AllgemeinJugendarbeitsschutzgesetz: Wann Kinder und Jugendliche arbeiten dürfen

Jugendarbeitsschutzgesetz: Wann Kinder und Jugendliche arbeiten dürfen

Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt die Arbeitsbedingungen von Kindern und Jugendlichen. Welche Tätigkeiten dürfen Minderjährige ausüben? Welche Arbeitszeiten sind erlaubt? Und was ist mit dem Urlaubsanspruch? Hier erfährst du mehr über die wichtigsten Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes.

Was ist das Jugendarbeitsschutzgesetz und für wen gilt es?

Das Jugendarbeitsschutzgesetz, kurz JArbSchG, ist seit dem Jahr 1960 in Kraft. Während das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) das Ziel hat, die Gesundheit von allen Beschäftigten durch Arbeitsschutz zu verbessern, geht es im JArbSchG im Speziellen um die Arbeitssicherheit von Kindern und Jugendlichen. Gemäß § 1 JArbSchG gilt das Gesetz für Minderjährige unter 18 Jahren, die als Arbeitnehmer, Heimarbeiter oder Auszubildende tätig sind. Ebenso gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz für Minderjährige, die sich in einem ausbildungsähnlichen Verhältnis befinden – zum Beispiel Praktikanten.

Ausgenommen vom Geltungsbereich des Jugendarbeitsschutzgesetzes sind Kinder oder Jugendliche, die gelegentliche Gefälligkeiten leisten. Ebenfalls nicht von den Bestimmungen des JArbSchG betroffen sind Kinder und Jugendliche, die in Einrichtungen der Jugendhilfe sowie in Einrichtungen zur Wiedereingliederung von Menschen mit Behinderung arbeiten.

Das Jugendarbeitsschutzgesetz hat den Zweck, Kinder und Jugendliche in Beschäftigungsverhältnissen vor Gefahren zu schützen. Damit soll verhindert werden, dass eine Arbeitstätigkeit oder eine Ausbildung Minderjährige übermäßig stark beansprucht oder zu einer Überlastung führt. Der Zweck des Jugendarbeitsschutzgesetzes besteht zudem darin, sicherzustellen, dass die Schulbildung von Kindern und Jugendlichen nicht durch deren Beschäftigung leidet.

Im Jugendarbeitsschutzgesetz geht es um verschiedene Themenfelder, die Kinder und Jugendliche in Beschäftigungsverhältnissen betreffen. Darunter sind unter anderem zulässige Arbeitszeiten, der Urlaubsanspruch, Pausen und Ruhezeiten, erlaubte Tätigkeiten und die Arbeit an Wochenenden und Feiertagen. Im Folgenden erfährst du mehr darüber, wie bestimmte Aspekte im Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt sind.

In welchem Rahmen dürfen Kinder arbeiten?

Kinderarbeit ist verboten – eigentlich. So steht es in § 5 Absatz 1 JArbSchG: „Die Beschäftigung von Kindern ist verboten“. Direkt danach folgt allerdings eine Einschränkung, aus der sich Ausnahmen ergeben. So dürfen Kinder gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz dann arbeiten, wenn es dabei

  • um eine Beschäftigungs- und Arbeitstherapie geht
  • um ein Betriebspraktikum während der Vollzeitschulpflicht
  • oder darum, eine richterliche Weisung zu erfüllen

Eine Ausnahme besteht außerdem für Kinder, die über 13 Jahre alt sind – vorausgesetzt, ihre Sorgeberechtigten stimmen zu. Außerdem muss es sich um Tätigkeiten handeln, die leicht und für Kinder geeignet sind. Wenn Kinder und Jugendliche unter diesen Voraussetzungen arbeiten, darf das nicht zulasten von ihrer Sicherheit, Gesundheit und Entwicklung gehen. Es dürfen sich aus der Beschäftigung auch keine Nachteile für die Schulbildung ergeben.

Nach § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz kann vor der Aufnahme einer Tätigkeit eine ärztliche Untersuchung vorgeschrieben sein. Teilweise benötigen Arbeitgeber eine entsprechende aktuelle Bestätigung eines Arztes, dass nichts gegen eine Beschäftigung des Kindes oder Jugendlichen spricht. Dadurch soll verhindert werden, dass eine Beschäftigung der Gesundheit von Minderjährigen schadet. Typische Bestandteile der Untersuchung sind Reflextests, Tests von Herz, Lunge, Hör- und Sehvermögen. Nicht nötig ist eine solche Untersuchung bei geringfügigen Beschäftigungen oder kurzzeitigen Beschäftigungen von maximal zwei Monaten. 

Jugendarbeitsschutzgesetz: Welche Arbeitszeiten sind für Minderjährige zulässig?

Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt auch, zu welchen Zeiten Jugendliche und Kinder arbeiten dürfen – pro Tag beziehungsweise Woche, aber auch zu welchen Zeiten des Tages. Aus § 8 JArbSchG geht hervor, dass Jugendliche unter 18 Jahren pro Woche höchstens 40 Stunden arbeiten dürfen. Pro Tag sind höchstens acht Stunden erlaubt.

Ausnahmsweise darf die tägliche Arbeitszeit bis zu 8,5 Stunden betragen, wenn ein Arbeitstag als Brückentag zwischen einem Feiertag und dem Wochenende wegfällt. Ebenso wäre diese etwas längere Arbeitszeit denkbar, wenn Kinder oder Jugendliche an den übrigen Arbeitstagen derselben Woche entsprechend weniger arbeiten. Ausnahmen können auch für bestimmte Branchen gelten, etwa in der Landwirtschaft. Kinder, die unter 15 Jahre alt sind, dürfen dort maximal sieben Stunden pro Tag und 35 Stunden pro Woche arbeiten – wenn gleichzeitig keine Vollzeitschulpflicht mehr besteht.

Jugendarbeitsschutzgesetz: Arbeitszeiten in Ausnahmefällen

  • 14 JArbSchG legt fest, dass Minderjährige nur zwischen 6 und 20 Uhr arbeiten dürfen. Auch hier gibt es jedoch Ausnahmen, die vom Alter der Jugendlichen, aber auch der Branche abhängen, in der sie tätig sind. Grundsätzlich gelten diese Ausnahmen nur für Jugendliche, die über 16 Jahre alt sind:
  • Nach den Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes dürfen Jugendliche in Gaststätten oder als Schausteller bis 22 Uhr arbeiten, in mehrschichtigen Betrieben auch bis 23 Uhr.
  • In Bäckereien und Konditoreien ist eine Arbeitstätigkeit schon ab 5 Uhr morgens erlaubt.
  • In der Landwirtschaft müssen die Arbeitszeiten von Jugendlichen zwischen 5 und 21 Uhr liegen.
  • Über 17 Jahre alte Jugendliche dürfen in Bäckereien schon um 4 Uhr morgens mit der Arbeit beginnen.
  • Bei Musikaufführungen oder im Theater dürfen Jugendliche bis maximal 23 Uhr gestaltend mitwirken.

Es gelten zudem Ausnahmen für Situationen, in denen es sehr heiß ist, oder für den Fall, dass Wartezeiten durch abweichende längere Arbeitszeiten vermieden werden können. Schüler dürfen keinen Job haben, der während des Unterrichts oder vor der Schule stattfindet. In den Ferien ist eine Arbeitstätigkeit für Minderjährige maximal vier Wochen im Jahr erlaubt. Kinder dürfen erst dann eine Ausbildung beginnen, wenn die Vollzeitschulpflicht erfüllt ist.

Dürfen Kinder und Jugendliche am Wochenende arbeiten?

Dürfen Minderjährige am Wochenende und an Feiertagen arbeiten? Es kommt darauf an. Grundsätzlich ist eine Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen an Wochenenden nicht erlaubt. Auch hier gibt es jedoch zahlreiche Ausnahmen für verschiedene Branchen.

Arbeit an Samstagen

So dürfen Jugendliche zum Beispiel an Samstagen in den folgenden Bereichen arbeiten:

  • in Krankenhäusern, Altenheimen, Pflegeheimen und Kinderheimen
  • in offenen Geschäften, Bäckereien und Konditoreien, bei Friseuren und im Marktverkehr
  • im Verkehrswesen
  • in der Landwirtschaft
  • im familiären Haushalt
  • in Gaststätten und im Schaustellergewerbe
  • bei Musikaufführungen, Theatervorführungen und anderen Aufführungen, bei Rundfunkaufnahmen, Film- und Fotoaufnahmen
  • im Rahmen von außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen
  • beim Sport
  • im ärztlichen Notdienst
  • in Kfz-Werkstätten

Dabei müssen die Jugendlichen allerdings an mindestens zwei Samstagen im Monat frei haben. Jugendliche, die an Samstagen arbeiten, haben außerdem Anspruch darauf, an einem anderen Tag derselben Woche freigestellt zu werden. Dabei darf es sich nicht um einen Berufsschultag handeln.

Arbeit an Sonntagen

Ebenfalls grundsätzlich verboten ist die Arbeit von Jugendlichen an Sonntagen – außer in den folgenden Bereichen:

  • in Krankenhäusern, Altenheimen, Pflegeheimen und Kinderheimen
  • in der Landwirtschaft und Tierhaltung, wenn die entsprechenden Tätigkeiten an diesen Tagen erledigt werden müssen
  • im familiären Haushalt
  • im Schaustellergewerbe
  • bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen oder anderen Aufführungen und Direktsendungen im Rundfunk
  • beim Sport
  • im ärztlichen Notdienst
  • in Gaststätten

Jugendliche, die an Sonntagen arbeiten, müssen mindestens jeden zweiten Sonntag frei haben. Außerdem müssen sie für Sonntagsarbeit an einem anderen Tag der Woche freigestellt werden.

Arbeit an Feiertagen

Wie sieht es an Feiertagen aus? Eigentlich dürfen Jugendliche an gesetzlichen Feiertagen nicht arbeiten. Das gilt uneingeschränkt für den 24. und 31. Dezember. Es gibt jedoch Ausnahmen: Denkbar wäre eine Arbeitstätigkeit am 25. Dezember, am 1. Januar, am ersten Osterfeiertag oder am 1. Mai. Wenn ein Jugendlicher an einem Feiertag beschäftigt wird, der ein Werktag ist, muss er vom Arbeitgeber an einem anderen Arbeitstag derselben oder der folgenden Woche freigestellt werden, an dem keine Berufsschule stattfindet.

Diese Tätigkeiten sind für Jugendliche nicht erlaubt

Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz gibt es auch Tätigkeiten, die Minderjährige grundsätzlich nicht ausüben dürfen. Näheres regelt § 22 JArbSchG. Jugendliche dürfen demnach nichts machen, was über ihre körperliche und psychische Leistungsfähigkeit hinausgeht. Sie dürfen bei einer Arbeitstätigkeit keinen sittlichen Gefahren ausgesetzt sein. Und es darf kein Unfallrisiko geben, welches Jugendliche mangels Erfahrung oder Sicherheitsbewusstsein möglicherweise nicht klar erkennen oder abwenden können.

Um gesundheitliche Risiken abzuwenden, dürfen Jugendliche nichts machen, bei dem es sehr nass, kalt oder heiß ist. Es darf auch kein Lärm herrschen, Jugendliche dürfen keinen Strahlungen oder Erschütterungen ausgesetzt sein und keinen Kontakt mit gefährlichen Stoffen haben. Falls entsprechende Tätigkeiten im Rahmen einer Ausbildung nötig sind, sind sie erlaubt, wenn eine fachkundige Person die Jugendlichen dabei beaufsichtigt. 

Jugendarbeitsschutzgesetz: Pausen nach dem JArbSchG

Das Jugendarbeitsschutzgesetz macht auch Vorgaben dazu, wann und wie lange Minderjährige in Ausbildungen, Praktika und Beschäftigungsverhältnissen Pausen machen müssen. Den Anspruch darauf regelt § 11 Jugendarbeitsschutzgesetz. Entscheidend ist die tägliche Arbeitszeit: Nach viereinhalb Stunden ist eine Ruhepause von 30 Minuten oder mehr vorgeschrieben, nach sechs Stunden muss die Pause mindestens 60 Minuten betragen.

Es ist zwar nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz erlaubt, Pausen in kürzere Abschnitte aufzuteilen. Einzelne Pausen dürfen aber eine Viertelstunde nicht unterschreiten. Außerdem gibt das Jugendarbeitsschutzgesetz vor, dass die Pause frühestens nach einer Stunde Arbeit genommen werden kann. Spätestens muss sie eine Stunde vor Arbeitsende gewährt werden.

Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt nicht nur Pausen, sondern auch Ruhezeiten zwischen zwei Arbeitseinsätzen oder Ausbildungstagen. Aus § 12 JArbSchG ergibt sich eine Mindest-Ruhezeit von zwölf Stunden, die nicht unterschritten werden darf.

Jugendarbeitsschutzgesetz: Urlaub für Kinder und Jugendliche

Wie ältere Menschen haben auch Kinder und Jugendliche Anspruch auf Erholungsurlaub in Beschäftigungsverhältnissen, Ausbildungen und Praktika. § 19 Jugendarbeitsschutzgesetz regelt Näheres. Entscheidend ist das Alter:

  • Wer zu Beginn eines Jahres noch keine 16 Jahre alt ist, hat Anspruch auf mindestens 30 Werktage Urlaub pro Jahr
  • Wer zu Beginn des Jahres noch keine 17 Jahre alt ist, muss jährlich mindestens 27 Werktage Urlaub haben
  • Wer zu Beginn des Jahres noch keine 18 Jahre alt ist, hat Anspruch auf mindestens 25 Werktage Urlaub im Jahr

Dabei ist wichtig, zu bedenken, dass Werktage oft nicht mit Arbeitstagen gleichzusetzen sind. Werktage sind alle Tage von Montag bis Samstag, allerdings haben die wenigsten Jugendlichen eine solche Sechs-Tage-Woche. Dadurch verringert sich der Urlaubsanspruch nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz bei einer Fünf-Tage-Woche entsprechend: bei unter 16-Jährigen auf 25 Tage im Jahr, bei unter 17-Jährigen auf 23 Tage und bei unter 18-Jährigen auf 21 Urlaubstage pro Jahr. Durch eine Teilzeit-Tätigkeit reduziert sich der Urlaubsanspruch weiter.

Falls ein Tarifvertrag greift, kann sich daraus ein höherer Urlaubsanspruch ergeben als vom Jugendarbeitsschutzgesetz vorgesehen.

Erwerbstätigkeit und Berufsschule: Regelungen im JArbSchG

Im Jugendarbeitsschutzgesetz ist auch die Berufsschule geregelt, nämlich in § 9 JArbSchG. Arbeitgeber sind demnach verpflichtet, Azubis für die Zeiten der Berufsschule freizustellen. Falls der Unterricht in der Berufsschule vor 9 Uhr beginnt, dürfen die Jugendlichen nicht schon davor im Betrieb eingesetzt werden. An Tagen, an denen Azubis mehr als fünf Unterrichtsstunden à 45 Minuten in der Berufsschule haben, dürfen sie ebenfalls nicht beschäftigt werden.

Minderjährige Auszubildende dürfen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz außerdem nicht arbeiten, wenn die Ausbildung an der Berufsschule im Block stattfindet und der Unterricht mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen umfasst. Ausnahmen sind denkbar, und zwar für betriebliche Veranstaltungen im Rahmen der Ausbildung, die zwei Stunden pro Woche nicht übersteigen.

Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz müssen Berufsschul-Tage auf die Arbeitszeit angerechnet werden und sind kein Grund, die Ausbildungsvergütung zu kürzen.

Ausnahmen vom Jugendarbeitsschutzgesetz: Wann sie denkbar sind

Gibt es Situationen, in denen die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes nicht gelten? Das hängt von den Umständen ab – und davon, ob Kinder und Jugendliche durch die Abweichung bessergestellt oder benachteiligt würden. Es ist zum Beispiel denkbar, dass ein Arbeitgeber einem minderjährigen Mitarbeiter freiwillig mehr Urlaubstage gewährt. Das kommt dem Minderjährigen schließlich zugute. Es kann auch sein, dass ein Tarifvertrag gilt oder es eine Betriebsvereinbarung gibt. Darin können Regelungen enthalten sein, die vom Jugendarbeitsschutzgesetz abweichen. Grundsätzlich hat das Jugendarbeitsschutzgesetz aber in seinem Geltungsbereich eine bindende Wirkung – was allerdings nicht heißt, dass sich jeder Arbeitgeber im Detail daran halten würde.

Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz?

Nicht jeder Arbeitgeber beachtet die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes oder kennt sie überhaupt ganz genau. Wer überprüft, ob die Vorgaben des JArbSchG in einem Beschäftigungsverhältnis, einer Ausbildung oder einem Praktikum eingehalten werden? Zuständig sind die entsprechenden Aufsichtsbehörden, besonders das Gewerbeaufsichtsamt und das Amt für Arbeitsschutz.

Kommt es zu Verstößen gegen die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes, sind viele Betroffene verunsichert: Was sollen, was können sie nun tun? Zunächst einmal empfiehlt sich ein Gespräch mit dem Arbeitgeber – vielleicht kennt dieser die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes nicht genau und es war ihm gar nicht bewusst, dass er dagegen verstößt. In anderen Fällen haben die Verstöße System. Dann ist ein Betriebsrat hilfreich und der naheliegende Ansprechpartner. Gibt es keinen oder ändert sich nichts, kann es sinnvoll sein, einen Anwalt um eine Einschätzung zu bitten. Er kann Betroffene individuell beraten und ihnen ihre Möglichkeiten aufzeigen.

Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz können als Ordnungswidrigkeit oder Straftat geahndet werden. Denkbar sind vor allem Geldstrafen, die bis zu 15.000 Euro betragen können. Falls es sich um eine Straftat handelt, kommen auch Freiheitsstrafen in Betracht.

Bildnachweis: BearFotos / Shutterstock.com

VERWANDTE ARTIKEL

BEWERBUNG

Bewerbungsratgeber von Lebenslauf.de

Ratgeberwissen im Buchformat - Inklusive Gutscheincode

 

NEUE BEITRÄGE