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Überstundenausgleich: So ist er geregelt

Eine Frau sieht auf die Uhr, sie kann dank dem Überstundenausgleich früher nach Hause gehen

Viele Arbeitnehmer machen regelmäßig Überstunden. Als Ausgleich kann Freizeit vorgesehen sein, aber auch ein finanzieller Überstundenausgleich ist denkbar. Haben Arbeitnehmer Anspruch auf die eine oder andere Variante? Und ab wann steht Beschäftigten überhaupt ein Überstundenausgleich zu? Hier findest du die wichtigsten Regelungen zum Überstundenausgleich im Überblick.

Wann spricht man von Überstunden?

Was genau versteht man unter Überstunden und ab wann macht jemand Überstunden? Das kommt darauf an, wie viel er laut seinem Arbeitsvertrag eigentlich arbeiten soll. Alles, was das vertraglich vereinbarte wöchentliche Pensum übersteigt, gilt als Überstunden. Der Arbeitnehmer arbeitet dann mehr als er eigentlich soll. Ein Begriff, der häufig synonym mit Überstunden verwendet wird, ist der der Mehrarbeit. Tatsächlich ist beides aber nicht ganz dasselbe: Mehrarbeit liegt dann vor, wenn durch Überstunden die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit überschritten wird.

Nach § 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) dürfen Beschäftigte im Normalfall maximal acht Stunden am Tag arbeiten. Diese Obergrenze darf allerdings vorübergehend überschritten werden, jedoch nur dann, wenn die Mehrarbeit anschließend ausgeglichen wird. In diesem Fall sind bis zu zehn Stunden pro Tag und 60 Stunden pro Woche erlaubt. Auf ein halbes Jahr hochgerechnet darf die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit nichtsdestotrotz acht Stunden nicht überschreiten.

Viele Arbeitnehmer sind vertraglich dazu verpflichtet, bei Bedarf Überstunden – und damit je nach Arbeitspensum auch Mehrarbeit – zu leisten. Wenn es im Arbeitsvertrag keine entsprechende Regelung gibt und auch keine Betriebsvereinbarung oder ein anwendbarer Tarifvertrag Überstunden vorsieht, müssen Beschäftigte hingegen keine zusätzlichen Stunden ableisten. Der Arbeitgeber darf von ihnen unter diesen Umständen nur Überstunden verlangen, wenn sich im Betrieb eine unvorhersehbare Notsituation ergibt, die die Existenz des Betriebes bedrohen kann.

Überstundenausgleich: Was ist das?

Für viele Arbeitnehmer gehören Überstunden fest zum Joballtag dazu – und viele Arbeitgeber erwarten von ihren Mitarbeitern, dass sie bei Bedarf länger bleiben. Länger arbeiten zu müssen als eigentlich vorgesehen kann für Beschäftigte eine Belastung sein, vor allem, wenn es immer wieder zu Überstunden kommt. Durch Überstunden kann das Stresslevel steigen, die Mitarbeiter sind eher überarbeitet und ihnen bleibt oft nicht genügend Zeit für Entspannung in ihrer Freizeit.

Um die Nachteile von Überstunden auszugleichen, ist in solchen Fällen ein Überstundenausgleich vorgesehen. Durch den Überstundenausgleich war die zusätzliche Arbeit für die Beschäftigten wenigstens nicht ganz umsonst. Möglich sind dabei grundsätzlich zwei Varianten: ein Freizeitausgleich oder eine Auszahlung der geleisteten Überstunden.

Wann besteht Anspruch auf einen Überstundenausgleich?

Unter welchen Umständen haben Arbeitnehmer Anspruch auf einen Überstundenausgleich? Grundsätzlich immer dann, wenn die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit überschritten wird. Das gilt prinzipiell auch bei Teilzeit, zumal hier eigentlich gar keine Überstunden geleistet werden sollten. Überstunden widersprechen dem Wesen eines Teilzeitjobs, kommen aber trotzdem immer wieder vor. Dafür müssen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer zuvor auf diese Möglichkeit geeinigt haben.

Damit Anspruch auf einen Überstundenausgleich besteht, muss der Arbeitgeber die Überstunden jedoch angeordnet haben oder sie zumindest dulden. Wer freiwillig länger bleibt, ohne dass der Chef es mitbekommt, hat folglich auch keinen Anspruch auf einen Überstundenausgleich.

In vielen Arbeitsverhältnissen werden die Arbeitszeiten mithilfe von Arbeitszeitkonten erfasst. In diesem Fall müssen Überstunden nicht sofort ausgeglichen werden, jedoch spätestens zum Ende der Laufzeit des Kontos. Häufig werden Jahresarbeitszeitkonten genutzt, es gibt aber auch Lebensarbeitszeitkonten, die über einen wesentlich längeren Zeitraum geführt werden. Überstunden dürfen jedoch auch in diesem Fall nicht dazu führen, dass die gesetzlichen Obergrenzen zur Arbeitszeit überschritten werden.

Wie können Überstunden ausgeglichen werden?

Beim Ausgleich von Überstunden gibt es zwei Möglichkeiten:

Überstundenausgleich: Freizeit oder Geld – Wer bestimmt die Form des Ausgleichs?

Wenn es darum geht, wie Überstunden ausgeglichen werden, haben viele Arbeitnehmer Präferenzen – manche möchten lieber mehr Geld, andere freuen sich über einen freien Tag. Welches die bevorzugte Variante ist, hängt in vielen Fällen mit der Höhe des Gehalts und dem Stresslevel zusammen. Wer ohnehin wenig verdient und im Alltag viel Stress hat, freut sich wahrscheinlich am ehesten über einen Freizeitausgleich. Gerade bei geringen Gehältern kann eine Ausbezahlung von Überstunden außerdem dazu führen, dass der Steuersatz steigt. Dadurch bleibt vom Geld für die Überstunden weniger übrig; schlimmstenfalls hat man am Ende weniger Geld zur Verfügung als es ohne die Ausbezahlung der Überstunden der Fall gewesen wäre.

Es gibt aber auch Argumente dafür, lieber das Geld zu nehmen statt mehr Freizeit – zumindest, wenn das finanziell einen nennenswerten Unterschied macht und wenn sich der Alltagsstress – und damit das Bedürfnis nach mehr Zeit für Erholung – in Grenzen hält. Arbeitnehmer haben dann mehr Geld zur Verfügung, was auch den späteren Rentenanspruch erhöht.

Die rechtliche Grundlage des Überstundenausgleichs ist entscheidend

Soweit die Theorie – aber haben Arbeitnehmer überhaupt einen Anspruch darauf, dass ihr bevorzugter Überstundenausgleich zum Tragen kommt? Was darf der Arbeitgeber im Alleingang bestimmen? Es gibt zu dieser Frage keine allgemeingültigen einheitlichen Vorgaben, sondern es kommt auf die individuellen Regelungen im Einzelfall an. Entscheidend ist, wie der Ausgleich von Überstunden im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem anwendbaren Tarifvertrag geregelt ist.

Wenn zum Beispiel ein Freizeitausgleich bei Überstunden schon im Arbeitsvertrag als Option verankert ist, kann der Chef bestimmen, dass die Überstunden auf diese Weise abgebaut werden – selbst dann, wenn der Mitarbeiter lieber das Geld gehabt hätte. Gibt es hierfür hingegen keine rechtliche Grundlage und ist der Arbeitnehmer mit einem Freizeitausgleich nicht einverstanden, muss der Arbeitgeber die Überstunden vergüten. Sieht der Arbeitsvertrag oder eine andere rechtliche Grundlage hingegen einen Überstundenausgleich in Form von Geld vor, darf der Arbeitgeber davon nicht ohne Weiteres abweichen.

Finden sich gar keine Regelungen zum Überstundenausgleich im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem geltenden Tarifvertrag, muss der Arbeitgeber Überstunden dann vergüten, wenn es im Betrieb und der Branche so üblich ist.

Überstundenausgleich: Häufig gestellte Fragen

Rund um den Überstundenausgleich können sich für Arbeitnehmer viele Fragen ergeben. In diesem Abschnitt findest du Antworten auf Fragen, die zu diesem Thema besonders häufig gestellt werden – von der Frage, was passiert, wenn man während eines Überstundenausgleichs krank wird, bis zur Frage, ob eine pauschale Abgeltung von Überstunden mit dem Gehalt erlaubt ist.

Pauschaler Überstundenausgleich mit dem Gehalt: Ist das zulässig?

Vor allem bei Führungskräften und Arbeitnehmern mit hohen Gehältern gibt es mitunter Regelungen im Arbeitsvertrag, denen zufolge Überstunden pauschal mit dem Gehalt abgegolten sein sollen. Auch bei „einfachen“ Arbeitnehmern kann es vorkommen, dass sich im Arbeitsvertrag Formulierungen finden wie diese:

„Geleistete Überstunden sind mit dem monatlichen Gehalt abgegolten und werden nicht gesondert vergütet“.

Im Klartext heißt das: Arbeitnehmer sollen zwar Überstunden leisten, bekommen dafür aber weder Geld noch einen Freizeitausgleich, wenn es nach dem Arbeitgeber geht – und zwar unabhängig davon, wie viele Überstunden sie machen. Ist das rechtens? Nein. Solche Klauseln werden von der Rechtsprechung regelmäßig als unangemessene Benachteiligung von Arbeitnehmern verstanden und sind daher oft unwirksam.

Selbst bei Führungskräften ist eine solche Klausel nicht mehr ohne Weiteres zulässig. Das hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit einem Urteil vom 20. September 2020 entschieden (Az. 14 Sa 196/20).

Wie kann man seinen Anspruch auf Überstundenausgleich prüfen?

Du hast Überstunden gemacht und fragst dich nun, ob du mit einer Auszahlung oder einem Freizeitausgleich rechnen kannst? Welche Variante in deinem Fall genutzt wird, kannst du leicht in Erfahrung bringen. Lies dir deinen Arbeitsvertrag genau durch: Enthält er Regelungen zum Überstundenausgleich? Auch in einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag, der für dein Arbeitsverhältnis gilt, kannst du fündig werden.

Wenn du keine Regelungen finden kannst oder dir schlicht die Mühe sparen willst, selbst nachzulesen, kannst du dich natürlich auch direkt bei deinem Vorgesetzten erkundigen. Das kann ein Vorteil sein, wenn der Arbeitgeber offen für beide Varianten ist, du aber eine klare Präferenz hast. Möglicherweise kommt dir der Arbeitgeber entgegen, wenn er weiß, was du möchtest. Auch der Betriebsrat ist ein Ansprechpartner, wenn du mehr über den Überstundenausgleich im Unternehmen wissen möchtest.

Überstundenausgleich und Krankheit: Was ist, wenn man während des Freizeitausgleichs krank wird?

Was ist mit dem Überstundenausgleich bei Krankheit? Hier sind zwei Szenarien denkbar. Möglicherweise bist du krank, woraufhin dein Chef auf die Idee kommt, die Krankheitstage zum Überstundenabbau zu nutzen. Das geht natürlich nicht. Wer krank und deshalb arbeitsunfähig ist, hat für die Dauer der Krankschreibung Anspruch auf das reguläre Gehalt. Der Arbeitgeber darf nicht entscheiden, dass stattdessen Überstunden abgebaut werden.

Ebenso kann es sein, dass ein Beschäftigter im Zuge eines Überstundenausgleichs frei hat, dann aber krank wird. Kann man diese Zeiten retten, ähnlich wie bei einer Krankheit im Urlaub? Nein. Da der Freizeitausgleich nicht dieselbe Funktion erfüllt wie Urlaub, der der Erholung dient und im Regelfall nicht ausbezahlt werden kann, ist es zulässig, wenn die Überstunden trotzdem als abgebaut gelten. Ein Arbeitnehmer, der während eines Überstundenausgleichs krank wird, hat damit das Nachsehen.

Überstunden ohne Ausgleich: Ist das zulässig?

Manche Arbeitgeber gewähren bei Überstunden keinen Ausgleich. Ist das erlaubt? Es hängt von der zugrundeliegenden Regelung im Arbeitsvertrag, einem geltenden Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ab. Pauschal und ohne Obergrenze dürfen aber keine Überstunden verlangt werden, wenn sie nicht im Gegenzug vergütet oder durch Freizeitausgleich ausgeglichen werden.

Erlaubt sind Formulierungen im Arbeitsvertrag, nach denen wöchentlich beziehungsweise monatlich eine gewisse Anzahl an Überstunden mit dem regulären Gehalt abgegolten sind, zum Beispiel bis zu zehn Überstunden im Monat. Die betroffenen Arbeitnehmer müssen dann also gegebenenfalls Überstunden leisten, ohne dafür mehr Geld oder Freizeit zu bekommen – allerdings nur im genannten Rahmen. Ohne eine vertraglich festgelegte Obergrenze ist eine pauschale Abgeltung von Überstunden hingegen nicht erlaubt – Arbeitnehmer müssen wissen, was im Arbeitsverhältnis auf sie zukommen kann.

Können Überstunden verfallen, wenn sie bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht abgebaut wurden?

Es ist zwar aus Sicht von Arbeitnehmern ärgerlich, aber: Überstunden, die zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht abgebaut sind, können verfallen. Wann das der Fall ist, hängt von den geltenden Regelungen im Einzelfall ab. Häufig sind Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag vereinbart, etwa drei Monate. Ansonsten gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Diese Frist läuft zu Beginn des Folgejahres an. Wenn ein Arbeitnehmer also im Jahr 2020 Überstunden gemacht hat, würden sie unter diesen Voraussetzungen Ende des Jahres 2023 verfallen.

Wenn ein Arbeitszeitkonto genutzt wird, können die Überstunden für die Dauer der Laufzeit des Kontos nicht verfallen. Im Anschluss gelten wieder die individuellen oder gesetzlichen Verjährungsfristen.

Bildnachweis: Inside Creative House / Shutterstock.com

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