AllgemeinSteuerliche Vorteile nutzen: Die Übungsleiterpauschale richtig beanspruchen

Steuerliche Vorteile nutzen: Die Übungsleiterpauschale richtig beanspruchen

Bist du ehrenamtlich tätig? Dann könntest du von der Übungsleiterpauschale profitieren, durch die auf Aufwandsentschädigungen für bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten weder Steuern noch Sozialversicherungsabgaben anfallen. Hier erfährst du, was genau die Übungsleiterpauschale ist, wer sie nutzen kann und wie du die Pauschale steuerlich geltend machst.

Übungsleiterpauschale: Was ist das?

Bei der Übungsleiterpauschale, die zum Teil auch als Übungsleiterfreibetrag bezeichnet wird, handelt es sich um eine Vergütungsgrenze für ehrenamtlich tätige Personen. Wer in bestimmten Bereichen ein Ehrenamt ausübt, muss dank der Übungsleiterpauschale auf seine Einkünfte aus der ehrenamtlichen Tätigkeit keine Steuern zahlen. Auch Sozialversicherungsabgaben entfallen. Ebenso muss der Verein, der das Engagement finanziell honoriert, keine Sozialversicherungsbeiträge dafür abführen. Mit der Regelung soll gesellschaftliches Engagement gefördert werden.

Es gibt noch eine ähnlich gelagerte Pauschale, zu der es jedoch wichtige Unterschiede gibt: die Ehrenamtspauschale. Auch hierbei können Ehrenamtliche Vergütungen für ihr Engagement in gewissen Grenzen ohne Abgaben und Steuern behalten. Während die Ehrenamtspauschale für alle ehrenamtlichen Tätigkeiten gilt, ist die Übungsleiterpauschale jedoch auf bestimmte Bereiche beschränkt – dazu im nächsten Abschnitt mehr.

Übungsleiterpauschale: Voraussetzungen & Anspruch

Übungsleiterpauschale – wer den Begriff hört, denkt womöglich als Erstes an Trainer in einem Sportverein. Tatsächlich können viele Übungsleiter im Sportverein die Übungsleiterpauschale bekommen. Auch darüber hinaus gibt es Gruppen von Ehrenamtlichen, die dafür infrage kommen. Das betrifft insbesondere:

  • Ausbilder
  • Dozenten
  • Pfleger
  • Erzieher
  • Künstler

Grundsätzlich kommt die Übungsleiterpauschale nur für ehrenamtlich tätige Menschen in Betracht, die ihr Ehrenamt in einem pflegerischen, pädagogischen oder künstlerischen Bereich ausüben. Das kann zum Beispiel in der Altenpflege sein, in der Kinderbetreuung, als Ausbilder bei DLRG oder Feuerwehr, als Chorleiter, Ferienbetreuer, Trainer, Referent oder Mentor. Nicht infrage kommt die Übungsleiterpauschale hingegen unter anderem für Amateursportler, Vorstände im Verein, Hausmeister, Gerätewarte, Platzwarte, Schiedsrichter, Schatzmeister oder Ehrenamtliche, die sich um die Buchhaltung kümmern.

Für welche Tätigkeiten die Übungsleiterpauschale infrage kommt

Weitere Voraussetzungen für die Nutzung der Übungsleiterpauschale ergeben sich aus § 3 Nr. 26 Einkommenssteuergesetz (EStG). So müssen die Tätigkeiten etwa bei gemeinnützigen, kirchlichen oder öffentlich-rechtlichen Einrichtungen ausgeübt werden. Das kann zum Beispiel an einer Volkshochschule, Schule, Universität oder Fachhochschule der Fall sein, aber auch bei Vereinen oder Verbänden mit Freistellungsbescheid vom Finanzamt. Die ehrenamtliche Tätigkeit muss zudem im ideellen Bereich angesiedelt sein: Sie muss den jeweiligen Zweck der Organisation fördern.

Die Übungsleiterpauschale kann darüber hinaus nur bekommen, wer sein Ehrenamt nebenberuflich ausübt. Es darf nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit umfassen, die man für den Hauptberuf aufbringt beziehungsweise aufbringen würde. Üblicherweise kann mit einer Grenze von 14 Stunden pro Woche gerechnet werden. Ob es tatsächlich einen Hauptberuf gibt, ist nicht entscheidend.

Dieselbe Tätigkeit darf nicht bereits durch einen anderen Freibetrag kompensiert werden, zum Beispiel, wenn schon die Ehrenamtspauschale dafür genutzt wird. Grundsätzlich kann nur ein Freibetrag für eine Tätigkeit angewandt werden. Es ist aber durchaus möglich, mehrere Ehrenämter zu haben und dafür mehrere Pauschalen in Anspruch zu nehmen. Das geht auch beim selben Verein oder derselben Organisation. Auf diese Weise könntest du durch dein Ehrenamt bis zu 3.840 Euro im Jahr steuerfrei erhalten. Wenn du unterschiedliche Tätigkeiten beim selben Verein ausfüllst, ist es wichtig, dass die Aufwandsentschädigungen separat ausgezahlt werden.

Übungsleiterpauschale 2024: Wie hoch ist sie?

Wie hoch ist die Übungsleiterpauschale? Seit dem Jahr 2021 liegt sie bei 3.000 Euro pro Jahr. So viel dürfen Ehrenamtliche steuer- und sozialversicherungsfrei über ihr Ehrenamt verdienen. Monatlich entspricht der Übungsleiterfreibetrag 250 Euro. Bis zum Jahr 2020 lag die Obergrenze noch bei 2.400 Euro im Jahr oder 200 Euro im Monat. Damit ist die Übungsleiterpauschale deutlich höher angesetzt als die Ehrenamtspauschale: Hier liegt die Grenze bei 840 Euro im Jahr.

Was ist, wenn die Übungsleiterpauschale überschritten wird? In diesem Fall müssen alle über den Freibetrag hinausgehenden Einkünfte versteuert werden. Kein Problem ist es, die Übungsleiterpauschale und einen Minijob zu kombinieren.

Um den Freibetrag nutzen zu können, spielt es keine Rolle, wie lange jemand ehrenamtlich tätig war. Du musst nicht das gesamte Jahr über ein Ehrenamt geleistet haben. Auch kurzzeitige Tätigkeiten reichen aus, damit die Übungsleiterpauschale genutzt werden kann.

Die Übungsleiterpauschale in der Steuererklärung angeben

Wer die Übungsleiterpauschale nutzen möchte, muss sie in der Steuererklärung angeben. Das Finanzamt berücksichtigt den Freibetrag dann. Wo genau der Übungsleiterfreibetrag eingetragen werden muss, hängt davon ab, ob jemand selbstständig oder angestellt beschäftigt ist. Selbstständige nutzen dafür die Anlage S. Wenn die Einkünfte aus der Übungsleiterpauschale nicht versteuert werden müssen, muss auch keine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (Anlage EÜR) abgegeben werden.

Bei Arbeitnehmern wird die Übungsleiterpauschale in Anlage N eingetragen. Falls die Übungsleiterpauschale überschritten wurde, gehört der Überschuss ebenfalls in die Anlage N („steuerpflichtiger Arbeitslohn, von dem kein Steuerabzug vorgenommen worden ist“).

Bildnachweis: TetianaKtv / Shutterstock.com

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