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Wenn der Arbeitgeber das Gehalt nicht zahlt: Diese Optionen gibt es bei Lohnrückstand

„Ohne Arbeit kein Lohn“ lautet ein Grundsatz im Arbeitsrecht. Was aber ist im umgekehrten Fall – wenn ein Arbeitnehmer zwar arbeitet, aber dafür keinen Lohn erhält? Es kommt immer wieder vor, dass ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter den Lohn verspätet oder gar nicht zahlt. Für den betroffenen Angestellten ruft das oft große Probleme hervor, schließlich muss er Miete, Versicherung oder Strom bezahlen. Welche Optionen es gibt, wenn der Chef das Gehalt nicht zahlt, klärt der folgende Artikel.

Was das Gesetz vorschreibt

Doch wann muss der Lohn überhaupt gezahlt werden – zum 1. des Folgemonats? Zum 15.? Oder schon am Ende des Monats, für den das Gehalt fällig ist? Gesetzlich ist das nicht klar geregelt. Unstrittig ist, dass der Arbeitnehmer in Vorleistung gehen muss. Das bedeutet, dass er zunächst arbeiten muss und später dafür seinen Lohn erhält. Da der Lohn unmittelbar nach erbrachter Leistung fällig ist, wird das Gehalt oft am 1. des Folgemonats gezahlt.

Es gibt jedoch zahlreiche abweichende Regelungen in Arbeits- und Tarifverträgen. Einer späten Zahlung sind jedoch Grenzen gesetzt. So hat das baden-württembergische Landesarbeitsgericht Ende 2017 geurteilt, dass eine generelle Lohnzahlung erst am 20. des Folgemonats nicht rechtens sei. Das Gericht sah die vertretbare Grenze beim 15. des Folgemonats (LAG Baden-Württemberg, 9.10.2017, Az 4 Sa 8/17).

Wenn der Lohn verspätet gezahlt wird

Die Miete wird abgebucht, aber der Lohn ist noch nicht da. Das kommt immer wieder vor. Für Arbeitnehmer ist das mindestens ärgerlich, schlimmstenfalls drohen finanzielle Nachteile. Wer auf seinen Lohn wartet, hat verschiedene Optionen.

Die Verzugspauschale

So steht Arbeitnehmern gemäß § 288 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine sogenannte Verzugspauschale zu. Diese können sie vom ersten Fälligkeitstag des Gehalts an geltend machen. Die Pauschale beträgt 40 Euro und muss schriftlich eingefordert werden.

Arbeitnehmer sollten dem Arbeitgeber eine Frist setzen, innerhalb der das Gehalt auf dem Konto sein muss. Üblich sind zehn bis 14 Tage. Auch Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozent können sie vom Fälligkeitstag des Lohns an verlangen.

In der Praxis kann es für Arbeitnehmer nachteilig sein, den Arbeitgeber bei einem einmaligen Zahlungsverzug sofort abzumahnen. Das Verhältnis kann davon leicht beschädigt werden. Es ist deshalb sinnvoll, dies erst zu tun, wenn sich der Lohnrückstand wiederholt oder über längere Zeit anhält.

Die Stundung des Lohns

Bei einer Stundung des Lohns vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine spätere Lohnzahlung. Der Arbeitnehmer hat dann in diesem Zeitraum keinen Anspruch auf sein Gehalt. Auch Zinsen oder Schadensersatz für die Verzögerung stehen ihm nicht zu. Auf einen entsprechenden Vorschlag des Arbeitgebers muss sich der Betroffene nicht einlassen. Ein solcher Schritt sollte gut überlegt sein, um nicht selbst in Zahlungsschwierigkeiten zu kommen.

Wenn der Lohn nur teilweise gezahlt wird

Auch das kommt vor: Der Arbeitnehmer zahlt den Lohn nur teilweise. Das kann ebenfalls angemahnt werden, theoretisch ist auch eine Klage denkbar. Eine solche ist jedoch nicht immer sinnvoll, falls der Arbeitgeber generell noch zahlt. Kosten, die dem Arbeitnehmer durch die Verzögerung entstehen, können eingefordert werden – etwa Dispozinsen oder Mahngebühren. Auch die Verzugspauschale kann geltend gemacht werden.

Wenn der Lohn nicht gezahlt wird

Manche Arbeitgeber zahlen hingegen gar keinen Lohn mehr. Diese Optionen haben Arbeitnehmer in solchen Fällen:

Das Gespräch suchen

Manchmal kann es schon reichen, das Gespräch mit dem Vorgesetzten zu suchen. Nicht selten handelt es sich um einen einmaligen Zahlungsverzug, für den es eine Erklärung gibt – oder gar ein simples Problem mit der Überweisung.

Den Arbeitgeber abmahnen

Zeitigt das persönliche Gespräch keine Wirkung, sollte der Arbeitgeber schriftlich abgemahnt und zur Zahlung des Gehalts aufgefordert werden. Arbeitnehmer sollten unbedingt etwaige Ausschlussfristen beachten. Diese können im Arbeits- oder Tarifvertrag festgelegt sein. Sie bestimmen, innerhalb welcher Frist offene Forderungen angemahnt werden können. Wer die Regelungen missachtet, kann den Lohnanspruch verlieren. Rechtzeitiges Handeln ist deshalb entscheidend. Die Ansprüche können schriftlich, aber auch per Mail oder Fax übermittelt werden.

Einen vollstreckbaren Titel erwirken

Wenn die bisherigen Schritte nichts gebracht haben, bleibt Arbeitnehmern nur der Gang zum Arbeitsgericht. Dort können sie einen Mahnbescheid beantragen oder eine Lohnklage erheben. Endet das Verfahren oder die Klage zu ihren Gunsten, können sie so einen vollstreckbaren Titel gegen den Arbeitgeber erwirken.

Selbst bei positivem Ausgang des juristischen Verfahrens ist vielen Betroffenen unklar, wie sie an ihr Geld kommen. Bei einem rechtskräftigen Urteil sollte dem Schuldner eine Zahlungsfrist gesetzt werden. Danach ist eine Zwangsvollstreckung möglich. Gegen Gebühr kann ein Gerichtsvollzieher damit beauftragt werden. Auch eine Kontenpfändung ist eine Option.

Ein solcher Titel ist 30 Jahre lang gültig. Schnelles Handeln ist entscheidend: Wer seine Ansprüche vor Gericht zuerst geltend macht, erhält auch zuerst Geld aus der Pfändung.

Wie aussichtsreich ist der juristische Weg?

Der juristische Weg ist häufig sinnvoll für betroffene Arbeitnehmer – zumindest, wenn ihre Ansprüche eindeutig scheinen. Manche Arbeitgeber zahlen schon bei der Ankündigung von rechtlichen Schritten, um eine Klage abzuwenden. Andere begleichen ihre Schulden spätestens dann, wenn der Arbeitnehmer einen vollstreckbaren Titel gegen sie erwirkt hat.

Zahlt der Arbeitgeber nicht freiwillig, kann es jedoch für Betroffene schwierig werden, sein Geld zu bekommen. Wenn der Schuldner keine Mittel (mehr) hat, ist auch nichts zu holen. Ein auf eigene Kosten beauftragter Gerichtsvollzieher kostet auch dann Geld, wenn er keine pfändbaren Gegenstände beim Schuldner findet. Oft ist die Aussicht hier gering.

Wenn mit einem Widerspruch des Arbeitgebers gegen den Mahnbescheid gerechnet werden muss, ist der juristische Weg mitunter weniger empfehlenswert. Es kann dann zu einem Klageverfahren kommen, das zu Ungunsten des Arbeitnehmers ausgehen kann.

Einfach nicht mehr zur Arbeit gehen?

Wer sein Gehalt verspätet, nur teilweise oder gar nicht erhält, denkt früher oder später darüber nach, der Arbeit fernzubleiben. Schließlich bekommt er für seine Arbeitskraft unmittelbar nicht die vertraglich vereinbarte Gegenleistung.

Arbeitnehmer können dabei ihr Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Dieses muss schriftlich und mit einer konkreten Begründung erfolgen.

Aber Vorsicht: Nicht in jedem Fall besteht ein Zurückbehaltungsrecht. Ausnahmen können bestehen, wenn der Lohnrückstand gering oder kurzzeitig ist – etwa, wenn das Gehalt weniger als zwei Monate lang nicht gezahlt wurde. Auch, wenn zu erwarten ist, dass der Arbeitgeber bald zahlen kann oder der wirtschaftliche Schaden für den Arbeitgeber groß wäre, besteht das Zurückbehaltungsrecht mitunter nicht. Das gilt auch, wenn der Zahlungsanspruch sicher ist.

Vor einer Selbstbeurlaubung sollten Betroffene unbedingt anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen. Wer unrechtmäßig von der Arbeit fernbleibt, riskiert einen Verlust des Lohnanspruchs oder eine Kündigung. Auch kann der Arbeitgeber Schadensersatz verlangen.

Bleibt der Arbeitnehmer rechtmäßig der Arbeit fern, steht ihm dennoch weiterhin sein reguläres Gehalt zu.

Den Job wegen Lohnrückstand kündigen

Es macht nicht nur keinen Spaß, einem nicht gezahlten Lohn hinterherzulaufen – Arbeitnehmer brauchen ihr Gehalt auch, um ihre Lebenshaltungskosten decken zu können. Wird der Lohnrückstand zum Dauerzustand, kündigen deshalb viele Arbeitnehmer.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine fristlose Kündigung möglich. Das ist denkbar, wenn der Lohnrückstand erheblich ist oder sich über einen längeren Zeitraum erstreckt.

Vor einer Kündigung muss der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber jedoch zwingend abmahnen. Andernfalls wäre eine fristlose Kündigung unwirksam. Eine Ausnahme kann bestehen, wenn der Arbeitgeber bereits Insolvenz angemeldet hat. Mit einer Kündigung gehen oft auch Schadensersatzansprüche einher. Eine Beratung durch einen Anwalt ist deshalb sinnvoll.

Gehaltsverzicht vereinbaren?

Es kommt vor, dass ein zahlungsunfähiger Arbeitgeber einen Gehaltsverzicht vorschlägt. Für den Arbeitnehmer ist die Zustimmung zu einer solchen Bitte in den meisten Fällen nicht empfehlenswert. Es muss bedacht werden, dass sich ein Gehaltsverzicht auf das Insolvenzgeld auswirkt, das dem Arbeitnehmer im Fall einer Insolvenz des Arbeitgebers zusteht. Auch auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld kann sich ein Gehaltsverzicht negativ auswirken.

Schadensersatzansprüche bei Lohnrückstand

In bestimmten Fällen haben Arbeitnehmer Anspruch auf Schadenersatz in Fällen von Lohnrückstand. Das kann der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer wegen nicht gezahltem Gehalt fristlos gekündigt hat. Er kann dann Schadensersatz für das so entgangene Gehalt innerhalb der eigentlichen Kündigungsfrist verlangen.

Zudem besteht ein Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich für den Jobverlust, der mit einer Abfindung vergleichbar ist.

Arbeitslosengeld beantragen

Von Lohnrückstand betroffene Arbeitnehmer können den Wegfall ihres Lohns mit Arbeitslosengeld überbrücken. Es ist keine Kündigung erforderlich, um die staatliche Unterstützung beantragen zu können. Arbeitslosengeld wird unter bestimmten Voraussetzungen auch gezahlt, wenn sich der Arbeitnehmer noch in einem Beschäftigungsverhältnis befindet.

Fazit: Lohnt sich die Kündigung?

Für Arbeitnehmer ist die Abwägung, welche Schritte sie bei einem Lohnrückstand gehen wollen, oft schwierig. Zu ungewiss sind die Konsequenzen und der Ausgang der jeweiligen Handlung. Insbesondere die Frage, wann der richtige Zeitpunkt für eine Kündigung ist, beschäftigt viele Betroffene. Hier kommt es auf den Einzelfall an.

Es kann je nach Situation sinnvoller sein, sein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen und nicht mehr zur Arbeit zu gehen. Arbeitslosengeld kann den Verlust des Lohns zeitweise kompensieren. Das macht dann Sinn, wenn ein neuer Job mutmaßlich nicht schnell gefunden wäre oder zu erwarten ist, dass der Arbeitgeber bald wieder liquide ist.

Andererseits ist eine Kündigung die bessere Option, wenn schon eine neue Stelle in Aussicht ist oder der Arbeitgeber womöglich langfristig das Gehalt nicht zahlen kann. So ersparen sich Betroffene weiteren Stress mit dem zahlungsunfähigen Arbeitgeber.

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