Im Arbeitsvertrag sind die Grundlagen der Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geregelt. Dort finden sich etwa Informationen zum Urlaubsanspruch, der Kündigungsfrist oder der Arbeitszeit. Viele Arbeitsverträge enthalten zudem Regelungen zu Vertragsstrafen. Sie können fällig werden, wenn Arbeitnehmer gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. In welchen Fällen kommt eine Vertragsstrafe infrage? Unter welchen Voraussetzungen sind Vertragsstrafen im Arbeitsvertrag wirksam? Wie hoch dürfen Vertragsstrafen sein – und können sie umgangen werden? Das und mehr erfährst du in diesem Artikel.
- Vertragsstrafe Arbeitsvertrag: Was ist darunter zu verstehen?
- Voraussetzungen, damit eine Vertragsstrafe fällig werden kann
- Wann sind Vertragsstrafen unwirksam?
- Vertragsstrafe: Höhe der Sanktionen legt der Arbeitgeber fest
- Vertragsstrafe Arbeitsvertrag: Muster
- Vertragsstrafe Arbeitsvertrag umgehen: Ist das möglich?
Vertragsstrafe Arbeitsvertrag: Was ist darunter zu verstehen?
Viele Arbeitgeber versuchen, sich mit der Androhung von Vertragsstrafen gegen bestimmte Risiken abzusichern, die sich für sie aus einem Beschäftigungsverhältnis ergeben können. Eine Vertragsstrafe ist eine Strafe, die bei Vertragsbruch und damit bei Verstößen gegen bestimmte Regelungen im Arbeitsvertrag fällig wird. Arbeitnehmer, die schuldhaft gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen, müssen dann eine Geldstrafe an den Arbeitgeber zahlen.
Die Zahlung einer Vertragsstrafe soll die wirtschaftlichen Nachteile kompensieren, die dem Arbeitgeber durch den Vertragsbruch entstanden sind. Weil im Arbeitsvertrag geregelt ist, in welchen Fällen eine Vertragsstrafe fällig wird, wird ein vertragstreues Verhalten des Arbeitnehmers wahrscheinlicher – er weiß schließlich, welche Konsequenzen ihm bei Verstößen drohen. Somit kann ihn eine Vertragsstrafe dazu bringen, seine vertraglich fixierten Leistungen zu erbringen.
Vertragsstrafen sind nicht nur im Arbeitsrecht, sondern in mehreren Rechtsbereichen relevant. Vereinbart werden sie von beiden Vertragspartnern, in diesem Fall also von Arbeitgebern und -nehmern. Sie sind im Arbeitsvertrag geregelt und gehen prinzipiell zulasten des Arbeitnehmers.
In welchen Fällen kann eine Vertragsstrafe drohen?
Vertragsstrafen sind nicht an bestimmte Pflichtverstöße von Arbeitnehmern geknüpft. Arbeitgeber können selbst entscheiden, für welche Arten von Vertragsbrüchen sie eine Vertragsstrafe aufsetzen möchten. Häufig eingesetzt werden Vertragsstrafen in Zusammenhang mit einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot. Mit einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot soll verhindert werden, dass ehemalige Mitarbeiter kurz nach ihrem Austritt aus dem Unternehmen für einen Konkurrenten tätig werden. Tun sie dies doch, müssen sie eine Vertragsstrafe zahlen, wenn das im Arbeitsvertrag vorgesehen ist.
Auch gegen anderweitige Brüche des Arbeitsvertrags können sich Arbeitgeber mit einer Vertragsstrafe absichern. So können sie zum Beispiel festlegen, dass neue Mitarbeiter eine Vertragsstrafe zahlen müssen, wenn sie das Arbeitsverhältnis nach einer Jobzusage doch nicht antreten. Der Arbeitgeber hat ein berechtigtes Interesse daran, dass der Arbeitnehmer seiner arbeitsvertraglichen Hauptpflicht nachkommt, weshalb eine Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag bei Nichtantritt des Jobs grundsätzlich erlaubt ist. Auch Vertragsstrafen bei Kündigung können im Arbeitsvertrag geregelt sein. Sie drohen dann, wenn ein Arbeitnehmer die Kündigungsfrist nicht einhält. Ebenso kann die Weitergabe von Betriebsgeheimnissen mit der Pflicht zur Zahlung einer Vertragsstrafe einhergehen.
Voraussetzungen, damit eine Vertragsstrafe fällig werden kann
Arbeitgebern ist es prinzipiell erlaubt, Vertragsstrafen im Arbeitsvertrag festzulegen. Fällig wird eine Vertragsstrafe jedoch nur, wenn sich der Arbeitnehmer schuldhaft verhalten hat. Er muss also vorsätzlich oder zumindest fahrlässig gehandelt haben. Zudem gelten weitere Voraussetzungen, damit eine Vertragsstrafe wirksam ist und somit angewandt werden kann.
Die Regelung zu Vertragsstrafen im Arbeitsvertrag muss klar und verständlich sein. Es ist nicht erlaubt, dass der Arbeitgeber die Klausel in winziger Schrift abdruckt oder er die entsprechende Passage an einer ungewöhnlichen Stelle versteckt.
Kommt es zu einem Vertragsbruch, der mit einer Vertragsstrafe sanktioniert werden kann, müssen Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran haben, die Pflichtverletzung auch tatsächlich mit einer Geldstrafe zu ahnden. Sie können eine Vertragsstrafe nur geltend machen, wenn ihnen wegen der Pflichtverletzung ihres Mitarbeiters ein nicht unerheblicher Schaden droht. Eine Vertragsstrafe kommt außerdem nur in Betracht, wenn es für den Arbeitgeber unverhältnismäßig aufwendig wäre, den entstandenen Schaden im Einzelfall zu beziffern. Ein Schadensnachweis ist dann nicht erforderlich.
Wann sind Vertragsstrafen unwirksam?
Eine Vertragsstrafe muss angemessen sein, damit sie wirksam ist. Sie darf den Arbeitnehmer nach § 307 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine solche unangemessene Benachteiligung kann sich insbesondere ergeben, wenn die Forderung des Arbeitgebers zu hoch ist oder wenn die zugrundeliegende Bestimmung im Arbeitsvertrag unklar formuliert wurde. Zudem wäre es unangemessen, wenn der Arbeitgeber versuchen würde, nahezu jeden Pflichtverstoß des Arbeitnehmers mit einer Vertragsstrafe zu ahnden. Es muss dabei also um ausgewählte Formen des Vertragsbruchs gehen.
Vertragsstrafen müssen im Einklang mit Gesetzen, anwendbaren Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen sein. Unwirksam ist eine Vertragsstrafe, die bei einer vorzeitigen Kündigung des Arbeitnehmers fällig wird, wenn sie höher ist als der Lohn, den der Beschäftigte während der Kündigungsfrist erhalten hätte. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (Az. 8 AZR 897/08).
Ebenfalls unwirksam können Vertragsstrafen sein, wenn es dabei um eine Nebenbeschäftigung des Arbeitnehmers geht. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz dürfen Arbeitgeber Nebenbeschäftigungen ihrer Mitarbeiter nicht pauschal im Arbeitsvertrag verbieten (Az. 8 Sa 69/05). Falls sich in Ausbildungsverträgen eine Regelung zu Vertragsstrafen findet, sind diese Klauseln nichtig.
Vertragsstrafe: Höhe der Sanktionen legt der Arbeitgeber fest
In welcher Höhe eine Vertragsstrafe bei einem Pflichtverstoß gezahlt werden muss, legt der Arbeitgeber fest. Im Arbeitsvertrag ist die Bemessungsgrundlage üblicherweise geregelt, es kann auch eine konkrete Summe angegeben sein. Dadurch weiß der Arbeitnehmer, worauf er sich einstellen kann, falls er gegen bestimmte Pflichten verstößt. In der Regel hängt die Höhe der Vertragsstrafe mit der Höhe der Vergütung zusammen. Der Arbeitgeber kann vorgeben, dass für bestimmte Arten von Vertragsbrüchen unterschiedlich hohe Vertragsstrafen fällig werden.
Eine Vertragsstrafe, die mehr als ein Monatsgehalt ausmacht, ist in aller Regel unwirksam. Während der Probezeit gelten üblicherweise andere Regelungen. So kann etwa vorgesehen sein, dass während der ersten sechs Monate der Betriebszugehörigkeit nur ein halbes Monatsgehalt als Vertragsstrafe gezahlt werden muss.
Sieht eine Regelung im Arbeitsvertrag eine zu hohe Vertragsstrafe vor, ist sie unwirksam. In diesem Fall kann der Arbeitgeber die Summe nicht einfach reduzieren, bis sie zulässig ist. Vielmehr ist die ganze Klausel nichtig, wodurch die Pflicht zur Zahlung einer Vertragsstrafe für den Arbeitnehmer nicht mehr gegeben ist.
Vertragsstrafe Arbeitsvertrag: Muster
Wie könnte eine Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag formuliert sein? Das folgende Muster zeigt dir, welchen Wortlaut eine solche Regelung haben könnte.
§ 17 Vertragsstrafen
Eine Kündigung des Arbeitsvertrags vor Dienstantritt ist nicht erlaubt. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe an den Arbeitgeber, wenn er seine Arbeit nicht aufnimmt oder er das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit ohne Einhaltung der Kündigungsfrist beendet. Ebenso ist der Arbeitgeber zur Erhebung einer Vertragsstrafe berechtigt, wenn er nach Ablauf der Probezeit aufgrund von Pflichtverstößen des Arbeitnehmers eine fristlose Kündigung ausspricht. Falls der Beschäftigte gegen seine Verschwiegenheitspflicht nach § 14 verstößt, wird ebenfalls eine Vertragsstrafe fällig.
Die Höhe der Vertragsstrafe beläuft sich auf ein Bruttomonatsgehalt. Während der Probezeit wird bei den o.g. Verstößen nur die Hälfte dieses Betrags als Vertragsstrafe fällig. Die Vertragsstrafe ist sofort fällig. Etwaige Schadensersatzansprüche werden hiervon nicht berührt.
Vertragsstrafe Arbeitsvertrag umgehen: Ist das möglich?
Immer wieder kommt die Frage auf, ob sich eine Vertragsstrafe umgehen lässt. Besonders problematisch ist es für Arbeitnehmer häufig, wenn sie eine Vertragsstrafe zahlen müssen, wenn sie sich vor dem Beginn einer Beschäftigung doch für ein anderes Stellenangebot entscheiden.
Ob eine Vertragsstrafe umgangen werden kann, hängt von der konkreten Regelung im Einzelfall ab. Wer wie im genannten Fall doch bei einem anderen Arbeitgeber anfangen möchte und per Arbeitsvertrag bei Kündigung vor Vertragsbeginn zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet ist, kommt um die Zahlung womöglich nicht herum – vorausgesetzt, die Klausel ist für sich genommen wirksam. Sie könnte etwa unwirksam sein, weil sie eine unangemessen hohe Summe vorsieht. Wer in einer solchen Situation einfach nicht zur Arbeit erscheint, riskiert häufig ebenfalls eine Vertragsstrafe. Auch Schadensersatzansprüche durch den Arbeitgeber sind denkbar. Dafür muss der Arbeitgeber allerdings nachweisen können, dass ihm durch den Vertragsbruch ein Schaden entstanden ist.
Mitunter kann es hilfreich sein, ein offenes Gespräch mit dem Arbeitgeber zu führen. Im vorliegenden Fall könnten sich die beiden Vertragspartner theoretisch darauf einigen, einen Aufhebungsvertrag zu schließen. Womöglich wäre auch der andere Arbeitgeber bereit, den Beginn der Beschäftigung um einige Wochen nach hinten zu verschieben. Dann könnte der Arbeitnehmer in der Probezeit mit einer verkürzten Kündigungsfrist ohne Angabe von Gründen kündigen. Auch in anderen Situationen kann ein klärendes Gespräch helfen – etwa dann, wenn die Lage gar nicht so ist, wie sie sich aus Sicht des Arbeitgebers darstellt.
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