Arbeitsleben & BerufScheinselbstständigkeit: Risiken und Tipps

Scheinselbstständigkeit: Risiken und Tipps

Freiberuflich – oder doch scheinselbstständig? In vielen Beschäftigungsverhältnissen ist das nicht so eindeutig zu sagen. Aus Unwissenheit oder Vorsatz beschäftigen viele Unternehmen freie Mitarbeiter, die offiziell selbstständig, aber rechtlich als Arbeitnehmer zu werten sind. Viele Betroffenen kennen sich mit den Kriterien der (Schein-)Selbstständigkeit und möglichen Folgen nicht im Detail aus. Doch Unwissenheit schützt nicht vor einer möglichen Strafe – Grund genug, sich mit den Facetten der Scheinselbstständigkeit zu befassen.

Was bedeutet Scheinselbstständigkeit?

Die Bezeichnung Scheinselbstständigkeit sagt es schon: Ein Scheinselbstständiger ist jemand, der nur scheinbar selbstständig ist. In Wahrheit ist seine berufliche Tätigkeit objektiv als Arbeitnehmertätigkeit einzustufen. Scheinselbstständige sind oft weisungsgebunden und mehr oder weniger fest in die Arbeitsabläufe des Betriebs eingebunden.

Gesetzlich ist das in § 7 Abs. 1 SGB IV geregelt. Demnach sind „Anhaltspunkte für eine (nicht) selbstständige Beschäftigung […] eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers“.

Betroffen von Scheinselbstständigkeit sind in erster Linie freie Mitarbeiter und Selbstständige, die Aufträge für andere erledigen. Das betrifft unter anderem Dozenten, Texter, Grafiker, freie Mitarbeiter in Film und Fernsehen, Übersetzer oder Berater. Besonders in künstlerischen Bereichen oder beim Unterrichten kommt es vor, dass freie Mitarbeiter in Wahrheit scheinselbstständig sind.

Wer überprüft, ob jemand tatsächlich selbstständig ist?

Verschiedene Stellen können prüfen, ob es sich um ein Arbeitnehmerverhältnis oder tatsächlich um freie Mitarbeit im Rahmen einer Selbstständigkeit handelt. In erster Linie prüft das die Deutsche Rentenversicherung Bund. Auch das Finanzamt, Arbeitsgerichte oder Sozialversicherungen können eine Prüfung in die Wege leiten.

In anderen Fällen sind es die betroffenen scheinselbstständigen Mitarbeiter, die die Prüfung anstoßen – zum Beispiel, wenn sie eine tatsächliche Beschäftigung oder Kündigungsschutz einklagen möchten. Wer sich in einem scheinselbstständigen Arbeitsverhältnis wähnt, kann eine Überprüfung beantragen. Auch der Auftraggeber selbst kann einen solchen Antrag auf Überprüfung stellen.

Was sind die Kriterien für eine Scheinselbstständigkeit?

Bei einer Statusprüfung geht es darum, anhand bestimmter Kriterien herauszufinden, wie das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und dem (Schein-)Selbstständigen zu werten ist. Hier fließen viele Kriterien ein.

Als Zeichen der Scheinselbstständigkeit wird etwa gewertet, wenn der betreffende freie Mitarbeiter oder Freiberufler für einen einzigen Auftraggeber tätig ist. Auch der Anteil eines bestimmten Auftraggebers am gesamten Umsatz spielt bei der Bewertung eine Rolle. Die Grenze liegt meist bei fünf Sechsteln des Umsatzes.

Geprüft wird insbesondere, inwiefern der Auftragnehmer weisungsgebunden ist. Auch, wo sein Arbeitsmittelpunkt ist – im eigenen Büro oder der Arbeitsstätte des Auftraggebers –, ist zur Einstufung wichtig.

Weitere Fragen bei einer Statusfeststellung sind unter anderem:

  • Kann der Auftragnehmer seine Arbeitszeiten selbst festlegen?
  • Wie tritt der Auftragnehmer nach außen auf? Als Selbstständiger – oder als (freier) Mitarbeiter des betreffenden Arbeitgebers? Auch Visitenkarten und Homepages sind in diesem Zusammenhang bedeutsam
  • Betreibt der Auftragnehmer aktive Kundenakquise?
  • Gibt es einen Vertrag, der die Zusammenarbeit regelt? Was ist dort festgehalten?
  • Stellt der Auftraggeber Betriebsmittel wie Laptop und Schreibmittel zur Verfügung?
  • Beschäftigt der Auftragnehmer selbst sozialversicherungspflichtige Mitarbeiter?
  • Hat der Auftragnehmer ein Gewerbe angemeldet?

Welche Risiken hängen mit einer Scheinselbstständigkeit zusammen?

Viele Arbeitgeber und -nehmer kennen sich mit den Kriterien der (Schein-)Selbstständigkeit nicht aus. So kann es passieren, dass ein solches scheinselbstständiges Arbeitsverhältnis entsteht, ohne, dass es den Betroffenen bewusst ist. In anderen Fällen legen es Arbeitgeber genau darauf an, denn schließlich lassen sich mit scheinbar selbstständigen freien Mitarbeitern Sozialversicherungsbeiträge sparen. Wer nicht angestellt ist, für den müssen auch keine Beiträge an die Sozialversicherungen abgeführt werden. Dabei handelt es sich allerdings um Sozialversicherungsbetrug – und der ist strafbar.

Sowohl für Auftraggeber als auch für Auftragnehmer hat es zum Teil gravierende Konsequenzen, wenn bei einer Prüfung herauskommt, dass objektiv keine Selbstständigkeit bestanden hat. Schwerer trifft es jedoch in der Regel den Auftraggeber, er trägt das Hauptrisiko.

Was passiert, wenn eine Scheinselbstständigkeit festgestellt wird?

Für Auftragnehmer und Auftraggeber hat die Feststellung einer Scheinselbstständigkeit Folgen. Der Scheinselbstständige verliert seinen Status als Selbstständiger. Vielmehr wird er nachträglich als Arbeitnehmer eingestuft – und zwar ab dem Zeitpunkt, wo er seine Beschäftigung für den Auftraggeber begonnen hat. Mit diesem Zeitpunkt beginnt seine Versicherungspflicht in der Sozialversicherung.

Der Arbeitnehmer bekommt außerdem die üblichen Arbeitnehmerrechte. Er hat etwa Anspruch auf weitere Beschäftigung, genießt regulären Kündigungsschutz und hat Anspruch auf Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

Umsatzsteuer, die der Scheinselbstständige auf Rechnungen geltend gemacht hat, ist nicht mehr gültig. Bereits abgezogene Vorsteuerbeträge müssen gegebenenfalls zurückgezahlt werden. Die Rechnungen müssen entsprechend berichtigt werden. Auch die Umsatzsteuererklärung muss gegebenenfalls berichtigt werden.

Der Arbeitgeber muss Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen

Der Arbeitgeber muss rückwirkend Sozialversicherungsbeiträge für den Mitarbeiter abführen. Das gilt maximal für die vier zurückliegenden Jahre. Viele Arbeitgeber versuchen, die so entstandenen Kosten auf den Arbeitnehmer abzuwälzen. Das geht in der Regel jedoch nicht. Der Arbeitgeber kann lediglich den Arbeitnehmeranteil vom Gehalt abziehen – im Fall einer weiterhin bestehenden Zusammenarbeit und normalerweise für maximal drei Monate. Rückwirkend ist eine Beteiligung des Arbeitnehmers meist nicht möglich.

Auch Lohnsteuer kann das Finanzamt fordern, wenn klar ist, dass ein Mitarbeiter scheinselbstständig war. Meist fordert die Behörde die entsprechenden Beiträge vom Arbeitgeber, theoretisch haftet jedoch auch der Arbeitnehmer. Sofern dieser seiner Steuerschuld in Form von Einkommenssteuerzahlungen nachgekommen ist, wird er jedoch meist nicht belangt.

Besonders gravierend sind die Konsequenzen, wenn ein Vorsatz bei der Scheinselbstständigkeit festgestellt wird. Die möglichen Folgen von solchem Sozialversicherungsbetrug reichen von Bußgeldern bis zu Freiheitsstrafen. Bei vorsätzlicher Scheinselbstständigkeit können die Sozialversicherungen außerdem bis zu 30 Jahre rückwirkend die eigentlich fälligen Sozialversicherungsbeiträge einfordern.

Fazit: Scheinselbstständigkeit – häufig eine Grauzone

Ob jemand scheinselbstständig ist oder nicht, ist häufig gar nicht so einfach zu sagen. Das gilt auch für Statusprüfungen, bei der Prüfstellen anhand von bestimmten Kriterien eine Einstufung vornehmen. So gehört zu den wichtigsten Kriterien, dass der Auftragnehmer mehr als einen Auftraggeber hat. Oft ist das ganz natürlicherweise der Fall.

Es kann jedoch in bestimmten Situationen passieren, dass der Freiberufler nur einen Auftraggeber hat und dennoch objektiv selbstständig ist. Die Gefahr besteht dann, dass er als scheinselbstständig eingestuft wird. Ein freiwilliges Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund schafft Klarheit. Auftragnehmer sollten außerdem darauf achten, nach außen möglichst selbstständig zu wirken – etwa, indem sie offensichtlich Kunden werben.

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