AllgemeinFreistellung: Das sollten Arbeitnehmer wissen

Freistellung: Das sollten Arbeitnehmer wissen

Eine Freistellung von der Arbeit kommt vor allem in Situationen vor, wenn entweder Arbeitgeber oder Arbeitnehmer das Vertragsverhältnis beendet haben, der Arbeitsvertrag also gekündigt ist. Jedoch gibt es im Arbeitsrecht auch andere Formen der Freistellung. Wusstest du zum Beispiel, dass dein jährlicher Urlaub rechtlich betrachtet ebenfalls als Freistellung gilt? Wo die Unterschiede liegen, welche Formen der Freistellung es gibt und worauf du achten solltest, erfährst du hier.

Freistellung: Was versteht man darunter?

Gehen Arbeitnehmer und Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag ein, stimmen sie mit ihrer Unterschrift bestimmten Rechten und Pflichten zu. Eine Hauptpflicht des Arbeitnehmers ist die Pflicht zur Arbeitsleistung, eine Hauptpflicht des Arbeitgebers wiederum ist die zur Bezahlung dieser erbrachten Leistung.

Kommt es zu einer Freistellung, muss der Arbeitnehmer nicht mehr arbeiten. Ob der Arbeitgeber auch keinen Lohn oder Gehalt mehr zahlen muss, hängt dabei von verschiedenen Faktoren ab. Zum Beispiel kann es sich um eine Freistellung handeln, wenn der Arbeitnehmer Überstunden abbaut und daher nicht an seinem Arbeitsplatz erscheint. Der Arbeitgeber muss den Freizeitausgleich dabei natürlich bezahlen. Daneben gibt es aber auch Formen der Freistellung, die ausdrücklich unbezahlt sind. Auf diese Unterscheidung gehen wir weiter unten ein.

Übrigens müssen sich beide Seiten nicht immer über die Freistellung einig sein. Es ist auch denkbar, dass der Arbeitgeber die Freistellung anordnet. Diese Form der Freistellung kommt in den meisten Fällen bei einer Kündigung vor. Der Arbeitgeber möchte in diesem Fall nicht, dass der Beschäftigte weiterhin am Arbeitsplatz erscheint. Denkbar wäre schließlich, dass dieser noch schnell ein paar Betriebsgeheimnisse sammelt, die er nach seiner Kündigung an den nächsten Arbeitgeber weitergibt.

Daher kommt es bei dieser Art der Freistellung, die auch als Suspendierung bezeichnet wird, auch vor, dass Arbeitgeber ihrem Noch-Beschäftigten sogar den Zugang zu dem Betriebsgelände verwehren.

Rechtlich sind sie dazu befugt, sofern das Interesse des Arbeitgebers an einer Freistellung höher zu bewerten ist als das Interesse des Arbeitnehmers, weiterhin wie im Vertrag vereinbart beschäftigt zu werden.

Übrigens bleibt bei dieser Art der Freistellung, also aufgrund einer Kündigung, der Urlaubsanspruch bestehen. Der scheidende Arbeitnehmer kann daher von seinem ehemaligen Arbeitgeber verlangen, dass dieser ihm seinen Resturlaub auszahlt.

Die Arten und Gründe der Freistellung

Die Freistellung von der Arbeitsleistung tritt also in unterschiedlichen Varianten auf. Schauen wir uns diese einmal genauer an:

1. Bezahlte Freistellung

Bei dieser Art der Freistellung besteht der Vergütungsanspruch weiterhin. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer zwar nicht mehr arbeiten, der Arbeitgeber aber trotzdem weiterhin Lohn oder Gehalt zahlen muss.

Der Klassiker der bezahlten Freistellung ist der Erholungsurlaub. Dabei muss der Beschäftigte nicht am Arbeitsplatz erscheinen, wird aber trotzdem ganz regulär bezahlt.

Aber auch Arbeitnehmer, die einen pflegebedürftigen Angehörigen zu Hause betreuen, haben einen Anspruch auf bezahlte Freistellung. Dieser Anspruch ist im Pflegezeitgesetz (§3 PflegZG) geregelt.

Daneben gibt es noch weitere Gründe, die eine Freistellung bei gleichzeitigem Anspruch auf Bezahlung rechtfertigen können:

  • Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft
  • Krankheit und damit einhergehende Arbeitsunfähigkeit
  • Annahmeverzug des Arbeitgebers
  • Störungen des Betriebsablaufs
  • Betriebsratstätigkeit
  • Bildungsurlaub

2. Unbezahlte Freistellung

Die unbezahlte Freistellung ist das Gegenteil der oben beschriebenen bezahlten Freistellung. Wie der Name schon verrät, ist in diesem Fall der Arbeitgeber von seiner Pflicht entbunden, seinen Mitarbeiter zu bezahlen.

Folgende Gründe können eine unbezahlte Freistellung rechtfertigen:

  • Notsituation des Arbeitnehmers: Erkrankt zum Beispiel ein Familienmitglied ganz plötzlich, kann der Arbeitnehmer ein Recht auf unbezahlte Freistellung haben.
  • Kinderbetreuung: Eltern haben außerdem das Recht auf Elternzeit. Auch dabei handelt es sich um eine unbezahlte Freistellung von deiner Arbeit. Du kannst zwar Elterngeld bekommen, mit deinem Job hat das aber nichts zu tun. Denn auch Eltern, die vorher nicht gearbeitet haben, haben einen Anspruch auf diese Leistung. Wenn du es als Arbeitnehmer so möchtest, kannst du bis zu 36 Monate in Elternzeit gehen.
  • Vertragliche Regelungen: Auch ein Tarif-, Arbeitsvertrag oder eine Betriebsvereinbarung können eine unbezahlte Freistellung begründen. Was natürlich nicht bedeutet, dass sich Arbeitnehmer eigenmächtig freistellen dürften. Im Gegenteil: Auch eine vertraglich vereinbarte unbezahlte Freistellung sollte mit dem Arbeitgeber abgesprochen werden. Idealerweise werden bei diesem Gespräch auch noch einmal die konkreten Rahmenbedingungen für die Freistellung, wie zum Beispiel der genaue Zeitraum, abgesprochen.
  • Gleichbehandlungsgrundsatz: Unter Umständen kann auch der Gleichbehandlungsgrundsatz ein Grund für eine unbezahlte Freistellung sein. Dann nämlich, wenn im Betrieb bereits ein oder gar mehrere Kollegen unbezahlten Urlaub erhalten haben. Dann sind die Chancen gut, dass dein Chef auch dir eine unbezahlte Freistellung genehmigen muss.

Widerrufliche Freistellung

Die widerrufliche Freistellung lässt dem Arbeitgeber sozusagen eine Hintertür offen. Wenn er es möchte, kann er seinen Arbeitgeber bei dieser Form der Freistellung jederzeit wieder dazu verpflichten, seine Arbeit aufzunehmen. Häufig sind Suspendierungen, die nach einer Kündigung ausgesprochen werden, widerruflich.

Unwiderrufliche Freistellung

Bei dieser Form der Freistellung hat der Arbeitgeber die oben beschriebene Option nicht mehr. Spricht er eine unwiderrufliche Freistellung aus, wird der Arbeitnehmer nicht mehr an seinem Arbeitsplatz erscheinen. Rein rechtlich betrachtet ist damit das Arbeitsverhältnis aber nicht aufgelöst. Eine unwiderrufliche Freistellung ist also nicht mit einer Kündigung zu verwechseln.

Bitte beachte: Bei Fragen zum Thema Freistellung ist es in der Regel ratsam, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu befragen. Häufig sind es bei Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber kleine Details, die vor dem Arbeitsgericht den Ausschlag für eine Entscheidung in die eine oder andere Richtung geben. Nur ein Fachmann oder eine Fachfrau kann deine konkrete Situation beurteilen und dir entsprechende Tipps und Hinweise geben. Wir können hier nur den allgemeinen Stand der Dinge wiedergeben.

Anderen Job während Freistellung?

Gerade bei einer unwiderruflichen Freistellung könnten Arbeitnehmer auf die Idee kommen, sich frühzeitig nach einem anderen Arbeitgeber umzusehen. Es ist schließlich klar, dass das Arbeitsverhältnis bei dem aktuellen Arbeitgeber eher früher als später enden wird.

Tatsächlich können Beschäftigte das tun, sofern keine Gründe dagegensprechen. Nicht erlaubt oder zumindest schwer durchzusetzen ist eine Nebentätigkeit während der Freistellung, wenn

  • im Arbeitsvertrag vereinbart ist, dass Nebentätigkeiten dem Arbeitgeber bekannt gemacht werden müssen und dieser zustimmen muss.
  • der Job bei einem direkten Konkurrenten wäre und eine solche Beschäftigung damit gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen würde.

Idealerweise hat man als Arbeitnehmer diese Option im Kopf und lässt sich schriftlich vom Arbeitgeber bestätigen, dass nichts gegen eine Nebenbeschäftigung während der Freistellung spricht. Natürlich nur dann, wenn keins der oben genannten Ausschlusskriterien vorliegt.

Freistellung und Sozialversicherung

Unter Umständen hat die Freistellung auch Auswirkungen auf die Mitgliedschaft in der Sozialversicherung, also auf die Kranken-, Arbeitslosen-, Renten- und Pflegeversicherung.

In der Regel ist der Arbeitnehmer bei einer unbezahlten Freistellung, die länger als einen Monat dauert, selbst für die Beiträge verantwortlich. Der Arbeitgeber meldet den Beschäftigten nach dieser Zeitspanne bei den Versicherungen ab.

Sollte dir dieses Schicksal drohen, empfiehlt es sich, schnellstmöglich mit der Bundesagentur für Arbeit oder direkt mit den jeweiligen Versicherungen Rücksprache zu halten. So kannst du im günstigsten Fall vermeiden, dass Lücken bei der Versicherung entstehen.

Wenn du dagegen einen neuen Arbeitgeber findest und das neue Beschäftigungsverhältnis beginnt, bist du auch wieder über diesen sozialversichert. Dazu muss dieser dich jedoch zuvor wieder bei der Sozialversicherung anmelden.

Bildnachweis: F8 studio / Shutterstock.com

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