboten. In § 8 BUrlG ist geregelt, dass ein Beschäftigter während des Urlaubs keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten darf. Ansonsten wäre, so der Gedanke, keine Erholung möglich – und die ist der Sinn und Zweck von Erholungsurlaub.

Krank im Urlaub: Sind die Urlaubstage futsch?

Ausgerechnet im Urlaub krank zu werden, ist ärgerlich. Noch ärgerlicher wäre es, wenn man den Urlaub deshalb umsonst genommen hätte – man wäre nicht nur mit Krankheit gestraft, sondern könnte auch später nicht das tun, was man sich für die Urlaubstage eigentlich vorgenommen hatte.

  1. Keine Sorge: Der Urlaub muss nicht verloren sein, wenn du in deinem Urlaub krank wirst
. Nach § 9 BUrlG kannst du ein Attest vom Arzt vorlegen und deine Urlaubstage so retten. Die betreffenden Tage werden dann nicht angerechnet und stehen dir zu einem späteren Zeitpunkt wieder zur Verfügung. Das setzt natürlich voraus, dass du dich frühzeitig um eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kümmerst und sie auch rechtzeitig bei deinem Arbeitgeber einreichst.

Gilt das Bundesurlaubsgesetz immer?

Gelten die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes immer? Grundsätzlich ja – sofern die betreffende Person zum Personenkreis derer gehört, für die das Bundesurlaubsgesetz wirksam ist. Das heißt aber nicht, dass nicht im Einzelfall andere Regelungen beim Thema Urlaub gelten können. Es kann zum Beispiel sein, dass im Arbeitsvertrag steht, dass ein Arbeitnehmer mehr Urlaubstage hat als es dem Minimum laut Bundesurlaubsgesetz entspricht. Dann gilt diese Regelung – der Arbeitnehmer profitiert schließlich davon. Es kann auch sein, dass ein Tarifvertrag auf ein Arbeitsverhältnis anzuwenden ist, der andere Regelungen enthält. Nach § 13 BUrlG kann in Tarifverträgen von den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes abgewichen werden.

Bildnachweis: Good luck images / Shutterstock.com

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