AllgemeinDie wichtigsten Informationen rund um die Wiedereingliederung

Die wichtigsten Informationen rund um die Wiedereingliederung

Die Wiedereingliederung kommt in Betracht, nachdem eine schwere Krankheit zu einer langen Arbeitsunterbrechung führte. Sie ist gesetzlich geregelt, um dem Arbeitnehmer den Wiedereinstieg ins Berufsleben zu erleichtern. Der Arbeitgeber kann nicht verlangen, dass du im Job nach einem langen, gesundheitlich bedingten Arbeitsausfall sofort von null auf hundert startest.

Wir haben nachfolgend alle wichtigen Informationen rund um die Wiedereingliederung nach Krankheit zusammengestellt.

Für wen kommen Wiedereingliederungsmaßnahmen infrage?

Die medizinischen Indikationen bestimmen, ob ein Mitarbeiter von der stufenweise Wiedereingliederung profitieren kann. In der Regel gilt: Lag eine schwerwiegende chronische Erkrankung vor, sind entsprechende Maßnahmen zur schrittweisen Wiederaufnahme der Arbeit angesagt. Zu den Krankheiten, welche am häufigsten Grund einer Wiedereingliederung sind, gehören Erkrankungen von Herz, Atmungsorganen, Verdauungsorganen, Rücken, Stoffwechsel, Gelenken oder Psyche sowie Krebs und Rheuma.

Das Hamburger Modell – stufenweise Wiedereingliederung

Eine stufenweise Wiedereingliederung ermöglicht es dem Arbeitnehmer, allmählich zurück zum normalen Arbeitsalltag und der gewohnten Arbeitsleitung zu finden. Damit dies gut geregelt ist und für beide Seiten, also für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, zur Zufriedenheit gelingt, gibt es das sogenannte Hamburger Modell. Es bildet die Grundlage für die Absprache zwischen Arzt, Patient und Arbeitgeber zur stufenweisen Wiedereingliederung.

Krankenversicherung und Rentenversicherung garantieren, dass Beschäftige, die lange krankheitsbedingt ihrer Arbeit nicht nachgehen konnten oder chronisch krank sind, allmählich zurück in den Arbeitsprozess finden können. Das Ziel des Hamburger Modells ist dabei, dass in absehbarer Zeit die volle Arbeitsleistung wiederhergestellt wird.

Arbeitgeber sind verpflichtet, nach längerer Erkrankung eine stufenweise Rückkehr ins Berufsleben zu ermöglichen. Beschäftigte können allerdings ablehnen, wenn Ihnen angeboten wird, nach dem Hamburger Modell die Wiedereingliederung in Angriff zu nehmen.

Gut zu wissen: Du bist nicht gezwungen, die stufenweise Wiedereingliederung zu akzeptieren. Solltest du das Angebot ablehnen, musst du keine Kürzung von Krankengeld oder Übergangsgeld befürchten. Dieses steht dir in jedem Fall bis zu deiner Genesung zu.

Wie gelingt die Wiedereingliederung nach Krankheit?

Gleich vornweg: Es gibt kein Schema, welches für alle erkrankten Arbeitnehmer gilt. Jede Situation muss individuell betrachtet und angegangen werden. So kann jemand, der aufgrund eines Rückenleidens längere Zeit krankgeschrieben war, nicht mit einem Menschen verglichen werden, der wegen Depressionen am Arbeitsplatz ausfiel. Übrigens sind psychische Erkrankungen eine Hauptursache, weshalb Beschäftigte eine hohe Anzahl von Fehltagen haben.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das Betriebliche Eingliederungsmanagement, kurz BEM, zur Verfügung zu stellen. Er darf die Inanspruchnahme nicht in der Personalakte vermerken, sondern muss eine spezielle Akte dafür anlegen. Diese wird drei Jahre aufbewahrt und dann vernichtet. Du musst also keine Konsequenzen in deinem weiteren Berufsleben fürchten, wenn du die Wiedereingliederung in Anspruch nimmst. Später wird in deiner Personalakte lediglich stehen, dass du eine Einladung zum BEM erhalten hast, jedoch keine weiteren Informationen.

Die stufenweise Wiedereingliederung kann wie folgt ablaufen. Es gibt, wie bereits erwähnt, individuelle Abweichungen:

  • Aufgrund der ärztlichen Bescheinigungen wird als erstes die Personalabteilung aktiv: Sie prüft, ob der Beschäftigte während eines Jahres sechs oder mehr Wochen wegen einer bestimmten Krankheit krankgeschrieben war. Dabei spielt es keine Rolle, ob er diese sechs Wochen an einem Stück oder mit Unterbrechung fehlte.
    Dabei wird nicht das laufende Jahr oder das Geschäftsjahr berücksichtigt: Gezählt wird ab dem ersten Tag der Krankschreibung.
  • In einem gemeinsamen Gespräch klären Betrieb und Mitarbeiter, welche Möglichkeiten im Rahmen der betrieblichen Wiedereingliederung zur Verfügung stehen. Gleichzeitig erfährt der Arbeitnehmer, welche Daten warum hierzu erhoben werden.
  • Der Arbeitnehmer kann das Angebot annehmen oder ablehnen. Das sollte nicht zwingend in dem Gespräch erfolgen, jedoch zeitnah. Im Idealfall hat er ausreichend Zeit, sich zu entscheiden, ob er das Angebot der BEM annimmt.
  • Sofern alle Beteiligten einverstanden sind und sich für die stufenweise Wiedereingliederung entscheiden, muss das weitere Vorgehen geplant werden. Je nach Krankheitsbild und Beruf kann dies intern erfolgen. Es ist aber auch denkbar, extern einen Berater hinzuzuziehen.
  • Alles, was beschlossen wird, ist schriftlich in Form eines Stufenplanes festzuhalten. So behalten Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Überblick über die festgelegten Maßnahmen. In weiteren Gesprächen dient der Stufenplan als Grundlage, um Fortschritte zu bewerten und eventuelle Änderungen ins Auge zu fassen.
  • Außerdem sollte die Wiedereingliederung dokumentiert werden, um die Arbeitsfähigkeit festzustellen und nachweisen zu können.
  • Wenn ein Arbeitsentgelt verrichtet wird, muss die Höhe desselben im Stufenplan festgehalten werden.

Arbeitgeber und Beschäftigte werden während der Wiedereingliederung nach einer Krankheit nicht allein gelassen. Es ist nicht zwingend Sache des Vorgesetzten, den Kollegen in dieser Zeit zu begleiten. Vielmehr sollten dafür externe Fachleute, Ärzte, der Personalrat oder autorisierte Kollegen zuständig sein.

Gut zu wissen: Der Stufenplan legt zwar Anfangsdatum und Ende fest, jedoch ist vor allem der Abschluss nicht zwingend. Für dich heißt das: Als Arbeitnehmer in einer Wiedereingliederungsmaßnahme hast du unter bestimmten Umständen das Recht, diese abzubrechen. Die akzeptablen Gründe sollten im Stufenplan vermerkt sein.

Die stufenweise Wiedereingliederung ist erst dann beendet, wenn der Arbeitnehmer seine volle Arbeitsleistung und Belastbarkeit zurückerlangt hat. Solltest du vorher abbrechen, wirst du weiterhin als arbeitsunfähig eingestuft!

Was du sonst noch zur Wiedereingliederung wissen solltest:

  • Die Wiedereingliederung findet in den meisten Fällen stufenweise statt. Das kann beispielsweise so aussehen, dass der Beschäftigte anfangs lediglich zwei Stunden am Arbeitsplatz ist. In der Regel gibt es nach zwei bis vier Wochen ein Gespräch, in dem festgelegt wird, wie zu diesem Zeitpunkt die Leistungsfähigkeit aussieht und ob sie gesteigert werden kann.
  • Der Zeitrahmen für eine Wiedereingliederung ist breit gesteckt. In der Regel sind sechs Wochen bis sechs Monate vorgesehen.
  • Normalweise wird für den Arbeitseinsatz kein üblicher Lohn gezahlt. Der Beschäftigte erhält Lohnersatzleistungen in Form von Krankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld. Wer dafür aufkommt, muss von Fall zu Fall abgeklärt werden. Es ist aber auch möglich, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass als Ergänzung ein Entgelt entrichtet wird.

Wiedereingliederungsmaßnahmen dienen immer dazu, einen längere Zeit erkrankten Mitarbeiter wieder in den Arbeitsprozess zu integrieren. Und nicht nur dieser profitiert: Das Unternehmen hat den Vorteil, dass die Erfahrung und das Know-how des Arbeitnehmers nicht verlorengehen. Die Gesellschaft profitiert, weil auf diesem Weg oft eine Frührente vermieten werden kann.

Bildnachweis: puhhha / Shutterstock.com

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