Geschäftsführer einer GmbH oder andere Personen in exponierter Stellung haben keinen herkömmlichen Arbeitsvertrag, sondern einen Anstellungsvertrag. Darin sind die wichtigsten Rahmenbedingungen und die Rechte und Pflichten beider Seiten festgehalten. Was das konkret bedeutet und was in einem Anstellungsvertrag stehen sollte, kannst du hier erfahren.
Anstellungsvertrag: Was ist das?
Der Anstellungsvertrag wird häufig mit dem Arbeitsvertrag gleichgesetzt und beide Begriffe damit synonym verwendet. Ganz richtig ist das jedoch nicht. Denn obwohl beide Verträge die Modalitäten des Arbeitsverhältnisses regeln, gibt es einen Unterschied zwischen den beiden.
Der Anstellungsvertrag ist in erster Linie für Personen reserviert, die „höhere Tätigkeiten“ ausüben. Also zum Beispiel:
- Geschäftsführer einer GmbH
- Vorstand einer AG
- leitende Angestellte
- Gesellschafter
- Ärzte
Ein Anstellungsvertrag ist damit ein Dienstvertrag für eine Person, die Tätigkeiten für ihren Arbeitgeber zu großem Teil selbstständig, also ohne Anleitung durch andere Personen ausübt. Genau das erwartet man schließlich auch von einem Geschäftsführer: dass er die nötigen Entscheidungen für die Firma und Mitarbeiter selbstständig trifft.
Der Anstellungsvertrag unterliegt dabei der Vertragsfreiheit. Das bedeutet, dass beide Parteien, die den Vertrag schließen, die Konditionen zu großen Teilen selbst aushandeln können – jedenfalls solange sie nicht gegen geltende Gesetze verstoßen. Und die Gefahr ist bei Geschäftsführern oder leitenden Angestellten geringer, da eine ganze Menge arbeitsrechtlicher Vorgaben für sie nicht gelten. Doch dazu später mehr.
Ein Anstellungsvertrag kann wie ein Arbeitsvertrag auch in folgenden Ausprägungen vorkommen:
- befristet
- unbefristet
- Teilzeit
- Vollzeit
Sind Geschäftsführer Arbeitnehmer?
Die Unterschiede zwischen einem Anstellungsvertrag und einem Arbeitsvertrag kommen zum Teil auch daher, dass es sich bei dem Geschäftsführer einer GmbH in der Regel nicht um einen Arbeitnehmer im klassischen Sinn handelt. So jedenfalls die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH).
Denn für Geschäftsführer gelten in der Regel nicht die arbeitsrechtlichen Vorgaben, an die sich Arbeitgeber in Bezug auf ihre Arbeitnehmer halten müssen. Dieser Sachverhalt wirft daher auch immer wieder die Frage auf, ob für Geschäftsführer Sozialversicherungspflicht besteht. Denn die ist letzten Endes davon abhängig, ob der Geschäftsführer eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausübt.
Folgende Kriterien sind dabei entscheidend:
- Weisungsgebundenheit: Wenn der Geschäftsführer auch die Funktion des Gesellschafters der GmbH ausübt und gleichzeitig mindestens 50 Prozent der Geschäftsanteile hält, ist davon auszugehen, dass er nicht weisungsgebunden ist. Er handelt also eigenverantwortlich und selbstständig. Womit davon ausgegangen werden darf, dass er keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausübt.
- Fremdgeschäftsführer: Im umgekehrten Fall kann das jedoch ganz anders aussehen. Wenn der Geschäftsführer der GmbH nämlich keine eigenen Anteile an der Firma besitzt, er also als Fremdgeschäftsführer agiert, würde er vermutlich eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben.
- Einzelfall: Bleibt noch die Mischung aus beiden oben genannten Fällen. Der Geschäftsführer der GmbH ist zwar Gesellschafter, hält aber weniger als 50 Prozent der Firmenanteile. In diesem Fall wird in der Regel nicht pauschal geurteilt, sondern nach Einzelfall entschieden.
Grundsätzlich empfiehlt es sich, bei Fragen und Problemen rund um den Anstellungsvertrag einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen. Das Gebiet ist äußerst komplex und außerdem ständigen Veränderungen unterworfen, so dass wir an dieser Stelle nur eine allgemeine Übersicht geben können. Individuelle und konkrete juristische Fragen sollten grundsätzlich mit einem Fachmann oder einer Fachfrau geklärt werden.
Inhalt: Was muss im Anstellungsvertrag stehen?
Da ein Geschäftsführer also keinen herkömmlichen Arbeitsvertrag hat, müssen die Modalitäten des Arbeitsverhältnisses auf andere Weise geregelt werden. Und dazu ist der Anstellungsvertrag da. An dieser Stelle zeigen sich also Überschneidungen zwischen Arbeits- und Anstellungsvertrag. Denn beide legen die Modalitäten und Rahmenbedingungen des Arbeitsverhältnisses fest.
Übrigens: Für Geschäftsführer und viele leitende Angestellte gelten ganz häufig die gesetzlichen Vorschriften für Arbeitnehmer nicht oder nur eingeschränkt. So kann sich ein Geschäftsführer zum Beispiel nicht auf die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes berufen, wenn es um seine Pausenregelung oder die Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen geht.
Auch der Kündigungsschutz, die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und das Mutterschutzgesetz gelten in der Regel für diese Personengruppen nicht. Deshalb ist es umso wichtiger, dass diese Punkte im Anstellungsvertrag festgehalten werden.
Der Inhalt des Anstellungsvertrags sollte also Folgendes umfassen:
- Vergütung: Die Höhe sowie die Art und Weise der Vergütung des Geschäftsführers sollte im Anstellungsvertrag geregelt sein. Auch ob und in welcher Höhe Bonuszahlungen zu erwarten sind. In der Regel orientieren sich Vergütung und Bonuszahlungen am übrigen Markt und vor allem daran, wie hoch das unternehmerische Risiko ist, das der Geschäftsführer zu tragen hat.
- Kündigungsfrist: Da auch der gesetzliche Kündigungsschutz für Geschäftsführer und leitende Angestellte entfällt, sollte dieser Punkt ebenfalls im Anstellungsvertrag geklärt sein. In der Regel ist es üblich, dass Geschäftsführer mindestens eine dreimonatige Kündigungsfrist zum Ende des Quartals haben.
- Vertretungsbefugnis: Die Art und Weise der Vertretungsbefugnis sollte ebenfalls im Anstellungsvertrag geklärt sein. Hin und wieder kommt es nämlich beispielsweise auch vor, dass nur mehrere Geschäftsführer gemeinsam die Vertretung der GmbH nach außen wahrnehmen dürfen.
- Mehrarbeit: Besteht ein Anspruch darauf, dass Mehrarbeit ausgeglichen oder bezahlt wird, gehört auch das in den Vertrag.
- Urlaubsanspruch: Wenn es einen Anspruch auf bezahlten Urlaub gibt, gehört auch der in den Anstellungsvertrag.
- Entgeltfortzahlung: Im Anstellungsvertrag sollte stehen, dass der Geschäftsführer oder leitende Angestellte ein Recht auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hat. Ideal ist dabei für den Geschäftsführer, wenn die gesetzlichen Vorgaben nicht unterschritten werden. Jedoch können sich beide Seiten auch auf andere Modalitäten einigen, so dass zum Beispiel nur die ersten drei Tage einer Erkrankung gezahlt werden.
- Versicherungen: Die Möglichkeit für den Geschäftsführer, eine Berufsunfähigkeitsversicherung, Lebens- oder Rentenversicherung abzuschließen, kann ebenfalls im Vertrag festgehalten werden. Welche Konditionen dabei festgelegt werden, hängt von dem Verhandlungsgeschick beider Seiten ab.
- Nebentätigkeiten und Wettbewerbsverbot: Dieser Punkt ist wohl eher für die andere Partei von Interesse. Denn wohl kaum jemand aus der Firmenführung wird damit einverstanden sein, wenn der Geschäftsführer des eigenen Unternehmens für die Konkurrenz tätig wird. Daher enthalten Anstellungsverträge in der Regel auch Klauseln zum Wettbewerbsverbot und darüber, ob eine Nebentätigkeit erlaubt ist.
Lohnt sich eine Anstellungsvertrags-Rechtschutzversicherung?
Auf den Geschäftsführer einer GmbH kommen unter Umständen große Risiken zu. Daher kann es sinnvoll sein, sich rechtlich absichern. Denn nicht selten geht es bei rechtlichen Auseinandersetzungen als Geschäftsführer um eine ganze Menge Geld.
Die Rechtsschutzversicherung für Geschäftsführer deckt dabei verschiedene Leistungen ab:
- Anstellungsvertrag-Rechtsschutz: Die Versicherung kommt in diesem Baustein dafür auf, wenn es Probleme mit dem Anstellungsvertrag gibt. Und die sind gar nicht so selten. Wenn Fragen wie Abfindungen oder Boni nicht eindeutig im Vertrag geregelt sind, treffen sich beide Seiten schnell vor Gericht wieder. Eine entsprechende Rechtsschutzversicherung kann dabei helfen, die Kosten, die dabei entstehen, möglichst gering zu halten.
- Spezial-Strafrechtsschutz: Hin und wieder wird Geschäftsführern auch vorgeworfen, eine Straftat begangen zu haben. Da sie einen Großteil des unternehmerischen Risikos und die Verantwortung für die Ausrichtung des Unternehmens tragen, geht das häufig schneller, als man denken würde. Sollten Geschäftsführer die Unterstützung eines Anwalts für Strafrecht benötigen, kann auch hier eine Anstellungsvertrags-Rechtsschutzversicherung helfen.
- Vermögensschaden-Rechtsschutz: Geschäftsführer haften in der Regel auch für Vermögensschäden – und zwar mit ihrem Privatvermögen. Zum Beispiel dann, wenn ihnen nachgewiesen werden kann, dass sie ihre Sorgfaltspflicht verletzt haben. Auch hier kann eine entsprechende Rechtsschutzversicherung helfen.
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