AllgemeinSchwarzarbeit: Wann sie anfängt und warum sie uns allen schadet

Schwarzarbeit: Wann sie anfängt und warum sie uns allen schadet

Schwarzarbeit ist verboten, so viel legt schon die Bezeichnung nahe. Aber wann handelt es sich eigentlich tatsächlich um Schwarzarbeit? Darf man gar keine Arbeiten gegen Geld für andere erledigen, ohne dass man sich gleich strafbar machen würde? Hier erfährst du, wann man von Schwarzarbeit spricht, welche Konsequenzen Schwarzarbeit haben kann und wer sie überhaupt kontrolliert.

Schwarzarbeit: Definition

Schwarzarbeit – jeder kennt den Begriff. Doch wann handelt es sich im juristischen Sinn um Schwarzarbeit? Das ist der Fall, wenn trotz eines faktisch bestehenden Beschäftigungsverhältnisses weder Steuern gezahlt noch Sozialversicherungsabgaben abgeführt werden. Das Arbeitsverhältnis wird überhaupt nicht offiziell angemeldet. Damit verstößt der Arbeitgeber gegen gesetzliche Regelungen: Arbeitgeber haben eine Meldepflicht und müssen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge für ihre Beschäftigten abführen. Auch wenn ein Selbstständiger kein Gewerbe oder Handwerk angemeldet hat, obwohl er das müsste, handelt es sich um Schwarzarbeit.

Genaueres regelt das oft als Schwarzarbeitsgesetz bezeichnete Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz („Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung“, kurz SchwarzArbG). Gemäß § 1 SchwarzArbG machen sich der Strafarbeit schuldig:

  • Arbeitgeber, Unternehmer oder Selbstständige, die ihre sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllen
  • Steuerpflichtige, die ihre steuerlichen Pflichten gemäß ihrer Dienst- oder Werkleistungen nicht erfüllen
  • Empfänger von Sozialleistungen, die ihre Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllen
  • Selbstständige, die kein Gewerbe anmelden, obwohl sie dazu verpflichtet wären
  • Selbstständige Handwerker, die ihr Handwerk betreiben, ohne sich wie vorgesehen in die Handwerksrolle einzutragen

Auch eine Beschäftigung ohne die erforderliche Arbeitserlaubnis ist nach dem SchwarzArbG Schwarzarbeit.

Was ist Schwarzarbeit, was nicht? Typische Merkmale und Grenzen

Es gibt bestimmte Anzeichen, die auf Schwarz-Arbeit hindeuten. Typischerweise werden Beschäftigte in diesem Fall bar bezahlt – ganz oder teilweise. Es kann sein, dass die Tätigkeit zwar angemeldet ist, aber nicht in vollem Umfang. Der Arbeitgeber zahlt entsprechend auch nur für einen Teil der Arbeitsstunden seines Mitarbeiters Steuern und Sozialversicherungsabgaben. Ebenso typisch ist es, dass es keine Steuerkarte gibt, und offizielle Nachweise über die Tätigkeit fehlen.

Auf Schwarzarbeit kann auch die Höhe des Lohns hindeuten: Das Gehalt fällt bei Schwarzarbeit oft wesentlich niedriger aus, als es ansonsten in der Branche üblich ist. Auch der Mindestlohn kann dadurch unterlaufen werden. Möglicherweise arbeiten die Beschäftigten zu ungewöhnlichen Zeiten oder an ungewöhnlichen Orten. Als Kunde erhältst du von jemandem, der schwarz arbeitet, keine Rechnung – zum Beispiel, wenn du einen Handwerker beauftragst oder eine Putzhilfe beschäftigst.

Es gibt allerdings Fälle, in denen Menschen andere für etwas bezahlen, ohne dass das offiziell als Arbeitsverhältnis gemeldet wäre. Es muss sich dabei nicht zwingend um Schwarzarbeit handeln, aber es kommt auf die konkreten Umstände an. Nachbarschaftshilfe und Gefälligkeitsarbeiten im Bekanntenkreis sind, auch gegen Geld, meist kein Problem.

Wichtig ist, dass die Tätigkeit nicht auf einen Gewinn ausgelegt ist und die tätige Person davon nicht ihren Lebensunterhalt bestreitet. Die Arbeit sollte auch möglichst nicht regelmäßig stattfinden. Und die Bezahlung, wenn es denn eine gibt, sollte nicht so hoch sein, dass sie dem entspricht, was man auch bei der Beauftragung eines professionellen Anbieters ausgeben müsste. Praktisch heißt das: Wenn ein Nachbar einer älteren Dame hin und wieder Getränke vom Einkaufen mitbringt und sie ihm dafür hin und wieder etwas Geld zusteckt, handelt es sich nicht um Schwarzarbeit. Das ist ebenso wenig der Fall, wenn ein Tischler einem Angehörigen ein Möbelstück baut und dafür einen kleinen Obolus als Dank erhält.

Welche Folgen kann Schwarzarbeit haben?

Schwarzarbeit kann weitreichende Folgen haben – für Firmen, Beschäftigte, Kunden, den Staat und die Gesellschaft. Fangen wir mit Arbeitgebern an: Sie sparen zwar Geld, wenn sie Mitarbeiter schwarz beschäftigen. Das macht den Betrieb wirtschaftlicher und ist ein Wettbewerbsvorteil. Sie riskieren allerdings hohe Strafen, wenn die Schwarzarbeit auffliegt.

Dasselbe gilt für Beschäftigte: Ihnen bleibt bei Schwarz-Arbeit auf der einen Seite zwar der gesamte Lohn, da keine Steuern oder Sozialversicherungsabgaben davon abgehen. Auch sie können sich aber mit hohen Strafen konfrontiert sehen, wenn der Zoll der Schwarzarbeit auf die Schliche kommt. Und wenn der Arbeitgeber ihnen den vereinbarten Lohn nicht zahlt, haben sie keine Möglichkeit, ihn juristisch einzuklagen. Außerdem zahlen Schwarzarbeiter nicht in die Renten- und Arbeitslosenversicherung ein. Dadurch verringern sich die entsprechenden Ansprüche.

Schwarzarbeit kann auch für Endkunden zum Problem werden. Auf der einen Seite können sie zwar häufig von sehr günstigen Sätzen profitieren, wenn sie zum Beispiel einen Handwerker schwarz beschäftigen. Andererseits haben sie bei Mängeln wenig Handhabe. Auf möglichen Folgekosten bleiben sie wahrscheinlich sitzen.

Dem Staat gehen durch entgangene Steuereinnahmen durch Schwarzarbeit pro Jahr mehrere hundert Milliarden Euro verloren. Das Geld fehlt, denn es kann nicht in Dinge gesteckt werden, die der Gesellschaft zugutekommen. So leidet auch die Gesellschaft unter Schwarzarbeit, wenn etwa weniger Geld für Gesundheit, Bildung und Soziales vorhanden ist. Auch Leistungsträger wie die Agentur für Arbeit erhalten weniger Geld.

Schwarzarbeit wirkt sich auch auf die Wirtschaft und den Wettbewerb aus. Sie kann zu einem Preisdumping führen, das seriösen Anbietern, die sich an die Gesetze halten, schadet. Das kann so weit gehen, dass kleinere Betriebe Insolvenz anmelden müssen, weil sie im Preiskampf nicht bestehen können. Auch Arbeitsplätze sind durch Schwarzarbeit in Gefahr – direkt und indirekt. Reguläre Arbeitsplätze könnten abgebaut und durch Schwarzarbeiter ersetzt werden. Oder Firmen müssen betriebsbedingte Kündigungen aussprechen, weil es für sie wegen Schwarzarbeit bei anderen Firmen wirtschaftlich nicht gut läuft. 

Diese Strafen drohen bei Schwarzarbeit

Bei Schwarzarbeit drohen Geld- und Freiheitsstrafen, und zwar allen Beteiligten. Schwarzarbeit kann eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat darstellen, je nachdem, wie genau gegen die Gesetze verstoßen wurde. Im Bereich von Ordnungswidrigkeiten – etwa der Beschäftigung eines Mitarbeiters ohne ordnungsgemäße Anmeldung – sind Bußgelder von bis zu 50.000 Euro vorgesehen, wobei derart hohe Strafen in der Praxis selten vorkommen. Für die erwähnte Nichtanmeldung eines Mitarbeiters zur Sozialversicherung drohen Arbeitgebern etwa Bußgelder von bis zu 25.000 Euro. Übt jemand ein Gewerbe ohne Erlaubnis aus, drohen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro, dasselbe gilt für die Beauftragung von Schwarzarbeit.

Um eine Straftat handelt es sich hingegen, wenn Schwarzarbeit mit Steuerhinterziehung oder dem Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen verbunden ist. In diesem Fall sind theoretisch Geldstrafen von bis zu 500.000 Euro möglich, alternativ Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren. 

Besonders im Haushalt von Privatpersonen kommt es immer wieder zu Schwarzarbeit. Die meisten Putzhilfen sind etwa nicht offiziell als solche gemeldet und arbeiten damit schwarz. Fliegt das auf, kommen auch auf die Kunden Strafen zu. Bei Schwarzarbeit müssen Privatpersonen, die eine nicht angemeldete Person auf geringfügiger Basis in ihrem Haushalt beschäftigen, bis zu 5000 Euro zahlen.

Neben diesen Strafen müssen die Verursacher auch Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen, die sie zu Unrecht nicht gezahlt haben. Die genannten Strafen und Nachzahlungen kommen nicht nur auf Auftraggeber, sondern auch schwarzarbeitende Beschäftigte zu. Falls die Schwarzarbeit neben einem regulären Job geschieht, kann der Arbeitgeber den Mitarbeiter dafür auch abmahnen oder ihm sogar kündigen.

Wer kontrolliert Schwarzarbeit?

Für die Kontrolle von Schwarzarbeit ist die Zollverwaltung zuständig, konkret die Finanzkontrolle Schwarzarbeit. Bei Hinweisen auf Schwarzarbeit liegt die Beweispflicht für die Schwarzarbeit beim Kläger. Manche Fälle sind schwer nachzuweisen, wenn es nicht direkte Zeugen gibt, die sich an die Finanzkontrolle Schwarzarbeit gewandt haben oder es eine Selbstanzeige bei Schwarzarbeit gab.

Der Zoll darf Betriebe auf Schwarzarbeit kontrollieren – auf eigene Initiative oder nach entsprechenden Hinweisen auf Gesetzesverstöße. In diesem Rahmen dürfen Zollbeamte Grundstücke und Gebäude betreten, Personen vor Ort befragen, Personalien überprüfen und Unterlagen einsehen. Falls nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern auch ein Straftatbestand gegeben ist, wird zudem die Staatsanwaltschaft involviert. Der Zoll zeigt bei Schwarzarbeit den Verursacher an, wodurch die Angelegenheit in die Zuständigkeit der Gerichte fällt.

Wann verjährt Schwarzarbeit?

Fast alle Straftaten verjähren irgendwann. Wenn die Verjährungsfrist verstrichen ist, kann der Verursacher dafür nicht mehr belangt werden und muss somit keine Strafen mehr befürchten. Wie ist das bei Schwarzarbeit? Bis vor einigen Jahren war es so, dass Schwarzarbeit erst nach 35 Jahren verjährte. Das ist nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom September 2020 nicht mehr der Fall. Der BGH hat festgelegt, dass Straftaten gemäß § 266a Strafgesetzbuch (StGB) (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) strafrechtlich bereits nach fünf Jahren verjähren, und zwar ausgehend vom Fälligkeitszeitpunkt für den jeweiligen Beitragsmonat.

Das gilt allerdings nur für die strafrechtliche Verjährung von Schwarzarbeit. Die sozialversicherungsrechtliche Verjährung von Schwarzarbeit ist anders geregelt und hat sich nicht verändert: Sie liegt nach wie vor bei 30 Jahren. Das bedeutet, dass man für die zu Unrecht nicht gezahlten Sozialversicherungsbeiträge noch belangt werden kann, bis diese Verjährungsfrist ebenfalls verstrichen ist.

Bildnachweis: Africa Studio / Shutterstock.com

VERWANDTE ARTIKEL

BEWERBUNG

Bewerbungsratgeber von Lebenslauf.de

Ratgeberwissen im Buchformat - Inklusive Gutscheincode

 

NEUE BEITRÄGE