Arbeitsleben & BerufVideoüberwachung am Arbeitsplatz: Was zulässig ist und was nicht

Videoüberwachung am Arbeitsplatz: Was zulässig ist und was nicht

Videoüberwachung zieht sich durch beinahe alle Bereiche unseres Alltags. Wir werden am Bahnhof gefilmt, im Zug und bei der Suche nach einer neuen Hose in einem Klamottenladen. Ein Stück weit können wir dabei selbst entscheiden, ob wir uns den Kameras aussetzen oder nicht. Inzwischen werden Kameras jedoch auch in der Arbeitswelt häufiger. Vielen Beschäftigten ist es nicht geheuer, wenn sie derart gefilmt werden. Oft zu Recht, denn der Chef darf längst nicht alles. Das solltest du über Videoüberwachung am Arbeitsplatz wissen.

Videoüberwachung am Arbeitsplatz: auf die Details kommt es an

Nicht nur im öffentlichen Raum, sondern auch in privaten Büros oder in öffentlich zugänglichen Arbeitsstätten wie Restaurants oder Geschäften ist Videoüberwachung inzwischen keine Seltenheit mehr. Besonders in Cafés und Läden kommt sie immer häufiger vor. Bekannte Fälle, in denen Mitarbeiter auf diese Weise überwacht wurden, betrafen unter anderem die Discounter Lidl und Aldi.

Wenn Arbeitgeber eine oder mehrere Kameras installieren, unterliegen sie dabei den gesetzlichen Bestimmungen. Handelt es sich um einen privaten Arbeitgeber, sind die Details im Bundesdatenschutzgesetz zu finden. Ist der Beschäftigte für eine staatliche Instanz tätig, gelten die Bestimmungen des jeweiligen Landesdatenschutzgesetzes.

Doch was darf der Chef – und in welchen Fällen ist die Kontrolle mittels Kamera nicht erlaubt? Wie so oft kommt es auf den Einzelfall an. Die folgenden Aspekte spielen dabei eine entscheidende Rolle.

Häufige Gründe für die Überwachung mittels Kameras

Generell ist Videoüberwachung am Arbeitsplatz nicht erlaubt – eigentlich. Für die Videoüberwachung braucht ein Arbeitgeber einen triftigen Grund. In vielen Fällen ist dieser in der Praxis jedoch nicht gegeben – oder er wiegt nicht schwerer als die Interessen der gefilmten Mitarbeiter.

Besonders häufig werden Kameras installiert, um die Mitarbeiter zu kontrollieren. Diese Kontrolle kann pauschaler Natur sein oder sich auf einen konkreten Verdacht auf eine Straftat beziehen.

In öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten hängen Kameras in der Regel, um mögliche Diebe abzuschrecken und Fälle von Diebstahl aufzuklären.

Wo hängen die Kameras?

Auch die Frage, wo die Kamera hängt, spielt eine wichtige Rolle bei der Einschätzung, ob die Videoüberwachung zulässig ist oder nicht.

In Bereichen, die öffentlich zugänglich sind – etwa im Eingangsbereich eines Restaurants –, ist dies noch am ehesten zulässig. Es kommt aber auf den Ort der Kamera und den Winkel ihrer Ausrichtung an. Insbesondere spielt eine Rolle, ob Mitarbeiter (oder Kunden) potenziell permanent gefilmt werden oder ob sie den gefilmten Bereich verlassen können. Kunden müssen zudem die Möglichkeit haben, die Lokalität gänzlich zu meiden. Dazu müssen sie vor dem Betreten über die Videoüberwachung informiert werden – etwa durch ein gut sichtbares Schild an der Tür.

In Bereichen, die nicht öffentlich zugänglich sind, sind der Videoüberwachung noch engere Grenzen gesetzt. Es kommt auf den Einzelfall an. Grundsätzlich nicht erlaubt ist die Nutzung von Kameras in Pausenräumen, Umkleideräumen, Schlafräumen oder Sanitäranlagen.

Nur mit Zustimmung der Mitarbeiter

Ein Arbeitgeber muss seine Angestellten informieren, wenn er eine Kamera installieren will. Sie dürfen nicht gezwungen werden, ihre Überwachung hinzunehmen. Eine einmal erteilte Zustimmung können sich deshalb jederzeit widerrufen. Versäumt der Arbeitgeber es, seine Mitarbeiter zu informieren, verstößt er damit gegen arbeitsrechtliche Bestimmungen.

Gibt es einen Betriebsrat, muss dieser den Kameras ebenfalls zustimmen. Auch mit der Zustimmung der Interessenvertreter ist jedoch nur erlaubt, was auch rechtlich zulässig ist.

Wenn Ton aufgezeichnet wird

In Deutschland ist das gesprochene Wort vertraulich. Tonaufzeichnungen sind deshalb in der Regel streng verboten – egal, ob sie heimlich aufgezeichnet wurden oder nicht. Verstößt der Arbeitgeber gegen die Vertraulichkeit des Wortes, ist das ein Fall für die Strafverfolgungsbehörden. Diese Straftat kann eine Haft- oder Geldstrafe nach sich ziehen.

Was ist mit abgeschalteten Kameras oder Attrappen?

In manchen Fällen hängen Arbeitgeber Kameras auf, die entweder überwiegend abgeschaltet sind oder die von vornherein eine Attrappe sind. Manche Arbeitgeber wähnen sich deshalb rechtlich auf der sicheren Seite. Das ist jedoch ein Trugschluss. Rechtlich macht es kaum einen Unterschied, ob die Kamera funktionsfähig ist oder nicht.

Für den Angestellten ist es oft kaum zu unterscheiden, ob er nun tatsächlich gefilmt wird oder nicht. Bei einer lediglich nicht in Betrieb genommenen Kamera weiß er zudem nicht, wann er doch kontrolliert wird. Dies, so die Rechtsauffassung, bewirkt, dass er sich schlimmstenfalls stets so verhält, als werde er gefilmt. Deshalb sind auch Attrappen in vielen Fällen nicht erlaubt.

Wessen Interessen wiegen stärker?

Damit eine Videoüberwachung zulässig ist, kommt es nicht nur auf eine nachvollziehbare Begründung des Chefs an. Ausschlaggebend ist, dass diese Begründung schwerer wiegt als die berechtigten Interessen der gefilmten Mitarbeiter. Das Persönlichkeitsrecht hat in Deutschland eine große Bedeutung. Es darf nur unter gravierenden Umständen angegriffen werden. Betroffene haben grundsätzlich ein Recht auf Privatsphäre. Diese ist jedoch kaum noch vorhanden, wenn Angestellte an der Arbeit permanent gefilmt werden.

Zur Entscheidung, was möglich ist und was nicht, kommt es auch auf die Dauer der Überwachung an. Diese darf nur kurzzeitig sein. Die Aufnahmen müssen danach möglichst rasch gelöscht werden. Auch die Frage, ob der Mitarbeiter sich der Überwachung entziehen kann, ist entscheidend.

Beispiele für die Zulässigkeit einer Kamera am Arbeitsplatz:

  • Videoüberwachung in einem Schmuckgeschäft ist üblich. Hier geht es um die Prävention und Aufklärung von Diebstahl. Angestellte müssen die Kameras hinnehmen, weil ihre Interessen weniger schwerwiegend sind als die des Arbeitgebers.
  • Videoüberwachung in einer Tankstelle ist ebenfalls die Regel. Auch hier haben Mitarbeiter die Kameras deshalb hinzunehmen – sofern der Arbeitgeber die rechtlichen Vorgaben beachtet.
  • Videoüberwachung in der Küche eines Restaurants ist üblicherweise nicht zulässig. Ausnahmen können bestehen, wenn es um einen konkreten Straftatverdacht geht, der nicht mit einem milderen Mittel überprüft werden kann.

Dauerhafte Überwachung ohne konkreten Anlass ist in den meisten Fällen nicht zulässig. Für die Zulässigkeit spielt die Interessenabwägung die entscheidende Rolle.

Die Zulässigkeit heimlicher Videoüberwachung

Wenn Videoaufnahmen heimlich angefertigt werden, ist das in Hinblick auf die Persönlichkeitsrechte der gefilmten Personen besonders gravierend. In manchen Fällen kann es dennoch erlaubt sein. Dies setzt jedoch den konkreten Verdacht einer Straftat bei einem Mitarbeiter voraus. Die Kamera darf außerdem zeitlich nur begrenzt eingesetzt werden.

Ein milderes Mittel zur Überführung des Angestellten darf es nicht geben. Andernfalls ist die heimliche Videoüberwachung unzulässig. In diesem Fall haben die so gesammelten Beweise – selbst, wenn sich der Verdacht dadurch erhärtet – vor Gericht in den meisten Fällen keinen Bestand.

Dürfen per Kamera gesammelte Beweise vor Gericht verwendet werden?

Vor Gericht werden nur solche Beweise zugelassen, die rechtmäßig gesammelt wurden. Material, das unzulässig mit Videokameras angefertigt worden ist, kann deshalb meistens nicht als Beweis verwendet werden. Mit einem entsprechenden Vorstoß scheitern Arbeitgeber.

Wie du dich gegen Videoüberwachung am Arbeitsplatz wehren kannst

Wenn es wahrscheinlich ist, dass dein Chef mit der Installation von Überwachungskameras gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt, hast du einige Handlungsoptionen. Die ersten Anlaufstellen sind der Betriebsrat – der ja auch über die Kameras im Bilde sein muss – oder ein Anwalt. Falls du Mitglied einer Gewerkschaft bist, bietet diese häufig kostenlose Rechtsberatung an, die du nutzen kannst.

Zunächst besteht die Möglichkeit, mit dem Chef zu reden. Weise ihn darauf hin, dass du mit der Überwachung nicht einverstanden bist. Hat er gute Gegenargumente? Lässt er sich auf einen Kompromiss ein? Das bestimmt deine weiteren Optionen.

Beharrt der Chef auf den Kameras, hast du gegebenenfalls ein Zurückbehaltungsrecht. Das bedeutet, dass du nicht zur Arbeit erscheinen musst. Dein Lohn steht dir jedoch weiterhin zu. Außerdem besteht unter Umständen ein Unterlassungsanspruch. Lasse dich hierzu unbedingt von einem Anwalt oder Betriebsrat beraten. Bleibst du der Arbeit unrechtmäßig fern, riskierst du eine Kündigung.

Bringt alles nichts, kannst du deinen Arbeitgeber bei der zuständigen Datenschutzbehörde melden. Diese kontrollieren meist nicht ohne Anlass, sondern reagieren nur auf Hinweise. Stellen sich die Kameras als unzulässig heraus, droht deinem Arbeitgeber ein Bußgeld. Zeichnet er sogar Ton auf, begeht er damit eine Straftat. Möglich ist eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Ist der Arbeitgeber Beamter oder Richter, drohen ihm sogar fünf Jahre Freiheitsstrafe.

Außerdem hast du unter Umständen Anspruch auf Schadensersatz. Hier kommt es auf die individuellen Umstände an – etwa, ob du dauerhaft gegen deinen Willen gefilmt wurdest. Auch hierzu solltest du einen Anwalt konsultieren.

Angst vor der Kündigung

Viele Mitarbeiter ärgern sich zwar über Kameras am Arbeitsplatz, unternehmen jedoch nichts dagegen, weil sie fürchten, damit ihren Chef zu verärgern. Gekündigt werden darf ihnen jedoch nicht, wenn sie mit einer der oben genannten Optionen gegen die Überwachung vorgehen. Andererseits stellt sich die Frage, ob eine weitere Zusammenarbeit überhaupt in Frage kommt, wenn der Chef in puncto Videoüberwachung uneinsichtig ist. Das Vertrauensverhältnis ist dann meist ohnehin zerstört.

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