Manche Arbeitnehmer haben nicht nur einen, sondern gleich mehrere Jobs – zum Beispiel, weil das Geld sonst nicht reicht oder weil sie sich etwas hinzuverdienen möchten. Bevor du einen Zweitjob annimmst, solltest du aber klären, ob das überhaupt erlaubt ist. Unter Umständen kann dein Arbeitgeber dir eine Nebentätigkeit nämlich verbieten. Außerdem wichtig ist das Thema Steuern. Hier erfährst du, was du beachten solltest, wenn du einen Zweitjob ausüben möchtest.
- Warum viele Menschen mehrere Jobs haben
- Zweitjob: Muss man den Arbeitgeber um Erlaubnis bitten?
- Konkurrenztätigkeiten sind nicht erlaubt
- Ein Zweitjob darf nicht gegen rechtliche Vorgaben verstoßen
- Arbeitgeber verbietet Zweitjob: Darf er das?
- Unerlaubter Zweitjob: Welche Folgen drohen?
- Zweitjob und Steuern: Das solltest du wissen
- Warum ein Minijob als Zweitjob eine gute Lösung sein kann
Warum viele Menschen mehrere Jobs haben
Wer arbeitet, hat meist nur einen Job. Manche Beschäftigte üben hingegen nebenher einen Zweitjob oder sogar einen dritten Job aus. Das kann viele Gründe haben. Meist stecken hinter der Motivation, sich einen weiteren Job zu suchen, schlicht finanzielle Erwägungen. Wer in seinem Hauptjob nicht genug verdient, um über die Runden zu kommen, ist oft gezwungen, etwas hinzuzuverdienen. Andere haben zwar genügend Geld, möchten sich aber etwas leisten können – und suchen sich deshalb einen Zweitjob.
Ein weiterer möglicher Grund für einen Zweitjob: Man hat Lust auf die betreffende Tätigkeit. Außerdem muss nicht jeder Nebenjob zeitaufwendig sein; man kann schließlich auch einmal im Monat am Wochenende einem Zweitjob nachgehen, ohne dadurch allzu stark in seiner Freizeit beschnitten zu sein.
Auch eine nebenberufliche Selbständigkeit ist letztlich nichts anderes als ein Zweitjob. Wer seine Selbständigkeit langsam aufbauen möchte, macht das oft lieber neben einem sicheren Job, statt durch eine Kündigung den Sprung ins kalte Wasser zu wagen.
Zweitjob: Muss man den Arbeitgeber um Erlaubnis bitten?
Du möchtest oder musst dir einen Zweitjob suchen – aber darfst du das überhaupt ohne Weiteres? Tatsächlich kannst du nicht alleine darüber entscheiden, ob du dir eine Nebentätigkeit suchst oder nicht. In vielen Fällen hat dein Arbeitgeber ein Mitspracherecht. Um Missverständnisse und Streitigkeiten vorzubeugen, ist es sinnvoll, deinen Arbeitgeber um Erlaubnis zu bitten, bevor du einen Zweitjob annimmst.
Womöglich bist du dazu sogar vertraglich verpflichtet. Wirf am besten einen Blick in deinen Arbeitsvertrag – dort könnte das Thema Nebentätigkeit geregelt sein. Viele Arbeitgeber legen fest, dass ihre Mitarbeiter sie generell um Erlaubnis bitten müssen, bevor sie eine weitere Tätigkeit annehmen. Falls das bei dir auch so ist, musst du dich grundsätzlich daran halten. Jegliche Nebentätigkeiten pauschal verbieten dürfen Arbeitgeber allerdings nicht. Wenn sich eine solche Regelung in deinem Arbeitsvertrag findet, ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass sie nicht wirksam ist.
Falls du dazu verpflichtet bist, einen Zweitjob von deinem eigentlichen Arbeitgeber genehmigen zu lassen, solltest du das am besten schriftlich tun. Mit der – ebenfalls schriftlichen – Erlaubnis deines Arbeitgebers hast du einen Nachweis darüber, dass der Arbeitgeber mit deinem Zweitjob einverstanden ist.
Klar geregelt sind Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst. Wenn du im öffentlichen Dienst arbeitest, muss ein Zweitjob immer vorher von der Dienststelle genehmigt werden.
Konkurrenztätigkeiten sind nicht erlaubt
Im Arbeitsvertrag steht nichts über Nebentätigkeiten. Heißt das, dass du in der Entscheidung für einen Zweitjob völlig frei bist? Nein. Du bist deinem Arbeitgeber gegenüber zu Treue verpflichtet. Das bedeutet auch, dass du nichts tun darfst, was seinen Interessen schadet. Das wäre jedoch der Fall, wenn du für einen direkten Konkurrenten der Firma tätig werden würdest.
Du darfst auch nicht deinerseits zum (nebenberuflichen) Konkurrenten deines Arbeitgebers werden, indem du als Selbständiger entsprechende Leistungen anbietest. Auch damit würdest du gegen deine Treuepflicht verstoßen. Damit kommen nur Zweitjobs oder freiberufliche Nebentätigkeiten infrage, die sich inhaltlich klar von deinem Hauptjob unterscheiden.
Ein Zweitjob darf nicht gegen rechtliche Vorgaben verstoßen
Eingeschränkt bist du bei der Wahl eines Zweitjobs außerdem durch arbeitsrechtliche Vorgaben. Insbesondere das Arbeitszeitgesetz kann dir bei deinen Plänen einen Strich durch die Rechnung machen. Das gilt zumindest, wenn du deinen Hauptjob bereits in Vollzeit ausübst.
Nach den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes darfst du im Regelfall wöchentlich höchstens 48 Stunden arbeiten. Ausnahmsweise darf die wöchentliche Arbeitszeit auf bis zu 60 Stunden verlängert werden, dies muss allerdings ausgeglichen werden. Wenn du mehrere Jobs hast, zählen alle Tätigkeiten zusammen. Dadurch bleibt bei einem Vollzeitjob nahezu kein Spielraum für eine Nebentätigkeit, die du nicht nur hin und wieder ausübst.
Auch an die gesetzlichen Vorgaben zur Ruhezeit musst du dich halten. Die gesetzliche Ruhezeit beträgt im Normalfall elf Stunden, in manchen Bereichen kann sie um eine Stunde verkürzt werden. Zwischen einem Arbeitseinsatz und dem nächsten – egal, bei welchem Arbeitgeber – muss also mindestens diese Zeit liegen. Das dient deiner Erholung.
Arbeitgeber verbietet Zweitjob: Darf er das?
Du hast deinen Vorgesetzten um Erlaubnis gebeten, einen Zweitjob ausüben zu dürfen. Er sagt Nein. Darf er das? Und wenn ja: unter welchen Umständen? Dein Arbeitgeber darf nicht willkürlich entscheiden, dass du den gewünschten Zweitjob nicht annimmst. Mit einer guten Begründung kann er dir eine Nebentätigkeit jedoch sehr wohl verbieten.
Dabei kommt es auf die Argumente an, die aus Sicht deines Arbeitgebers gegen einen Zweitjob sprechen. Möglicherweise befürchtet dein Chef, dass du dich nicht mehr wirklich erholen kannst, wenn du einen Zweitjob hast. Darunter könnte deine Aufmerksamkeit ebenso leiden wie deine Leistungsfähigkeit – was ein Nachteil für den Arbeitgeber wäre. Das muss er nicht hinnehmen.
Es macht jedoch einen Unterschied, ob jemand in seinem Hauptjob bereits 40 Stunden pro Woche arbeitet oder lediglich 20. Bei einer Teilzeitbeschäftigung hat es der Arbeitgeber schwerer, eine mögliche Überlastung als Grund für das Verbot eines Zweitjobs durchzubringen.
Dein Arbeitgeber darf sein Veto auch einlegen, wenn du mit der Ausübung eines Zweitjobs wahrscheinlich gegen die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes verstoßen würdest. Das liegt nahe, wenn du schon in Vollzeit arbeitest. Nicht zuletzt darf dein Vorgesetzter dir auch eine Nebentätigkeit bei einem Konkurrenten der Firma verbieten – das ist schließlich ohnehin nicht erlaubt.
Unerlaubter Zweitjob: Welche Folgen drohen?
Ohne die Erlaubnis deines Arbeitgebers beziehungsweise gegen dessen Widerstand solltest du keinen Zweitjob annehmen. Nur, wenn du weißt, dass dein Arbeitgeber damit kein Problem hat, ist eine Nebentätigkeit unproblematisch. Verstößt du hingegen gegen ein Verbot oder kommst deiner möglicherweise bestehenden Pflicht, Nebentätigkeiten anzuzeigen, nicht nach, kann das arbeitsrechtliche Folgen haben.
Wenn dein Arbeitgeber von deinem Zweitjob erfährt, kann er dich dafür abmahnen. Selbst eine Kündigung ist unter Umständen möglich. In jedem Fall musst du dich darauf einstellen, deinen Zweitjob aufzugeben, wenn dein Arbeitgeber damit partout nicht einverstanden ist.
Wenn du glaubst, dass dein Arbeitgeber dir die Nebentätigkeit eigentlich nicht verbieten darf, kannst du dich auch an einen Anwalt wenden, um dich beraten zu lassen. Wenn du juristische Schritte gegen deinen Arbeitgeber gehst, kann das aber die Beziehung zwischen euch belasten. Das solltest du bei deiner Reaktion auf das Verbot eines Zweitjobs bedenken.
Zweitjob und Steuern: Das solltest du wissen
Bevor du einen Zweitjob annimmst, solltest du dich auch mit dem Thema Steuer befassen. Vielen Arbeitnehmern ist nicht klar, was ein Nebenjob für die Besteuerung ihrer Einnahmen bedeutet. Ein Zweitjob fällt automatisch in Steuerklasse 6 – die ungünstigste Steuerklasse für Arbeitnehmer.
Mit dem Zweitjob hast du in Steuerklasse 6 die höchsten Abgaben, da Freibeträge entfallen. Freibeträge wie den Grundfreibetrag, den Kinderfreibetrag, den Sonderausgaben-Pauschbetrag und den Arbeitnehmerpauschbetrag kannst du schließlich schon in deiner eigentlichen Steuerklasse nutzen. An der Steuerklasse für deinen Hauptjob ändert sich durch eine Nebentätigkeit jedoch nichts.
Wenn du einen Zweitjob in Steuerklasse 6 ausübst, bleibt von deinem Bruttogehalt womöglich wenig übrig. Das kann dazu führen, dass sich die Nebentätigkeit gar nicht lohnt. Mit einem Brutto-Netto-Rechner kannst du herausfinden, wie viel dir von deinen Einnahmen aus dem Zweitjob netto bleiben würde.
Warum ein Minijob als Zweitjob eine gute Lösung sein kann
Weil ein Zweitjob in Steuerklasse 6 eingestuft wird, lohnt er sich oft nicht. Ganz auf eine Nebentätigkeit verzichten musst du aber deshalb nicht unbedingt. Die Lösung kann ein Minijob als Zweitjob sein.
Steuerlich hast du dann keine Probleme, denn auf deiner Seite fallen dafür keine Steuern an. Außerdem gehen von deinen Einnahmen aus einem Minijob keine Sozialversicherungsabgaben ab. Du bist lediglich verpflichtet, Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen, kannst dich davon aber auch befreien lassen. Dann entspricht dein Bruttoverdienst deinen Nettoeinnahmen.
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