AllgemeinAufhebungsvertrag: Tipps für Arbeitnehmer

Aufhebungsvertrag: Tipps für Arbeitnehmer

Wenn sich Arbeitgeber von einem Mitarbeiter trennen möchten, ihm aber regulär nicht kündigen können oder wollen, kommt ein Aufhebungsvertrag infrage. Ein Aufhebungsvertrag kann auch eine Option für Arbeitnehmer sein, die ihrerseits ein Beschäftigungsverhältnis vorzeitig beenden möchten. Bevor du einen Aufhebungsvertrag unterzeichnest, solltest du jedoch einige Punkte beachten.

Was ist ein Aufhebungsvertrag?

Ein Aufhebungsvertrag stellt eine Möglichkeit dar, ein Beschäftigungsverhältnis zu beenden. In Betracht kommt diese Variante besonders dann, wenn der Arbeitgeber einem Beschäftigten kündigen möchte, aber keine ausreichenden Gründe für eine wirksame Kündigung hat. Eine Kündigung muss sozial gerechtfertigt sein. Sie ist nur wirksam, wenn der Arbeitgeber entweder personenbedingt, verhaltensbedingt oder betriebsbedingt kündigt. Außerdem muss sie stets das letzte Mittel sein. Das bedeutet, dass in der Regel zunächst eine Abmahnung ausgesprochen werden muss oder der Mitarbeiter versetzt wird. Manchen Mitarbeitern kann regulär gar nicht gekündigt werden, weil sie beispielsweise im Mutterschutz oder in Elternzeit sind.

Hat ein Arbeitgeber keine hinreichenden Gründe für eine rechtmäßige Kündigung, kann ein Aufhebungsvertrag die Alternative sein. Beide Seiten – Arbeitgeber und Arbeitnehmer – einigen sich dann vertraglich darauf, das Beschäftigungsverhältnis vorzeitig zu beenden. Auf diese Weise muss der Arbeitgeber keine Kündigungsschutzklage befürchten und die reguläre Kündigungsfrist muss nicht eingehalten werden. Einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer darauf, ist theoretisch denkbar, das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu beenden.

Nicht nur Arbeitgebern steht die Möglichkeit frei, ihren Mitarbeitern einen Aufhebungsvertrag vorzuschlagen. Wer seinen Job als Arbeitnehmer vorzeitig an den Nagel hängen möchte, kann dies mit einem Aufhebungsvertrag erreichen. In der Praxis kommt es vor, dass Beschäftigte einen neuen Job gefunden haben, ihre reguläre Kündigungsfrist dem neuen Arbeitgeber jedoch zu lang ist. Mit einem Aufhebungsvertrag kann die Kündigungsfrist im Einvernehmen verkürzt und der neue Job schneller angetreten werden.

Wird bei einem Aufhebungsvertrag eine Abfindung gezahlt?

Wenn ein Arbeitgeber mit der Bitte um Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags an einen Mitarbeiter herantritt, bietet er ihm im Gegenzug häufig eine Abfindung an. So werden der Jobverlust und die damit einhergehenden fehlenden Einnahmen kompensiert. Allerdings hast du auf eine Abfindung in den meisten Fällen keinen gesetzlichen Anspruch. Es hängt damit vom Entgegenkommen des Arbeitgebers ab, ob du mit einer Abfindung rechnen kannst oder nicht. Viele Arbeitgeber sind jedoch dazu bereit, eine solche Entschädigung zu zahlen, wenn sich der Mitarbeiter auf ihr Angebot einlässt.

Gesetzlich verpflichtend ist die Zahlung einer Abfindung für Arbeitgeber nur, wenn einem Mitarbeiter aus betriebsbedingten Gründen gekündigt wird und dieser anschließend auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet. Das setzt jedoch eine reguläre Kündigung voraus und ist damit nicht anwendbar, wenn es zu einem Aufhebungsvertrag kommt.

Abfindung bei Aufhebungsvertrag: Wie hoch ist sie?

Die Höhe einer Abfindung ist in den meisten Fällen variabel und damit verhandelbar. Es hängt somit auch von deinem Verhandlungsgeschick ab, welche Kompensation dir gezahlt wird. Das Minimum stellt meist die Höhe der Abfindung im Fall einer betriebsbedingten Kündigung dar. Nach § 1a Abs. 2 des Kündigungsschutzgesetzes müssen Arbeitgeber in solchen Fällen eine Abfindung in Höhe eines halben Brutto-Monatsgehalts pro Jahr der Betriebszugehörigkeit zahlen. Ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten wird dabei auf ein volles Jahr aufgerundet.

Die Abfindung kann jedoch auch ein ganzes Brutto-Monatsgehalt oder mehr betragen. Letztlich kommt es auf deine Verhandlungsposition an, wie viel du herausschlagen kannst. Je stärker der Arbeitgeber daran interessiert ist, dass du das Unternehmen verlässt, desto besser stehen die Chancen, dass du eine höhere Abfindung aushandeln kannst. Es kann ein Argument für eine höhere Abfindung sein, wenn du eine Familie versorgen musst. Wer vermutlich Schwierigkeiten haben wird, rasch einen neuen Job zu finden, kann das ebenfalls als Grund für eine höhere Abfindungsforderung nennen.

Aufhebungsvertrag: Diese Fallstricke solltest du vermeiden

Egal, ob dein Arbeitgeber dich darum bittet, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben, oder du selbst überlegst, den Wunsch danach zu äußern: Ein Aufhebungsvertrag sollte immer wohlüberlegt sein. Andernfalls können dir aus der Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags unerwünschte Nachteile entstehen, die du nicht bedacht hattest.

Nimm dir die nötige Zeit, das Angebot deines Arbeitgebers und den Vertrag selbst zu prüfen. Du solltest den Aufhebungsvertrag keinesfalls sofort unterzeichnen, wenn er dir vorgelegt wird. Prüfe deine Optionen und lasse dich, wenn möglich, von einem Anwalt beraten. Ein einmal unterschriebener Aufhebungsvertrag ist in aller Regel bindend. Nur in Ausnahmefällen kann er noch angefochten werden – insbesondere bei Täuschung, Drohung oder Irrtum nach § 123 und § 119 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

Wer über einen Aufhebungsvertrag nachdenkt, sollte die Fallstricke kennen, die mit einem solchen Vertrag verbunden sein können. Das betrifft zum Beispiel die Wirksamkeit. Ein Aufhebungsvertrag muss schriftlich geschlossen werden. Auch das Kündigungsdatum sollte enthalten sein, zudem müssen beide Parteien den Vertrag unterzeichnen. Nicht zulässig ist ein Aufhebungsvertrag, wenn damit eine Kündigung wegen eines Betriebsübergangs umgangen werden soll. Eine solche Kündigung ist nicht zulässig – womit auch ein derart begründeter Aufhebungsvertrag nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts nichtig wäre (BAG 23.11.2006, Az. 8 AZR 349/06).

Aufhebungsvertrag: Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

Solltest du einen Aufhebungsvertrag unterschreiben, droht dir unter Umständen eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, die bis zu zwölf Wochen andauern kann. Verhängt die Arbeitsagentur eine solche Sanktion, bekommst du das Geld auch später nicht. Die Bezugsdauer verkürzt sich entsprechend. In vielen Fällen führt ein Aufhebungsvertrags zu einer Sperrzeit. Aus Sicht der Behörde wirkst du durch die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags am Ende deines Beschäftigungsverhältnisses mit. Dabei spielt es keine Rolle, auf wessen Bestreben hin der Aufhebungsvertrag unterzeichnet wird.

In der Praxis kommt es auf die Umstände an. Keine Sperre droht dir, wenn du glaubhaft darlegen kannst, dass dir der Arbeitgeber andernfalls ohnehin betriebsbedingt oder personenbedingt gekündigt hätte. Ist der Aufhebungsvertrag eine Alternative zu einer verhaltensbedingten Kündigung musst du hingegen mit einer Sperre beim Arbeitslosengeld rechnen, denn dann hättest du deine Arbeitslosigkeit aus Sicht der Arbeitsagentur wiederum selbst verschuldet. Um die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld kommst du jedoch auch in den genannten Fällen nur herum, wenn trotz des Aufhebungsvertrags die reguläre Kündigungsfrist gewahrt wird.

Auch wenn es dir unzumutbar gewesen wäre, auf eine reguläre Kündigung durch den Arbeitgeber zu warten, droht dir keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Ebenso erlassen wird sie dir, wenn du so oder so deinen Arbeitsplatz verloren hättest, du aber im Zuge des Aufhebungsvertrags eine Abfindung erhalten hast. Du darfst außerdem nicht unkündbar sein. In jedem Fall empfiehlt es sich, dich rechtzeitig mit der Arbeitsagentur in Verbindung zu setzen. Dort kannst du deinen Fall schildern. Achte außerdem darauf, dem Amt unverzüglich zu melden, wenn du einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet hast.

Abfindung und Steuern: Wie viel bleibt vom Bruttobetrag übrig?

Wer vom Arbeitgeber eine Abfindung angeboten bekommt, ist meist erfreut darüber. Oft wird die Freude jedoch schnell getrübt, weil auf die Abfindung Steuern gezahlt werden müssen. Zudem kann der Erhalt einer Abfindung dazu führen, dass sich deine Steuerlast insgesamt erhöht, weil sich der Steuersatz ändert. Dem kann mit der sogenannten Fünftelregelung entgegengewirkt werden, die beim Erhalt einer Abfindung oft angewendet werden kann. Besonders bei niedrigen Einkommen ist sie hilfreich. Wer ohnehin den Spitzensteuersatz zahlt, profitiert davon nicht. Sozialversicherungsbeiträge fallen auf eine Abfindung nicht an, sofern sie den Verlust des Arbeitsplatzes kompensiert.

Bevor du den Aufhebungsvertrag unterschreibst, solltest du bedenken, dass du dadurch freiwillig auf deine Rechte als Arbeitnehmer verzichtest – etwa das Recht auf Kündigungsschutzklage. Auch der Betriebsrat ist in der Regel nicht involviert, wenn es um einen Aufhebungsvertrag geht.

Mögliche Nachteile bei der betrieblichen Altersvorsorge

Ebenfalls ein Aspekt, den du vor der Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags bedenken solltest, ist eine möglicherweise bestehende betriebliche Altersvorsorge. Durch eine vorzeitige Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses können Versorgungsanwartschaften entfallen. Meistens gibt es Zugehörigkeitsfristen, die gewahrt werden müssen, damit keine Abzüge bei den späteren Bezügen drohen. Darüber muss dich dein Arbeitgeber aufklären, wenn über einen Aufhebungsvertrag verhandelt wird.

Im Zuge eines Aufhebungsvertrags solltest du ein gutes Arbeitszeugnis aushandeln. Am besten ist es, wenn du dir schon vor dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses ein Zwischenzeugnis ausstellen lässt. So gibt es später keinen Ärger, wenn der Aufhebungsvertrag bereits unterzeichnet, das Zeugnis aber doch nicht so positiv wie besprochen ausgefallen ist. Auch um möglicherweise ausstehende Zahlungen – etwa Urlaubs- und Überstundenabgeltungen oder Sonderzahlungen – solltest du dich kümmern, bevor du einen Aufhebungsvertrag unterschreibst. Solche Aspekte sollten im Aufhebungsvertrag geregelt sein. Es kann nützlich sein, einen Anwalt zu Rate zu ziehen. So stellst du sicher, dass beim Aufhebungsvertrag an alles gedacht ist und dir daraus keine Nachteile entstehen können.

Bildnachweis: Pheelings media / Shutterstock.com

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