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Erholungsurlaub: Wie viel Urlaub steht mir zu?

Zwei Menschen haben Erholungsurlaub und trinken Cocktails am Strand

Jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf Erholungsurlaub. Wie viele Urlaubstage ein Beschäftigter pro Jahr hat, hängt davon ab, wie viele der Arbeitgeber gewährt. Dabei darf dieser das gesetzliche Minimum nicht unterschreiten, das sich aus dem Bundesurlaubsgesetz ergibt. Wie viel Erholungsurlaub steht Arbeitnehmern pro Jahr mindestens zu? Wann darf der Arbeitgeber einen Urlaubswunsch verwehren? Und darf er bereits gewährten Urlaub nachträglich streichen? So ist das Thema Erholungsurlaub gesetzlich geregelt.

Gesetzlich verankerter Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern

Wohl die meisten Arbeitnehmer können es kaum erwarten, Urlaub zu haben. Endlich entspannen, endlich eine Pause von der Arbeit. Genau das ist der Zweck, der mit dem Erholungsurlaub in Arbeitsverhältnissen verknüpft ist. Urlaub soll für einen Ausgleich zum Arbeitsalltag sorgen. Weil solche Auszeiten für die Work-Life-Balance essenziell sind, ist der Anspruch von Arbeitnehmern auf Erholungsurlaub gesetzlich verankert.

So geht aus § 1 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) hervor, dass jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub hat. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber Mitarbeitern, die Urlaub haben, weiterhin das reguläre Gehalt zahlen muss. Das ist als Urlaubsentgelt bekannt. Demgegenüber steht das Urlaubsgeld, welches eine Zusatzleistung darstellt, die für den Arbeitgeber in der Regel freiwillig ist.

Der gesetzliche Urlaubsanspruch gilt prinzipiell für alle Arbeitnehmer. Inbegriffen sind auch Auszubildende, Volontäre und andere arbeitnehmerähnliche Personen. Für Selbständige gilt der Anspruch auf Erholungsurlaub hingegen nicht.

Anspruch auf Erholungsurlaub: Wie viele Tage stehen mir zu?

Der Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern ist in vielen Fällen individuell geregelt. Der Arbeitgeber gibt dann vor, wie viele Tage Erholungsurlaub seinen Beschäftigten pro Jahr zustehen. Gibt es eine solche individuelle Regelung nicht, greifen die Vorgaben des Bundesurlaubsgesetzes. Sie sehen ein bestimmtes gesetzliches Minimum an Erholungsurlaub vor. Der Arbeitgeber darf nur nach oben davon abweichen. Auch in vielen Tarifverträgen ist der Erholungsurlaub geregelt. In der Regel führt das dazu, dass Arbeitnehmer mehr Urlaub haben, als ihnen ohne Tarifvertrag zustünde.

Das gesetzliche Minimum an Erholungsurlaub geht aus dem Bundesurlaubsgesetz hervor. Nach § 3 BUrlG müssen Arbeitnehmer mindestens 24 Werktage pro Jahr Urlaub haben. Dieser Wert bezieht sich auf eine Sechs-Tage-Woche. Wer die üblichen fünf Tage pro Woche arbeitet, kann entsprechend mindestens 20 Urlaubstage pro Jahr – vier Wochen – beanspruchen.

Arbeitnehmer, die nicht in Vollzeit tätig sind, haben einen geringeren Urlaubsanspruch. Er bemisst sich an der Zahl der Tage, die sie pro Woche arbeiten. Das kann auch dazu führen, dass ein Teilzeitbeschäftigter denselben Urlaubsanspruch hat wie ein Kollege, der in Vollzeit tätig ist – wenn er jeden Tag für einige Stunden arbeitet. Arbeitet ein Beschäftigter in Teilzeit weniger Tage, verringert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Bei einer Vier-Tage-Woche wären es entsprechend nur noch mindestens 16 Tage Erholungsurlaub, bei drei Tagen mindestens zwölf Tage und so weiter.

Der Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern mit Schwerbehinderung und Jugendlichen

Für zwei Gruppen von Beschäftigten gelten Sonderregelungen beim Erholungsurlaub: Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung und Jugendliche. Arbeitnehmern mit Schwerbehinderung stehen fünf Tage Extra-Urlaub pro Jahr zu. Diese Zahl bemisst sich an einer Fünf-Tage-Woche und reduziert sich, wenn jemand nicht fünf Tage pro Woche arbeitet.

Jugendlichen steht ebenfalls mehr Erholungsurlaub zu als Arbeitnehmern. Ihr Urlaubsanspruch ergibt sich aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz, kurz JArbSchG. Demnach entscheidet das Alter der Jugendlichen darüber, wie viel Erholungsurlaub sie im Jahr beanspruchen können. Ihr Urlaubsanspruch staffelt sich wie folgt:

Die Vorgaben des Jugendarbeitsschutzgesetzes stellen das gesetzliche Minimum beim Erholungsurlaub für Jugendliche dar. Der Arbeitgeber kann ihnen freiwillig mehr Erholungsurlaub gewähren.

Erholungsurlaub: Anspruch in der Probezeit

Immer wieder kommt die Frage auf, was mit dem Erholungsurlaub während der Probezeit ist. Kann man in den ersten Monaten in einem neuen Arbeitsverhältnis als Arbeitnehmer keinen Urlaub nehmen? Das ist ein Mythos. Allerdings haben Beschäftigte noch nicht von Anfang an Anspruch auf ihren vollen Jahresurlaub. Dieser Anspruch baut sich Monat für Monat auf.

Nach sechs Monaten einer ununterbrochenen Beschäftigung beim Arbeitgeber ist der volle Anspruch auf Jahresurlaub gegeben. Nach § 5 BUrlG erwerben Arbeitnehmer zuvor jeden Monat Anspruch auf ein Zwölftel ihres Jahresurlaubs. Wenn man das gesetzliche Minimum an Erholungsurlaub – 20 Tage bei einer Fünf-Tage-Woche – als Ausgangspunkt nimmt, ergeben sich für einen neuen Mitarbeiter jeden Monat 1,66 Urlaubstage. Bei der Berechnung des Anspruchs auf Erholungsurlaub werden halbe Tage aufgerundet. Bei 1,66 Urlaubstagen würde der Arbeitgeber also auf zwei Urlaubstage aufrunden.

Erholungsurlaub muss beantragt und gewährt werden

Wann er Urlaub macht, kann ein Arbeitnehmer nicht alleine entscheiden. Er muss sich mit dem Arbeitgeber abstimmen – und Erholungsurlaub beim Vorgesetzten beantragen. Dafür kann ein schriftlicher Urlaubsantrag nötig sein. Die Modalitäten ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einer betrieblichen Übung. Oft müssen sich Arbeitnehmer zum Jahresende darauf festlegen, wann sie im darauffolgenden Jahr Urlaub nehmen möchten. Es kann aber auch so geregelt sein, dass Urlaub auch im Verlauf des Jahres spontaner genommen werden kann.

Der Arbeitgeber entscheidet über Urlaubsanträge. Ohne die Genehmigung des Vorgesetzten dürfen Arbeitnehmer keinen Urlaub nehmen. Das wäre eine unerlaubte Selbstbeurlaubung – und könnte eine Abmahnung oder Kündigung nach sich ziehen.

Es kommt immer wieder vor, dass Arbeitnehmer am Ende eines Jahres nicht ihren kompletten Erholungsurlaub genutzt haben. Generell sollte der Jahresurlaub im jeweiligen Kalenderjahr verbraucht werden. Nicht genutzte Urlaubstage können unter Umständen auf das Folgejahr übertragen werden. Das ist möglich, wenn der Urlaub aus betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht genommen werden konnte.

Resturlaub aus dem vorherigen Jahr muss bis zum 31. März genommen werden. Andernfalls kann der Anspruch auf den verbliebenen Erholungsurlaub verfallen. Verfallen kann er jedoch nur, wenn der Arbeitgeber die Mitarbeiter zuvor darüber in Kenntnis gesetzt hat, dass sie noch Urlaubstage übrig haben. Außerdem muss er seine Beschäftigten auffordern, den Urlaub rechtzeitig zu nehmen, und ihnen erklären, dass der Urlaub andernfalls verfallen kann. Nicht genutzter Resturlaub kann nicht ausgezahlt werden – es sei denn, der Beschäftigte konnte ihn vor dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr nehmen.

Darf der Arbeitgeber einen Urlaubswunsch ausschlagen?

Im Berufsalltag kommt es immer wieder zu Konflikten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn es um den Erholungsurlaub geht. Oft möchte ein Arbeitnehmer zu einem bestimmten Zeitpunkt Urlaub nehmen, der Arbeitgeber verweigert dies jedoch. Ist das zulässig – und wenn ja, unter welchen Umständen?

Prinzipiell sollte sich der Arbeitgeber an den Urlaubswünschen seiner Mitarbeiter orientieren. Er darf einen Urlaubswunsch nicht einfach grundlos ausschlagen. Er darf einen Urlaubswunsch jedoch verweigern, wenn er gute Gründe für diesen Schritt hat.

Betriebliche Gründe können dem Urlaubswunsch eines Beschäftigten im Weg stehen. Womöglich kann er zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht fehlen, ohne dass dadurch die Arbeitsabläufe beeinträchtigt werden. Es kann auch sein, dass andere Mitarbeiter zum betreffenden Zeitpunkt bereits im Urlaub sein werden. Außerdem können Beschäftigte aus sozialen Erwägungen vorrangig bei der Urlaubsplanung behandelt werden. Wer schulpflichtige Kinder hat, kann etwa nicht außerhalb der Schulferien in Urlaub fahren.

Diskussionen kann es zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern auch über die Länge des Erholungsurlaubs geben. Für Arbeitgeber kann es problematisch sein, wenn Mitarbeiter für längere Zeit weg sind. Sie müssen deshalb keinen vierwöchigen Erholungsurlaub gewähren. Allerdings haben Beschäftigte Anspruch darauf, mindestens einmal zwei Wochen Urlaub am Stück zu haben. Der Rest des Erholungsurlaubs kann dann auch in kleineren Einheiten gewährt werden.

Bereits gewährten Erholungsurlaub streichen: Ist das erlaubt?

Es kommt vor, dass Arbeitgeber einem Mitarbeiter bereits Urlaub zugesagt haben, es sich dann aber anders überlegen. Ist es zulässig, bereits gewährten Erholungsurlaub wieder zu streichen? Nein, im Normalfall nicht. Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm kann erteilter Erholungsurlaub nicht einseitig vom Arbeitgeber widerrufen werden. Wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer darauf einigen, wäre es jedoch rechtens, den Zeitpunkt des Erholungsurlaubs zu verschieben (vgl. LAG Hamm, 18 Sa 1457/02).

In Ausnahmefällen kann der Arbeitgeber Erholungsurlaub auch ohne die Zustimmung des Beschäftigten widerrufen. Das ist jedoch nur denkbar, wenn die Existenz des Betriebs auf dem Spiel steht und es von der Arbeitsleistung dieses speziellen Mitarbeiters abhängt, die Existenz zu sichern. Reiner Personalmangel ist damit kein hinreichender Grund, Erholungsurlaub zu streichen. Der Arbeitgeber kann schließlich vorübergehend weitere Arbeitskräfte einstellen, um das Problem zu lösen.

Im Fall eines Widerrufs von bereits erteiltem Erholungsurlaub muss der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter mögliche Kosten erstatten, die dieser bereits für seinen Urlaub getätigt hat. Das kann auch Stornogebühren betreffen.

Ist es zulässig, Mitarbeiter aus dem Urlaub zurückzuholen?

Manchmal hat ein Arbeitnehmer seinen Erholungsurlaub bereits angetreten, wenn der Arbeitgeber feststellt, dass er seinen Mitarbeiter doch im Betrieb braucht. Dann wendet sich der Arbeitgeber womöglich mit der Bitte an den Beschäftigten, den Urlaub vorzeitig zu beenden. Muss man dem nachkommen? Nein, grundsätzlich nicht. Das folgt schon daraus, dass ein Arbeitnehmer während eines Erholungsurlaubs gar nicht auf Anrufe oder Nachrichten seines Arbeitgebers reagieren muss. Er ist schließlich nicht in Rufbereitschaft, sondern soll sich erholen. Müsste er ständig fürchten, dass ihn der Arbeitgeber kontaktiert, würde das der Erholung im Weg stehen.

Arbeitnehmer können sich freiwillig dazu bereiterklären, den Urlaub abzubrechen und vorzeitig an den Arbeitsplatz zurückzukehren. Der Arbeitgeber kann sie hierzu jedoch nicht zwingen. Mögliche Klauseln im Arbeitsvertrag, nach denen ein Rückruf aus dem Urlaub zulässig wäre, sind nach der aktuellen Rechtsprechung nichtig. Wer freiwillig früher zurückkommt, kann sich die damit verbundenen Kosten vom Arbeitgeber erstatten lassen.

Wann können Arbeitnehmer Sonderurlaub bekommen?

Es gibt Situationen, in denen man als Arbeitnehmer dringend Urlaub braucht – aber was, wenn man seinen ganzen Jahresurlaub schon verbraucht hat? Unter Umständen kann der Arbeitgeber Sonderurlaub gewähren. Das Recht auf Sonderurlaub ergibt sich aus § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), wenn ein Arbeitnehmer aus persönlichen Gründen für „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ nicht arbeiten kann.

Eine gesetzliche Regelung, welche Umstände einen Anspruch auf Sonderurlaub bedingen können, gibt es nicht. Viele Arbeitgeber orientieren sich jedoch an Tarifverträgen, die entsprechende Regelungen enthalten, wie es etwa beim Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) der Fall ist.

Sonderurlaub ist demnach möglich, wenn es einen Todesfall in der Familie gibt, ein Kind geboren wird oder jemand heiratet. Auch Gerichtstermine sowie Arzttermine, die nicht zu einer anderen Zeit stattfinden können, können Sonderurlaub rechtfertigen. Das gilt auch für Jubiläen im Job, eine schwere Krankheit eines Kindes sowie Umzüge. Arbeitnehmer müssen Sonderurlaub beim Arbeitgeber beantragen. Ob der Sonderurlaub bezahlt ist oder nicht, hängt von der Regelung im Einzelfall ab.

Was ist, wenn man im Urlaub krank wird?

Es kann passieren, dass man während des Erholungsurlaubs erkrankt. Viele Arbeitnehmer glauben, dass sie nun doppelt im Nachteil sind: Sie sind krank und die Urlaubstage sind trotzdem futsch. Letzteres muss jedoch nicht der Fall sein. Arbeitnehmer können ihre Urlaubstage bei Krankheit retten, indem sie sich ihre Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt bescheinigen lassen.

Außerdem sollte der Arbeitgeber unverzüglich über die Erkrankung in Kenntnis gesetzt werden. Es ist nicht unbedingt nötig, eine Reise abzubrechen. Wenn der weitere Aufenthalt am Urlaubsort der Genesung nicht im Wege steht, können Arbeitnehmer für die Dauer ihrer Krankschreibung dort bleiben.

Bildnachweis: Maxim Catana / Shutterstock.com

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