AllgemeinArbeitnehmerhaftung: Dafür haften Mitarbeiter

Arbeitnehmerhaftung: Dafür haften Mitarbeiter

Egal, wie sorgfältig ein Arbeitnehmer sich seinen Tätigkeiten im Job widmet – ein Missgeschick ist schnell passiert. Das kann zu einem Schaden für den Arbeitgeber, für Kollegen oder Dritte führen. Dann stellt sich die Frage, wer für den Schaden am Arbeitsplatz haftet. Hier erfährst du, wie die Arbeitnehmerhaftung geregelt ist und welche Folgen ein vom Arbeitnehmer verursachter Schaden während der Arbeit haben kann.

Arbeitnehmerhaftung: Was ist damit gemeint?

Auch Mitarbeiter, die verantwortungsbewusst und umsichtig an ihre Aufgaben im Job herangehen, machen hin und wieder einen Fehler. Das kann dazu führen, dass ein Schaden entsteht – beim Arbeitgeber, bei anderen Mitarbeitern oder bei Dritten wie Kunden, Geschäftskontakten oder anderen Personen.

Wer einen Schaden verursacht, muss dafür grundsätzlich haften. Kommt es im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit zu einem Schaden, führt das häufig zu einer Arbeitnehmerhaftung in Form von Schadensersatz. Bei einer Arbeitnehmerhaftung – auch bekannt als Mitarbeiterhaftung – muss der Mitarbeiter als Verursacher die Kosten für den Schaden übernehmen. Dabei haften Arbeitnehmer jedoch nicht für alle von ihnen verursachten Schäden. Ob Arbeitnehmer haften oder nicht hängt von den Umständen im Einzelfall ab.

Voraussetzungen: Wann haften Arbeitnehmer?

In der Privathaftung ist die Sache simpel: Der Verursacher haftet grundsätzlich für einen Schaden, ganz egal, wie vorsichtig er war und wie unglücklich die Umstände waren. Das ist bei der Mitarbeiterhaftung anders. Die Arbeitnehmerhaftung ist beschränkt, weil es sonst schnell teuer für Arbeitnehmer werden könnte, wenn sie einen Fehler machen, der einen größeren Schaden nach sich zieht.

Das Risiko für Arbeitnehmer wäre unverhältnismäßig hoch, wenn sie für alle denkbaren Schäden voll aufkommen müssten. Schlimmstenfalls könnte ein einziger Schaden dazu führen, dass der Verursacher finanziell ruiniert ist. Die spezifischen Regelungen zur Arbeitnehmerhaftung sollen dieses Risiko mindern, zumal der Arbeitnehmer ja im Auftrag des Arbeitgebers handelt.

Nicht immer haftet der Arbeitnehmer überhaupt

Damit ein Arbeitnehmer überhaupt für einen Schaden zur Verantwortung gezogen werden kann, muss er sich nachweislich fehlerhaft verhalten oder gegen seine Pflichten verstoßen haben, während er seiner Arbeit nachgegangen ist. Hierbei ist die Beweislast umgekehrt: Der Arbeitgeber muss gemäß § 619 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nachweisen, dass der Beschäftigte sich schuldhaft verhalten hat.

Inwieweit die Arbeitnehmerhaftung greift, hängt vom Grad der Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers ab. Abhängig von den individuellen Umständen haftet der Arbeitnehmer entweder alleine, gar nicht oder er teilt sich die Schadenskosten mit dem Arbeitgeber.

Letzteres ist auch als innerbetrieblicher Schadensausgleich bekannt. Um mögliche Härten gegenüber dem Arbeitnehmer abzuwenden, muss dieser in bestimmten Fällen nur für Kosten in begrenzter Höhe aufkommen. Eine Ausnahme besteht allerdings, wenn der betroffene Beschäftigte eine Haftpflichtversicherung hat, die den Schaden in voller Höhe übernimmt. Da der Arbeitnehmer den Schaden in diesem Fall nicht aus eigener Tasche zahlen muss, gilt er als nicht schutzbedürftig.

Arbeitnehmerhaftung gegenüber dem Arbeitgeber

Wann ist eine Haftung von Arbeitnehmern gegeben? In welchen Fällen müssen sie einen Schaden ganz, teilweise oder gar nicht bezahlen? Das hängt vom Grad der Fahrlässigkeit ab, die zu dem Schaden geführt hat. Es kommt darauf an, ob es sich um leichte, mittlere oder grobe Fahrlässigkeit gehandelt hat oder ob der Schaden vorsätzlich geschehen ist.

Haftung von Arbeitnehmern bei leichter Fahrlässigkeit

Von leichter Fahrlässigkeit geht man aus, wenn es sich um kleinere Missgeschicke handelt, die jedem hätten passieren können – auch Menschen, die sorgfältig mit Gegenständen umgehen. Beispiele für leichte Fahrlässigkeit wären etwa ein Handy, das aus der Hand fällt, eine Tasse Tee, die sich nach einer unbedachten Handbewegung über die Tastatur ergießt, oder ein Zahlendreher auf einem Formular. Eine Arbeitnehmerhaftung ist bei leichter Fahrlässigkeit nicht gegeben. Der Arbeitgeber trägt die Kosten für den Schaden alleine.

Haftung von Arbeitnehmern bei mittlerer Fahrlässigkeit

Mittlere Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn jemand nicht sonderlich sorgfältig vorgegangen ist. Der Schaden hätte nicht passieren sollen, weil er vermeidbar gewesen wäre. Ein Beispiel wäre ein Schaden an einer Leitung, der bei Baggerarbeiten geschieht, oder ein Unfall mit dem Dienstwagen nach einer kurzen Unaufmerksamkeit. Auch eine Arbeitnehmerhaftung wegen Schlüsselverlusts kann sich ergeben.

Bei mittlerer Fahrlässigkeit greift der innerbetriebliche Schadensausgleich und Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen sich die Kosten für den Schaden. Dabei müssen nicht zwingend beide Seiten dasselbe zahlen; die Quote kann auch anders festgelegt werden. Die Arbeitnehmerhaftung beim Dienstwagen ist darüber hinaus so geregelt, dass Arbeitnehmer maximal in der Höhe der Selbstbeteiligung einer Vollkaskoversicherung haften. Das gilt unabhängig davon, ob der Wagen tatsächlich vollkaskoversichert ist oder nicht.

Welcher Anteil der Kosten eines Schadens auf den Arbeitnehmer entfällt, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Entscheidende Fragen sind etwa: Wie wahrscheinlich war es, dass ein Schaden entsteht? Wie hoch ist der Schaden? Hätte sich der Arbeitgeber dagegen versichern können? Trägt der Arbeitgeber ein Mitverschulden? Wie hoch ist der Grad des Verschuldens beim betroffenen Mitarbeiter? Hat er sich bisher etwas zuschulden kommen lassen? Wie lange arbeitet er schon in der Firma? Wie hoch ist sein Gehalt? Wie hoch ist seine Arbeitsbelastung und welche Berufserfahrung kann er vorweisen?

Laut aktueller Rechtsprechung können Arbeitnehmer bei Schäden, die durch mittlere Fahrlässigkeit entstehen, bis zum Dreifachen ihres Bruttomonatsgehalts zur Rechenschaft gezogen werden.

Haftung von Arbeitnehmern bei grober Fahrlässigkeit

Auch grobe Fahrlässigkeit kann zu einem Schaden führen. In diesem Fall war der Verursacher gar nicht vorsichtig, sondern hat stattdessen in Kauf genommen, dass ein Schaden entsteht. Er wollte zwar nicht, dass der Schaden auftritt, hat aber auch nichts getan, um das zu verhindern.

Grobe Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn jemand Vorgaben missachtet und sich bewusst über Regeln hinwegsetzt. Beispiele wären etwa ein Geldbeutel, den eine Servicekraft in Bereichen offen liegenlässt, in denen Dritte darauf Zugriff haben, oder das Überqueren einer Ampel, die schon einige Sekunden rot war.

Bei grober Fahrlässigkeit ist die Sache klar: Eine Arbeitnehmerhaftung ist in voller Höhe gegeben. In Ausnahmefällen kann davon allerdings abgesehen werden, wenn es sich um einen besonders hohen Schaden handelt und es für den Beschäftigten existenzgefährdend wäre, die Kosten dafür alleine tragen zu müssen.

Haftung von Arbeitnehmern bei vorsätzlichen Handlungen

Kommt es am Arbeitsplatz zu einem Schaden, geschieht das in aller Regel unabsichtlich. Es gibt aber auch Fälle, in denen die Handlung des Arbeitnehmers vorsätzlich geschehen ist.

Von Vorsatz spricht man, wenn nicht nur die Pflichtverletzung absichtlich geschehen ist, sondern auch der Schaden ganz bewusst angestrebt wurde – zum Beispiel, wenn ein Beschäftigter aus Wut auf den Chef das Diensthandy durch die Gegend schleudert. Im Fall von Vorsatz ist eine Arbeitnehmerhaftung voll gegeben. Der Verursacher muss die Kosten für den Schaden alleine tragen.

Arbeitnehmerhaftung gegenüber Dritten

Im Job kann es nicht nur passieren, dass ein Beschäftigter Eigentum des Arbeitgebers beschädigt, sondern auch das von Kunden, Geschäftspartnern oder anderen Dritten. Es wäre zum Beispiel vorstellbar, dass einem Lieferanten ein Paket hinfällt und der Inhalt dadurch beschädigt wird oder dass ein Spediteur beim Rangieren ein parkendes Auto touchiert.

Bei der Arbeitnehmerhaftung gegenüber Dritten ist es so, dass der Arbeitnehmer nach allgemeinen Grundsätzen haftet. Der innerbetriebliche Schadensausgleich findet hier keine Anwendung – theoretisch zumindest. Praktisch haben Beschäftigte einen Rückgriffsanspruch gegenüber ihrem Arbeitgeber. Der Arbeitgeber muss dadurch den Anteil des Schadens übernehmen, den er auch bei einem Schaden gegenüber seinem eigenen Eigentum getragen hätte.

Durch diesen Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers ist die Haftung bei Schäden bei Dritten praktisch mit der Arbeitnehmerhaftung gegenüber dem Arbeitgeber gleichzusetzen. Eine Ausnahme gibt es allerdings: Wenn der Arbeitgeber insolvent ist, bleibt der verursachende Arbeitnehmer auf den Schadenskosten alleine sitzen.

Haftung von Arbeitnehmern gegenüber Kollegen

Ein Schaden während der Arbeit kann nicht nur den Arbeitgeber oder Kunden betreffen, sondern auch andere Mitarbeiter des Unternehmens. Wer haftet dann? Ist eine Haftung des Arbeitnehmers in voller Höhe vorgesehen?

Zunächst einmal kommt es darauf an, ob es sich um einen Personenschaden oder einen Sachschaden handelt. Personenschäden sind zum Beispiel Verletzungen in Folge eines Unfalls, aber auch der Tod einer anderen Person. In solchen Fällen ist die gesetzliche Unfallversicherung zuständig. Träger davon sind die Berufsgenossenschaften. Damit entfällt eine Arbeitnehmerhaftung – zumindest, solange der Beschäftigte nicht vorsätzlich gehandelt hat.

Bei Sachschäden ist es etwas anders: Hierfür haftet der Arbeitnehmer grundsätzlich in voller Höhe. Allerdings kommt es auch hier auf den Grad des Verschuldens an. Es kann wie bei Schäden zulasten Dritter einen Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber geben, auf den sich der Arbeitnehmer berufen kann. Dadurch wird der Arbeitgeber an den Kosten für den Schaden beteiligt.

Welche Folgen kann eine Arbeitnehmerhaftung für Betroffene haben?

Kommt es im Job zu einem Schadensfall, kann das für Beschäftigte gravierende Folgen haben. Zunächst betrifft das mögliche Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers oder von Dritten. Abhängig vom Grad der Fahrlässigkeit, durch die es zu dem Schaden gekommen ist, muss der Arbeitnehmer einen Teil der Kosten selbst tragen. Ebenso kann es sein, dass er den Schaden in voller Höhe zahlen muss. Je nachdem, um welchen Schaden es sich handelt, kann der mit einer Arbeitnehmerhaftung verbundene Schadensersatz enorme finanzielle Probleme für Betroffene mit sich führen.

Auch arbeitsrechtliche Folgen sind nach einer entsprechenden Pflichtverletzung oder einem Fehler denkbar. Unabhängig von möglichen Schadensersatzforderungen kann der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter abhängig von den Umständen eine Abmahnung erteilen. Auch eine Kündigung ist bei schweren Pflichtverstößen denkbar – in besonders schwerwiegenden Fällen sogar fristlos.

In anderen Fällen ist die Lage auf den ersten Blick nicht so wild: Der Arbeitgeber zahlt den Schaden aus eigener Tasche und mahnt seinen Mitarbeiter dafür weder ab noch kündigt er ihm. Je nachdem, was vorgefallen ist, ist der Arbeitgeber aber womöglich verstimmt und schlecht auf seinen Mitarbeiter zu sprechen. In diesem Fall kann eine ehrliche Entschuldigung helfen. Natürlich solltest du dich ab sofort auch pflichtbewusst verhalten und bei der Arbeit immer sorgsam sein, damit es nicht noch einmal zu einem vergleichbaren Vorfall kommt.

Arbeitnehmerhaftung: Können Schadensersatzansprüche verjähren?

Schadensersatzansprüche verjähren nach einer gewissen Zeit. Dadurch kann eine Arbeitnehmerhaftung durch Verjährung praktisch entfallen, obwohl der Arbeitnehmer eigentlich dafür hätte haftbar gemacht werden können. Die regelmäßige Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche geht aus § 195 BGB hervor; sie beträgt drei Jahre.

Die Frist beginnt am Jahresende des Jahres, in dem sich der Anspruch auf Schadensersatz ergeben hat. Ausnahmen bestehen, wenn es davon abweichende Regelungen gibt, zum Beispiel im Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung.

Bildnachweis: JOKE_PHATRAPONG / Shutterstock.com

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