AllgemeinKrankenversicherung im Minijob: Was du wissen musst

Krankenversicherung im Minijob: Was du wissen musst

In Deutschland besteht eine Krankenversicherungspflicht: Jeder Mensch muss krankenversichert sein. Oft ist das über die Arbeitsstelle der Fall. Doch was gilt bei einem Minijob für die Krankenversicherung? Ist man über den Minijob krankenversichert oder muss man sich anderweitig versichern? Hier erfährst du, was zum Thema Krankenversicherung im Minijob wichtig ist.

Minijob & Krankenversicherung: Wie ist man im Minijob krankenversichert?

Minijobs sind beliebte Formen der Beschäftigungen für Menschen, die nicht allzu viel arbeiten, sich aber trotzdem etwas hinzuverdienen möchten. Die sogenannte geringfügige Beschäftigung ist durch gewisse Rahmenbedingungen gekennzeichnet. Ob es sich um einen Minijob handelt, bestimmt nicht so sehr die Tätigkeit, wobei manche Tätigkeiten oft typische Minijobber-Beschäftigungen sind. Vielmehr kommt es in erster Linie auf das Arbeitsentgelt an.

Ein Minijob kann durch eine sogenannte Entgeltgeringfügigkeit gegeben sein, wenn Gehalt oder Lohn monatlich im Schnitt nicht mehr als 538 Euro betragen. Lange Zeit lag diese Grenze bei 450 Euro, zuletzt betrug sie bis Ende 2023 520 Euro. Gemeint sind dabei Durchschnittswerte: Das Entgelt darf im Einzelfall auch mal höher sein, wenn es anschließend wieder ausgeglichen wird. Ein Minijob kann außerdem gegeben sein, wenn jemand pro Jahr nicht mehr als 70 Tage oder drei Monate die jeweilige Beschäftigung ausübt. Dann spricht man auch von einer Zeitgeringfügigkeit.

Wie verhält es sich mit der Krankenversicherung bei einem 450-Euro-Job beziehungsweise 538-Euro-Job? Ein Minijob geht mit einer Reihe von Besonderheiten einher. Das betrifft vor allem die fast vollständige Befreiung von Sozialversicherungsbeiträgen, zumindest aufseiten des Beschäftigten. Die Beiträge an die verschiedenen Zweige der Sozialversicherung entfallen für Minijobber, abgesehen von Zahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung. Auch davon können sich Minijobber aber auf Antrag befreien lassen.

Im Umkehrschluss besteht allerdings auch kein Schutz in der Arbeitslosenversicherung und es werden (im Falle einer Befreiung) keine Rentenbeiträge angespart. Somit besteht auch keine Krankenversicherung oder Pflegeversicherung über den Minijob. Das bedeutet, dass die Beschäftigten anderweitig krankenversichert sein müssen. Welche Szenarien dabei vorstellbar sind, erfährst du weiter unten im Text.

Krankenversicherung: Beitragsfreiheit bei Minijobs

Für viele Beschäftigte sind Minijobs attraktiv, weil der Bruttoverdienst fast oder komplett dem Nettoentgelt entspricht. Das liegt daran, dass für Minijobber weder Steuern anfallen noch Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen. Auch bei der Krankenversicherung herrscht eine Beitragsfreiheit bei Minijobs. Das bedeutet aber nicht, dass im Zweifel einfach auf eine Krankenversicherung verzichtet werden kann. In irgendeiner Form muss jeder Mensch in Deutschland krankenversichert sein.

Manchmal können jedoch auch bei geringfügigen Beschäftigten Krankenversicherungsbeiträge anfallen, sodass die Beitragsfreiheit entfällt. Dies trifft beispielsweise zu, wenn jemand durch seine Einkünfte in Wahrheit keinen Minijob mehr hat, sondern einen Midijob. Dann besteht auch wieder eine Sozialversicherungspflicht. Diese Pflicht kann auch entstehen, wenn ein Beschäftigter zwar tatsächlich Minijobber ist, aber mehrere Minijobs parallel ausübt. Sobald die entsprechenden Verdienstgrenzen überschritten werden, müssen auch Sozialversicherungsbeiträge inklusive Beiträgen zur Krankenversicherung gezahlt werden.

Möglichkeiten der Krankenversicherung im Minijob

Über den Minijob sind Beschäftigte nicht krankenversichert. Trotzdem muss eine Krankenversicherung bestehen. Es kann zum Beispiel sein, dass jemand noch einer Hauptbeschäftigung nachgeht, über die er krankenversichert ist. Diese Person arbeitet dann beispielsweise fünf Tage die Woche in Vollzeit oder Teilzeit, übt am Wochenende aber noch eine geringfügige Beschäftigung aus. Das Gehalt oder der Lohn aus dem Minijob wirkt sich nicht auf die Krankenversicherungsbeiträge aus.

Es kann sein, dass es neben dem Minijob keine weitere Beschäftigung oder zumindest keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung gibt. Dann könnten Minijobber auch über eine Familienversicherung abgesichert sein. Das betrifft häufig Studenten, die bis zum Alter von 25 Jahren kostenlos über die Eltern krankenversichert sein können. Ältere Menschen, die nur einen Minijob ausüben, können auch über ihren Ehepartner oder ihre Ehepartnerin familienversichert sein.

In anderen Fällen besteht eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung. Die Betroffenen haben weder einen versicherungspflichtigen Hauptjob noch gibt es die Möglichkeit einer Familienversicherung, sodass nur diese Option bleibt. Wer sich freiwillig gesetzlich versichert, muss die Krankenversicherungsbeiträge in voller Höhe selbst zahlen. Der Arbeitgeber aus dem Minijob muss sich nicht daran beteiligen. Für Studenten kann das auch eine Krankenversicherung für Studierende mit ihren niedrigeren Beiträgen sein.

Auch eine private Krankenversicherung kann bei Minijobbern bestehen. Das ist der Fall, wenn jemand in einer Hauptbeschäftigung so viel verdient, dass er sich privat krankenversichern kann. Diese Option kann auch möglich sein, wenn Ehepartner oder die Eltern verbeamtet sind und sich für eine private Krankenversicherung entschieden haben.

Die Krankenkasse wechseln: So geht’s

Viele Minijobber haben einen Hauptjob oder eine Familienversicherung, über die sie krankenversichert sind. Dass der Minijob nicht mit einer Krankenversicherung einhergeht und sich der Arbeitgeber somit auch nicht an den Kosten dafür beteiligt, ist dann unerheblich. Anders sieht es für geringfügig Beschäftigte aus, die nicht schon anderweitig versichert sind. Sie müssen sich selbst gesetzlich krankenversichern und die Beiträge in voller Höhe aus eigener Tasche finanzieren. Vom Minijob-Gehalt bleibt dann oft wenig übrig, vor allem, wenn ein (vergleichsweise günstiger) Krankenversicherungs-Tarif für Studenten keine Option ist.

In so einer Situation ist es empfehlenswert, genau zu überlegen, für welche Krankenversicherung man sich entscheidet. Ein Wechsel kann sich in manchen Fällen lohnen – wegen geringerer Beiträge oder besserer Leistungen – und ist meist problemlos möglich. In der Regel ist ein Krankenkassen-Wechsel allerdings nur möglich, wenn jemand mindestens zwölf Monate lang Mitglied der betreffenden Kasse war.

So gehst du vor, wenn du die Krankenversicherung wechseln möchtest: Zunächst vergleichst du Angebote und entscheidest dich für eine neue Versicherung. Dort meldest du dich und teilst mit, dass du Mitglied der betreffenden Krankenkasse werden möchtest. Den Rest übernimmt die neue Krankenversicherung. Sie sorgt dafür, dass die Kündigung bei der bisherigen Krankenkasse in die Wege geleitet wird. Der Antrag auf Aufnahme kann meist bequem online gestellt werden. So kann ein Krankenkassen-Wechsel in wenigen Minuten erledigt werden. Ist ein Wechsel nicht möglich, weil die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind, teilt die neue Krankenkasse dir das mit.

Wichtig für Beschäftigte: Du solltest dem Arbeitgeber Bescheid sagen, dass du die Krankenkasse gewechselt hast. Der Arbeitgeber meldet dich dann bei der neuen Versicherung an.

Mehrere Minijobs: Was Minijobber wissen müssen

Neben einem Minijob bleibt oft noch Zeit für eine weitere Beschäftigung – etwa für einen regulären Vollzeit- oder Teilzeitjob. In anderen Fällen haben die Beschäftigten einen zweiten Minijob. Bevor du dich für einen Zweitjob entscheidest, der wie deine erste Tätigkeit auf geringfügiger Basis ist, solltest du jedoch einige Aspekte bedenken.

Ein Minijob bietet in steuerlicher Hinsicht Vorteile, außerdem sparst du Sozialversicherungsabgaben. Das kann solche Beschäftigungsverhältnisse attraktiv machen. Aber Vorsicht: Du kannst diese Vorteile nicht bei mehreren Minijobs nutzen, jedenfalls nicht unbegrenzt. Die Geringfügigkeitsgrenze gilt auch in diesem Fall. In steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht handelt es sich nur dann weiterhin um Minijobs, wenn der Verdienst aus beiden Beschäftigungen zusammen 538 Euro im Monat nicht überschreitet. Ist das Gehalt insgesamt höher, fallen Sozialversicherungsbeiträge an, und zwar für alle Minijobs. Praktisch ist es deshalb oft keine sinnvolle Option, mehrere Minijobs parallel auszuüben.

Kurzarbeit und Minijob: Wie wirkt es sich auf die Krankenversicherung aus?

Wenn der Hauptarbeitgeber in wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckt und deshalb Mitarbeiter in Kurzarbeit schickt, bedeutet das Gehaltseinbußen bei den Beschäftigten. Auch durch verringerte Arbeitszeiten bei Kurzarbeit überlegen viele Betroffene, sich zeitweise einen Minijob zu suchen. Das ist grundsätzlich möglich, allerdings sollte bedacht werden, dass die zusätzlichen Einkünfte in der Regel auf das Kurzarbeitergeld angerechnet werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn Beschäftigte sich ihre Nebentätigkeit gesucht haben, als sie schon in Kurzarbeit waren.

Wenn ein Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld bekommt, ändert das nichts an seiner sozialen Absicherung. Das Versicherungsverhältnis in Kranken- und Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung wird durch Kurzarbeit nicht unterbrochen oder verändert. Für den Minijob gilt wie gehabt: Es fallen keine Sozialversicherungsbeiträge für den Beschäftigten an, wenn dieser sich auch von den Rentenversicherungsbeiträgen befreien lässt. Die Kurzarbeit im anderen Job ändert daran nichts.

Fazit: So verhält es sich mit der Krankenversicherung im Minijob

  • Ein Minijob weist bestimmte Besonderheiten auf, die ihn für Beschäftigte attraktiv machen können. Dazu zählt die fast vollständige Beitragsfreiheit bei der Sozialversicherung.
  • Diese Beitragsfreiheit führt dazu, dass Minijobber nicht über ihren Minijob krankenversichert sind. Von dem Verdienst aus der geringfügigen Beschäftigung gehen keine Zahlungen an die Krankenversicherung ab.
  • Da eine Krankenversicherungspflicht besteht, müssen Minijobber dennoch krankenversichert sein. Das kann zum Beispiel über einen Hauptjob der Fall sein, aber auch über eine freiwillige Versicherung oder eine Familienversicherung.
  • Wenn jemand mehrere Minijobs parallel ausübt, kann das dazu führen, dass er die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet. Dann handelt es sich nicht mehr um Minijobs, sondern um reguläre Stellen mit der üblichen Sozialversicherungspflicht.
  • Bei individuellen Fragen steht die Krankenkasse oder ein Versicherungsberater als Anlaufstelle zur Verfügung.

Bildnachweis: U__Photo / Shutterstock.com

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