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Als Ferienjobber arbeiten – Das gilt es zu beachten

Junger Mann bei seinem Ferienjob

Der Sommer ist für viele die Zeit für einen längeren Urlaub. Andere wollen die Ferien nutzen, um sich etwas hinzuzuverdienen. Das kommt Arbeitgebern gelegen, die einen urlaubsbedingten Personalmangel ausgleichen müssen. Damit die Firma ihrer Tätigkeit auch in der Ferienzeit uneingeschränkt nachgehen kann, sind Ferienjobber beliebt. Diese Punkte gilt es bei Ferienjobs zu beachten.

Gute Gründe für einen Job in den Ferien

Es gibt viele gute Gründe für Ferienjobber – sowohl aus Sicht der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber. Viele jüngere Menschen nutzen die freie Zeit im Sommer, um sich nebenher etwas Geld hinzuzuverdienen. Ein weiterer Vorteil: Ferienjobber können vergleichsweise unverbindlich in einen Bereich hineinschnuppern, in dem sie später möglicherweise arbeiten möchten. So kann schon vor einem etwaigen späteren Praktikum geprüft werden, ob die betreffende Tätigkeit auch bei näherer Betrachtung in Frage kommt.

Insbesondere vor der Entscheidung für eine Ausbildung macht eine Ferientätigkeit oder ein kürzeres Praktikum im betreffenden Bereich Sinn. So wird das Risiko gemindert, dass der Jugendliche die Lehre abbricht, weil sie nicht seinen Erwartungen entspricht.

Ferienjobber können Personalmangel im Sommer kompensieren

Auch für Arbeitgeber sind Ferienjobber in vielen Fällen eine wertvolle Unterstützung. Im Sommer ist schließlich nicht unbedingt weniger zu tun, allerdings sind meist mehr Mitarbeiter gleichzeitig im Urlaub als in anderen Phasen des Jahres. Damit die Arbeit wie gewohnt weitergehen kann, setzen viele Betriebe und Firmen auf Ferienjobber.

Manche stellen für ein paar Wochen Schüler ein, andere bevorzugen etwas ältere Ferienjobber – und setzen auf Studenten, die die Semesterferien nutzen wollen. Volljährige Arbeitskräfte können flexibler eingesetzt werden; es gibt weniger Restriktionen in Hinblick auf Arbeitszeiten und erlaubte Tätigkeiten. Das macht Studenten aus Sicht vieler Firmen zu attraktiven Hilfen im Sommer.

Besonderheiten bei minderjährigen Ferienjobbern

Es sind besonders häufig Schüler, die sich in den Sommerferien mit einem Aushilfsjob etwas dazuverdienen möchten – etwa, um sich einen besonderen Wunsch leisten zu können, oder einfach, um das Taschengeld aufzubessern. Bei minderjährigen Ferienjobbern müssen jedoch die rechtlichen Vorgaben beachtet werden. Nicht jeder Jugendliche darf zu jeder Zeit arbeiten.

Kinder, die jünger als 13 Jahre alt sind, dürfen gar nicht arbeiten – Kinderarbeit ist in Deutschland nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz verboten. Ist der Jugendliche älter als 13, aber jünger als 15 Jahre, darf er an höchstens zwei Stunden pro Tag in den Ferien einer Arbeitstätigkeit nachgehen. Die Eltern müssen zustimmen, zudem sind nur leichte Tätigkeiten erlaubt. Ein 13- bis 14-Jähriger darf generell im Zeitraum zwischen morgens 8 Uhr und abends 18 Uhr arbeiten – allerdings nicht davor und nicht danach.

Strikte Zeitfenster für Minderjährige

Ist der Jugendliche älter als 15, aber noch minderjährig, müssen die Eltern ebenfalls ihr Okay zu dem Ferienjob geben. Diese Jugendlichen dürfen jedoch nur zwischen morgens 6 und abends 20 Uhr arbeiten. Ausnahmen bestehen in bestimmten Branchen, etwa in der Gastronomie oder bei der Arbeit in einer Bäckerei. Auch in der Landwirtschaft gibt es Sonderregeln. Hier darf etwa schon von 5 Uhr an gearbeitet werden. Wer bereits 17 Jahre alt ist, darf sogar schon um 4 Uhr morgens mit der Arbeit beginnen.

Minderjährige dürfen an maximal 20 Tagen im Jahr als Ferienjobber arbeiten. Wie sie das auf die Ferien aufteilen, ist ihnen überlassen. Arbeit an den Wochenenden sowie an Feiertagen ist grundsätzlich nicht erlaubt, auch hier gibt es in bestimmten Bereichen jedoch Ausnahmen – etwa in Restaurants, Krankenhäusern, der Landwirtschaft und der Pflege. Mehr als acht Stunden Arbeit pro Tag sind nach dem Jugendschutzgesetz in keinem Fall erlaubt.

Minderjährige dürfen nur leichte Tätigkeiten ausführen

Außerdem dürfen Minderjährige keine zu schweren Tätigkeiten ausüben. Sie dürfen etwa nicht am Fließband arbeiten oder Aufgaben übernehmen, mit denen sie sich physisch wie psychisch übernehmen könnten. Auch Aufgaben, von denen eine erhöhte Gefahr für sie ausgehen könnte, sind nicht erlaubt. Minderjährige dürfen auch nicht in einer gesundheitsschädlichen Umgebung arbeiten, wo sie etwa mit Dämpfen, Strahlung oder Gefahrstoffen in Berührung kommen könnten.

Längere Pausen für Jugendliche Pflicht

Die Regelungen zur Arbeitstätigkeit von Minderjährigen sehen auch vor, dass Jugendliche längere Pausen machen müssen. Arbeiten sie zwischen viereinhalb und sechs Stunden am Tag, müssen sie eine halbe Stunde Pause machen. Ab einer Arbeitszeit von sechs Stunden beträgt die Pausenzeit eine Stunde.

Studentische Ferienjobber dürfen mehr arbeiten

Arbeitgeber, die nach Ferienjobbern suchen, die sie häufiger und bei Bedarf auch bei schwereren Tätigkeiten einsetzen können, wählen oft eher Studenten aus. Diese stellen sie häufig als Werkstudenten ein. Das hat den Vorteil, dass keine Sozialversicherungspflicht besteht. Dies gilt jedoch nur, wenn der Student nicht mehr als 20 Stunden pro Woche während der Vorlesungszeit arbeitet. In der vorlesungsfreien Zeit gibt es hingegen keine zeitliche Beschränkung.

Einstellung von Ferienjobbern als kurzfristig Beschäftigte

In der Regel werden Ferienjobber mit einem befristeten Arbeitsvertrag als kurzfristig Beschäftigte eingestellt. Aus Sicht des Arbeitgebers ist es wichtig, die Befristung des Vertrags konkret zu begründen, damit sich der Ferienjobber nicht später in ein Beschäftigungsverhältnis einklagen kann. Das Arbeitsverhältnis endet nach Ablauf der Frist, ohne dass es einer zusätzlichen Kündigung bedarf.

Kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer, als die Ferienjobber üblicherweise gelten, müssen zudem angemeldet werden. Dies gilt für Arbeitskräfte, die an höchstens 70 Tagen im Jahr für den Arbeitgeber tätig sind. Sind sie öfter im Einsatz, müssen sie bei einem Verdienst bis zur geltenden Geringfügigkeitsgrenze als Minijobber angemeldet werden.

Für Ferienjobber fallen in der Regel keine Sozialversicherungsbeiträge an. Je nach Gehalt kann jedoch eine Lohnsteuerpflicht bestehen. Wenn deine Einnahmen den steuerlichen Grundfreibetrag nicht übersteigen, kannst du gezahlte Steuern im nächsten Jahr über die Steuererklärung zurückholen.

Urlaubsanspruch von Ferienjobbern

Auch Ferienjobber haben generell Anspruch auf Urlaub. Das gilt allerdings erst ab einer Betriebszugehörigkeit von einem Monat. Vom zweiten Monat an steht ihnen pro Monat das übliche Zwölftel des relativen Jahresurlaubs zu. Das heißt konkret: Bei 20 Tagen regulärem Jahresurlaub erhalten sie 1,6 Urlaubstage pro voll gearbeiteten Monat.

So findest du einen Ferienjob

Wer den Entschluss gefasst hat, die Ferien für einen Hinzuverdienst zu nutzen, muss als Nächstes einen geeigneten Ferienjob finden. Viele Anzeigen finden sich auf Jobbörsen im Internet. Auch die Zeitung kann ein guter Ort sein, um nach einem Ferienjob zu suchen.

Wer bereits einen Arbeitgeber ins Auge gefasst hat, kann schauen, ob auf der Website Stellenanzeigen geschaltet sind. Es lohnt sich in vielen Fällen, direkt bei der Firma nachzufragen – etwa durch einen Anruf oder indem du einfach im betreffenden Betrieb vorbeigehst und dich vorstellst. Wenn der Arbeitgeber einen guten persönlichen Eindruck von dir hat, ist er womöglich geneigter, dir einen Ferienjob zu verschaffen, als wenn er dich noch gar nicht kennt.

Auch über den Bekanntenkreis können sich Ferienjobs ergeben. Wenn du die Kontakte von anderen nutzt, gelangst du oft an Jobs, die gar nicht öffentlich ausgeschrieben sind.

Mit diesem Gehalt kannst du bei einem Ferienjob rechnen

Eine wichtige Frage, bevor eine Aushilfstätigkeit im Sommer aufgenommen wird, betrifft das Gehalt. Viele Jugendliche und Studenten wollen wissen, mit welchem Lohn sie rechnen können. Für Erwachsene gilt grundsätzlich der gesetzliche Mindestlohn. Je nach Betrieb, Tätigkeit und vorherigen Erfahrungen des Ferienjobbers kann der Lohn auch höher liegen.

Es gibt jedoch zahlreiche Ausnahmen vom gesetzlichen Mindestlohn. Dieser gilt etwa nicht für Pflichtpraktika, Auszubildende und Selbständige. Auch minderjährige Erwerbstätige sind davon ausgenommen – Jugendlichen unter 18 Jahren, die keine Berufsausbildung abgeschlossen haben, muss deshalb kein Mindestlohn gezahlt werden.

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