AllgemeinVerdienstausfall: Anspruch auf Entschädigung – wann besteht er?

Verdienstausfall: Anspruch auf Entschädigung – wann besteht er?

Wenn Beschäftigte durch bestimmte Umstände nicht arbeiten können, entgeht ihnen ihr üblicher Verdienst. In solchen Situationen kann es sein, dass du Anspruch auf einen Verdienstausfall hast. Unter welchen Umständen das der Fall sein kann, wie hoch die Entschädigung ist und wie du an dein Geld kommst – in diesem Artikel verraten wir es dir.

Verdienstausfall: Was ist das?

Arbeitnehmer finanzieren ihren Lebensunterhalt durch ihre Arbeitstätigkeit. Manchmal sind sie krank und können deshalb nicht arbeiten – sie sind arbeitsunfähig. In anderen Fällen liegt keine Erkrankung auf Seiten des Beschäftigten vor, Betroffene sind aber durch bestimmte Umstände dennoch an ihrer Arbeit gehindert. In solchen Fällen haben sie einen Verdienstausfall: Ihr übliches Gehalt oder der übliche Lohn entgeht ihnen, weil sie nicht arbeiten können.

Wenn von einem Verdienstausfall die Rede ist, ist oft nicht nur der eigentliche Verdienstausfall gemeint, sondern die Entschädigung, die in solchen Fällen gezahlt werden kann. Besonders relevant ist dieses Thema im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie. Das betrifft zwar nicht Beschäftigte, die an Covid-19 erkrankt sind – sie sind durch ihre Krankheit arbeitsunfähig und haben Anspruch auf bis zu sechs Wochen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Eine Entschädigung bei Verdienstausfall kann aber vorgesehen sein, wenn jemand aufgrund von behördlichen Anordnungen nicht arbeiten darf.

Anspruch auf Entschädigung bei Verdienstausfall im Rahmen der Corona-Pandemie

In manchen Fällen zwingen äußere Umstände Beschäftigte dazu, ihre Arbeit vorübergehend ruhen zu lassen. Wann besteht dann Anspruch auf eine Entschädigung bei Verdienstausfall? Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn sich der Verdienstausfall im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ergibt. Es kann etwa sein, dass zuständige Behörden bestimmte Maßnahmen angeordnet haben, die die Arbeit von Beschäftigten verhindern – zum Beispiel eine Quarantäne als Kontaktperson oder als möglicherweise infizierte Person. Wenn Selbstständige durch ein Tätigkeitsverbot oder eine behördlich angeordnete Quarantäne einen Verdienstausfall haben, können auch sie eine Entschädigung beantragen.

Genaueres regelt § 56 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Dort heißt es: Wer als „Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern […] Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld“.

Es kommt in der Praxis darauf an, welche behördlichen Anordnungen gegenwärtig gelten. Ist eine Quarantäne zum Beispiel nicht verpflichtend, sondern freiwillig, haben Betroffene keinen Anspruch auf Entschädigung bei einem Verdienstausfall. Anders sieht es aus, wenn die Betroffenen keine andere Wahl haben, als der Arbeit fernzubleiben.

Es kann auch sein, dass Kinderbetreuungseinrichtungen nach behördlicher Anordnung geschlossen wurden. Berufstätige Eltern müssen ihre Kinder dann anderweitig betreuen. In solchen Fällen kann ein Anspruch auf Entschädigung bei Verdienstausfall bestehen – allerdings nur, wenn nachweislich keine andere Person die Kinderbetreuung übernehmen kann. Das Kind darf zudem höchstens zwölf Jahre alt sein, es sei denn, es hat eine Behinderung. Hier gibt es eine solche Altersgrenze nicht; stattdessen kommt es auf die Hilfebedürftigkeit des Kindes an.

Selbstständige: Wann wird ein Ausfallhonorar fällig?

Es kann Gründe für einen Verdienstausfall geben, die mit der Corona-Pandemie nichts zu tun haben. Selbstständige können dann von ihren Kunden ein Ausfallhonorar einfordern – vorausgesetzt, es wurde vorher eine wirksame Vereinbarung geschlossen, die Kunden zu dieser Zahlung verpflichtet. Entscheidend ist also die individuelle Übereinkunft mit dem jeweiligen Auftraggeber.

So kann zum Beispiel ein Fotograf ein Ausfallhonorar verlangen, wenn Bilder – etwa im Rahmen einer medialen Berichterstattung – beauftragt wurden, die doch nicht gebraucht wurden. Häufig verlangen außerdem Selbstständige ein Ausfallhonorar, die im medizinischen Bereich tätig sind. Es kommt immer wieder vor, dass Patienten ihre Termine bei Ärzten, Physiotherapeuten und Co kurzfristig absagen. Das ist ein Problem für Selbstständige, denn ihnen entgehen die entsprechenden Einnahmen. Deshalb vereinbaren viele Selbstständige im medizinischen Bereich ein Ausfallhonorar mit ihren Patienten für den Fall, dass diese Termine nicht früh genug absagen. Auch hier gilt: Der Patient muss vorher darüber aufgeklärt worden sein, dass er möglicherweise ein Ausfallhonorar zahlen muss. Er muss auch wissen, wann genau das der Fall wäre. 

Verdienstausfall durch Gerichtstermin: Besteht Anspruch auf eine Entschädigung?

Wenn du vor Gericht erscheinen musst, verträgt sich dieser Termin womöglich nicht mit deinen Arbeitszeiten. Da du auf den Termin in der Regel keinen Einfluss hast, musst du dich nach den Vorgaben des Gerichts richten. Das kann dazu führen, dass du nicht arbeiten kannst. Dein Arbeitgeber muss dich von der Arbeit freistellen, wenn du als Zeuge beim Gericht vorgeladen bist. Falls du Kläger oder Beklagter bist, kommt es darauf an, ob deine Anwesenheit vor Gericht zwingend ist oder nicht.

Als Zeuge vor Gericht hast du bei einem Verdienstausfall Anspruch auf Entschädigung. So regelt es § 22 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG). § 22 JVEG gibt auch Aufschluss darüber, wie hoch diese Entschädigung ausfallen muss. Bei der Verdienstausfall-Berechnung bei Gerichtsterminen kommt es demnach darauf an, wie hoch der regelmäßige Bruttoverdienst ist. Pro Stunde werden allerdings maximal 25 Euro ausgezahlt. Wenn du Kläger oder Beklagter bist und das Verfahren gewinnst, kannst du von der gegnerischen Partei eine Entschädigung für deinen Verdienstausfall verlangen.

Entschädigung bei Verdienstausfall: Berechnung des Anspruchs

Wie viel Geld können Betroffene bei einem Verdienstausfall bekommen? Das hängt davon ab, worauf sich der Anspruch auf eine Entschädigung bei Verdienstausfall gründet. Ärzte, Therapeuten und andere Selbstständige legen selbst fest, wie hoch das Ausfallhonorar ist, dass ihre Kunden im Fall einer kurzfristigen Terminabsage zahlen müssen. Wenn du als Zeuge vor Gericht geladen bist, bekommst du deinen üblichen Stundenlohn bis zu einer Obergrenze von 25 Euro erstattet.

Wie hoch die Entschädigung bei einem Verdienstausfall in Verbindung mit behördlichen Maßnahmen im Rahmen der Corona-Pandemie ist, ist im Infektionsschutzgesetz näher geregelt. Gemäß § 56 Infektionsschutzgesetz bemisst sich die Höhe der Verdienstausfallentschädigung am üblichen Gehalt oder Lohn. Relevant ist dabei das Nettoentgelt, also das Bruttogehalt ohne Steuern und Sozialversicherungsabgaben.

Bei Selbstständigen, die Anspruch auf eine Entschädigung bei Verdienstausfall haben, werden zur Verdienstausfall-Berechnung die regulären Einnahmen der betreffenden Person herangezogen. Auch Betriebsausgaben, die nicht vorübergehend ausgesetzt werden können, können durch eine Ausgleichszahlung kompensiert werden.

Wie beantragt man eine Verdienstausfallentschädigung?

Wie kommt man an die Entschädigung bei Verdienstausfall – wo und wie kann man sie beantragen? Das kommt darauf an, worauf sich der Anspruch stützt. Steht der Verdienstausfall in Verbindung mit der Corona-Pandemie, sind die Gesundheitsbehörden der Länder zuständig. Hier kannst du dich erkundigen, wie genau die Modalitäten sind. Üblicherweise müssen sich Arbeitnehmer nicht selbst um die Entschädigung vom Amt kümmern. Der Arbeitgeber erledigt das für sie. Er schießt das Geld erstmal vor und holt es sich dann von der zuständigen Behörde zurück. Als Selbstständiger musst du dich selbst um die Beantragung der Entschädigung kümmern.

Falls du als Zeuge vor Gericht geladen bist, stellst du den Antrag auf Verdienstausfallentschädigung direkt bei Gericht. Falls du als Selbstständiger Anspruch auf ein Ausfallhonorar hast, weil ein Kunde einen Termin kurzfristig abgesagt hat, stellst du das Honorar schriftlich in Rechnung, damit der Kunde es begleichen kann.

Verdienstausfall-Versicherung: Sinnvoll oder nicht?

Um dich gegen einen Verdienstausfall abzusichern, kann eine Verdienstausfall-Versicherung sinnvoll sein. Sie schützt dich für Fälle, in denen du durch Krankheit oder in Folge eines Unfalls längere Zeit nicht arbeiten kannst. Solche Zusatzversicherungen gibt es für Arbeitnehmer und für Selbstständige. Geeignet sein kann zum Beispiel eine Krankentagegeldversicherung oder eine Berufsunfähigkeitsversicherung.

Ob sich eine Verdienstausfall-Versicherung lohnt, kommt auf deine individuellen Umstände an. Wie hart würde es dich treffen, wenn du Verdienstausfälle hättest? Besonders gefährdet sind zum Beispiel Selbstständige, die nichts verdienen, wenn sie nicht arbeiten. Eine Zusatzversicherung kann auch Sinn machen, wenn du zwar einen Anspruch auf Krankengeld hast, dir dieses Geld aber nicht reichen würde, um deine Kosten zu decken.

Mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung sorgst du darüber hinaus für den Fall vor, dass du deinen erlernten Beruf nicht mehr ausüben kannst. Ohne eine private Berufsunfähigkeitsversicherung bestünde nur die Option einer Erwerbsunfähigkeitsrente, die du allerdings nur bekommen kannst, wenn du ganz oder teilweise erwerbsunfähig bist. Praktisch ist das eher selten der Fall, weil viele Berufsunfähige in einem anderen Beruf noch (mehr) arbeiten könnten.

Bei der Frage, ob eine Verdienstausfall-Versicherung im Einzelfall sinnvoll ist, kommt es neben deinem individuellen Risiko auch darauf an, wie teuer eine solche Versicherung wäre. Am besten vergleichst du einige Angebote im Detail und überlegst dann, ob du die Kosten hierfür tragen kannst und willst.

Bildnachweis: voronaman / Shutterstock.com

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