Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber müssen sich im Fall einer Kündigung an Regeln und Gesetze halten. Wenn du selbst dein Arbeitsverhältnis kündigen möchtest oder die Kündigung vom Arbeitgeber erhalten hast, findest du nachfolgend die wichtigsten Informationen.
- Warum Arbeitnehmer selbst kündigen
- Gründe für eine Kündigung durch den Arbeitgeber
- Arbeitsvertrag kündigen – ordentliche und außerordentliche Kündigung
- Ist eine Kündigung immer wirksam oder ist es möglich, sie anzufechten?
- Was passiert, wenn eine Kündigung unwirksam ist?
- Das sollten Arbeitnehmer bedenken, bevor sie selbst kündigen
- Gekündigt – die letzten Tage am Arbeitsplatz
Warum Arbeitnehmer selbst kündigen
Niemand verliert gerne seinen Arbeitsplatz. Aber es gibt gute Gründe, den bestehenden Arbeitsvertrag selbst zu kündigen. Das sind die häufigsten Kündigungsgründe von Arbeitnehmern:
- Familiäre Veränderungen, Betreuung von Kleinkindern oder pflegebedürftigen Eltern.
- Umzug an einen anderen Wohnort.
- Distanz zum Arbeitsplatz ist zu groß.
- Lukratives Angebot von einem anderen Arbeitgeber.
- Wunsch nach Veränderung, Wechsel in andere Branche oder Weiterbildung.
- Unzufriedenheit am Arbeitsplatz, Arbeitnehmer wird gemobbt oder findet seine Tätigkeit unbefriedigend.
- Gesundheitliche Gründe.
Gründe für eine Kündigung durch den Arbeitgeber
Die Kündigung des Arbeitsvertrages kann ein Unternehmen nicht einfach so aussprechen. Arbeitnehmer sind in Deutschland sehr gut durch das Gesetz geschützt. Es gibt aber Dutzende Gründe, die eine Kündigung seitens des Arbeitgebers rechtfertigen. Zu den am meisten ausgesprochenen Kündigungsgründen gehören:
- Betriebliche Veränderungen, also betriebsbedingte Kündigungen, wie Stilllegung, Standortwechsel, massiver Auftragsrückgang, Umstrukturierungen und Rationalisierungsmaßnahmen.
- Personenbedingte Kündigungen, wie beispielsweise krankheitsbedingter Ausfall von mehr als 1,5 Jahren, regelmäßige Kurzkrankheiten von insgesamt mehr als sechs Wochen pro Jahr, unbefriedigende Leistungen, Entzug der Fahrerlaubnis, nicht vorhandene Arbeitserlaubnis, Freiheitsstrafe.
- Außerdem können auch verhaltensbedingte Kündigungen des Arbeitsvertrages ausgesprochen werden. Dazu findest du mehr Informationen im weiteren Verlauf dieses Beitrags.
Arbeitsvertrag kündigen – ordentliche und außerordentliche Kündigung
Das Arbeitsgesetz unterscheidet zwischen ordentlicher und außerordentlicher Kündigung. Außerordentlich heißt nichts anderes als fristlos. Damit diesbezüglich kein Missbrauch betrieben werden kann, regelt das Bürgerliche Gesetzbuch ganz klar die Vorgaben für Kündigungen seitens des Arbeitgebers. Den darin festgelegten Kündigungsschutz genießen Arbeitnehmer. Arbeitgeber dagegen können einen Mitarbeiter nicht davon abhalten, den Arbeitsvertrag ohne zwingende Gründe zu kündigen.
Eine besondere Form der Kündigung stellt die fristlose Kündigung dar. Bestehen Missstände und kann dafür keine Lösung gefunden werden, ist eine außerordentliche Kündigung seitens des Arbeitnehmers jederzeit möglich. Der Arbeitgeber muss, bevor er den Arbeitsvertrag außerordentlich kündigt, dem Mitarbeiter eine Abmahnung zukommen lassen. In dieser muss der Grund eindeutig aufgeführt werden.
Fristlose, also außerordentliche, Kündigung des Arbeitsvertrages seitens des Arbeitgebers ist gerechtfertigt bei:
- Diebstahl oder Unterschlagung. Dazu gehört übrigens auch „Zeitdiebstahl“, also Betrug beim Einstempeln oder Abrechnung der geleisteten Arbeitszeit.
- Annahme von Bestechungen in Form von Geld oder Geschenken.
- Unangemessenes, das Geschäft schädigendes Verhalten.
- Sexuelle Belästigung von Mitarbeitern
- Grobe Beleidigungen oder Körperverletzungen.
- Sich selbst beurlauben, also nicht am Arbeitsplatz erscheinen, obwohl der Vorgesetzte keinen Urlaub genehmigt hat. Dazu zählt auch „Krankmachen“, um zu verreisen, die Wohnung zu renovieren oder an einem anderen Ort zu arbeiten.
- Nicht gerechtfertigte Arbeitsverweigerung.
Auch Arbeitnehmer können fristlos den Arbeitsvertrag kündigen und zwar in folgenden Fällen:
- Sexuelle Belästigung durch den Chef oder durch Mitarbeiter, vom Vorgesetzten geduldet.
- Schwerwiegendes, länger dauerndes Mobbing, grobe Beleidigungen, tätliche Angriffe, die eine weitere Zusammenarbeit unmöglich machen.
- Wiederholt unpünktliche Lohnzahlung oder gar keine Lohnzahlung sowie nicht Abführen der gesetzlich vorgeschriebenen Sozialabgaben.
- Gesundheitsschädigende Bedingungen am Arbeitsplatz, die trotz mehrfacher Aussprache nicht beseitigt werden.
Ist eine Kündigung immer wirksam oder ist es möglich, sie anzufechten?
Wenn du eine Kündigung des Arbeitsvertrages erhalten hast, musst du diese nicht zwingend akzeptieren. Lasse dich nicht einschüchtern und auch nicht mit einer verlockend klingenden Abfindung abspeisen. Kaum ein anderes Land verfügt über einen so starken Kündigungsschutz wie Deutschland. Solltest du an der Wirksamkeit der Kündigung zweifeln, ist es dein gutes Recht, dich von einem Anwalt beraten zu lassen. Das Arbeitsgericht steht dir auch dann hilfreich zur Seite, wenn du keine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hast. Ist das Recht auf deiner Seite, kannst du die Kündigung anfechten und Kündigungsschutzklage einreichen. Da jeder Fall individuell zu betrachten ist, sollte ein auf Arbeitsrecht spezialisierter Jurist hinzugezogen werden.
Was passiert, wenn eine Kündigung unwirksam ist?
Hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die Kündigung deines Arbeitsvertrags unwirksam ist, besteht das Arbeitsverhältnis weiter wie bisher. Es stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber wusste, dass die Kündigung nicht gerechtfertigt ist. In dem Fall würde dir nämlich unter Umständen Schadenersatz zustehen. Auch hier sind Arbeitsgericht oder Anwalt die richtigen Anlaufstellen.
Aus Angst vor möglichen Folgen im weiteren Berufsleben verzichten Arbeitnehmer bei einer fristlosen Entlassung oft auf ihre Rechte. Das solltest du nicht tun, denn das Arbeitsgesetz hat klare Richtlinien und damit bist du auf der sicheren Seite.
Stellt sich heraus, dass der vorliegende Sachverhalt nicht ausreicht, eine fristlose Kündigung auszusprechen, hat der entlassene Arbeitnehmer normalerweise Anspruch auf Schadensersatz.
Auch bei einer ordentlichen Kündigung gilt, dass, wenn diese nicht gerechtfertigt ist, eine Kündigungsschutzklage eingereicht werden sollte. Arbeitsgerichte müssen sich regelmäßig mit diesem Thema befassen. Häufig geht es dann in erster Linie um die Höhe der Abfindung, nicht um Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Auch bei einer ungerechtfertigten Kündigung ist, wenn es zu einem Rechtsstreit kommt, die weitere Zusammenarbeit von beiden Seiten selten gewünscht.
Kündigung anfechten
Hast du eine ungerechtfertigte Kündigung erhalten, bleiben dir drei Wochen Zeit, diese anzufechten. Am besten unternimmst du so schnell wie möglich die nötigen Schritte. In vielen Fällen bestehen gute Chancen, die Kündigung des Arbeitsvertrags für unwirksam zu erklären:
- Die Kündigung wurde ohne vorhergehende oder nach schwammig formulierter Abmahnung ausgesprochen.
- Mündliche oder elektronische Kündigungen sind laut § 623 BGB unwirksam.
- Das gleiche gilt, wenn die Originalunterschrift fehlt. Eine Kopie genügt für eine wirksame Kündigung nicht.
- Eine falsch angegebene Kündigungsfrist kann nicht nachträglich korrigiert werden. In einem solchen Fall muss eine neue Kündigung verschickt werden, ab deren Ausstellungsdatum die neue Frist läuft.
- Kündigungsverbote, wie beispielsweise das Mutterschutzgesetz, sind grundsätzlich einzuhalten.
Sollte allerdings eine Person, die unter besonderen Kündigungsschutz steht, Grund für eine außerordentliche Kündigung liefern, muss der Fall gesondert behandelt werden. Hier sollte im Interesse beider Parteien das Arbeitsgericht eingeschaltet werden. - In Betrieben mit Betriebsrat muss dieser der Kündigung zugestimmt haben.
Wenn du die Kündigung in den Händen hältst, überlege dir die weiteren Schritte in Ruhe. Mitunter kann dies auch eine Chance sein, sich neu zu orientieren. In den meisten Fällen macht es Sinn, sich von einem Experten, also von einem auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt, über das weitere Vorgehen beraten zu lassen. Als Laie, und dazu in einer solch emotionalen Situation, übersieht man womöglich wichtige Punkte.
Das sind die nächsten Schritte nach der Kündigung des Arbeitsvertrags:
- Lies nach ein, zwei Tagen nochmals in Ruhe das Kündigungsschreiben genau durch.
- Findest du formale oder inhaltliche Fehler, solltest du die Kündigung zurückweisen.
- Nimm mit einem Anwalt oder dem Arbeitsgericht Kontakt auf.
- Melde dich bei der Agentur für Arbeit. Solltest du mit dem Anfechten der Kündigung keinen Erfolg haben, bekommst du Unterstützung ohne Sperrfristen zu riskieren.
- Fange zeitnah an, eine neue Arbeitsstelle zu suchen.
Eine Kündigung des Arbeitsvertrages ist immer unangenehm und kann finanzielle und soziale Folgen haben. Leider gibt es verschiedene Kündigungsgründe, die unumgänglich sind.
Das sollten Arbeitnehmer bedenken, bevor sie selbst kündigen
Möchtest du selber kündigen, weil dir das Arbeitsklima nicht gefällt, du mit dem Chef nicht gut klarkommst oder dich deine Aufgaben langweilen, überlege dir diesen Schritt gut. Viele Arbeitnehmer haben eine vorschnelle Kündigung bereits bereut. Überlege dir vorher folgende Dinge :
- Ist dein Wunsch zu kündigen eine Kurzschlussreaktion oder beschäftigt dich deine Situation am Arbeitsplatz schon länger?
- Gibt es innerhalb des Unternehmens die Möglichkeit zu wechseln?
- Hast du schon mit dem Vorgesetzten gesprochen? Wenn nicht, bitte ihn um ein Gespräch unter vier Augen und bereite dich gut darauf vor!
- Informiere dich vorher gründlich, wie deine Chancen auf dem Arbeitsmarkt stehen. Im Idealfall hast du bereits eine neue Stelle in Aussicht.
Gekündigt – die letzten Tage am Arbeitsplatz
Nach einer Arbeitsvertrag-Kündigung bist du, sofern dich dein Arbeitgeber nicht freistellt, verpflichtet, bis zum Schluss gute Leistungen zu erbringen. Dass die Motivation nicht mehr sehr hoch ist und du den letzten Tag herbeisehnst, ist verständlich. Trotzdem musst du deinen im Arbeitsvertrag vereinbarten Pflichten nachkommen. Gleichzeitig solltest du dich um eine neue Stelle bemühen. Dein Noch-Arbeitgeber hat dir laut § 629 BGB die notwendige Zeit für Vorstellungsgespräche einzuräumen. Informiere deinen Vorgesetzten frühzeitig über entsprechende Termine.
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