AllgemeinFristgerechte Kündigung: Das solltest Du wissen

Fristgerechte Kündigung: Das solltest Du wissen

Eine fristgerechte Kündigung, die auch als ordentliche Kündigung bezeichnet wird, können sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer aussprechen. Beide müssen sich dabei allerdings an bestimmte Voraussetzungen halten, Arbeitgeber sogar an strengere Vorgaben als die Beschäftigten. Wann der Chef kündigen kann, welche Formen der Kündigung es gibt und an welche Kündigungsfristen sich beide Seiten halten müssen, erfährst du hier.

Fristgerechte Kündigung: Was ist das?

Im Arbeitsrecht unterscheidet man zwischen zwei verschiedenen Formen der Kündigung:

  1. Außerordentliche Kündigung: Mitarbeiter, die eine außerordentliche Kündigung erhalten, sind in der Regel von einem auf den anderen Moment ihren Job los. Denn eine außerordentliche Kündigung wird in der Regel fristlos ausgesprochen. Kündigungsfristen müssen daher nicht beachtet werden. Allerdings muss sich der Arbeitnehmer einiges zuschulden kommen lassen, bevor er eine fristlose Kündigung möglich ist. Meist handelt es sich um schwere Fälle von (Arbeitszeit-)Betrug oder Diebstahl. Aber auch andere Gründe sind denkbar, weshalb der Mitarbeiter das Unternehmen sofort verlassen muss.
  2. Ordentliche Kündigung: Dem gegenüber steht die ordentliche Kündigung. Hier unterscheidet man wiederum zwischen drei Formen: betriebsbedingte Kündigung, verhaltensbedingte Kündigung oder personenbedingte Kündigung. In allen Fällen muss der Arbeitgeber auch hier triftige Gründe haben und außerdem alternative Maßnahmen statt einer Kündigung geprüft haben. Bei einer ordentlichen Kündigung muss sich der Arbeitgeber an die Kündigungsfristen halten, die zwischen ihm und seinem Arbeitnehmer vereinbart sind. Ordentliche Kündigungen bezeichnet man daher auch als fristgerechte Kündigungen.

Fristgerechte Kündigung durch den Arbeitnehmer

Das bisher Gesagte bezieht sich auf den Arbeitgeber und seine Möglichkeiten, fristgerecht oder fristlos zu kündigen. Aber auch Arbeitnehmer haben diese Optionen, wobei es für sie allerdings einfacher ist:

  1. Fristgerechte Kündigung durch Arbeitnehmer: Bei einer ordentlichen Kündigung müssen Arbeitnehmer lediglich auf die Kündigungsfristen achten. Einen Grund für die Kündigung brauchen sie – anders als der Arbeitgeber – nicht nennen.
  2. Fristlose Kündigung durch Arbeitnehmer: Anders sieht es bei einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung aus. In diesem Fall brauchen auch Arbeitnehmer einen triftigen Grund, um das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung beenden zu können. Anstiftung zu einer Straftat durch den Arbeitgeber ist beispielsweise ein solcher Grund.

Kündigung durch Arbeitnehmer: Das beinhaltet die fristgerechte Kündigung

Beschäftigte, die ihren Arbeitsvertrag fristgerecht kündigen wollen, haben es also deutlich einfacher als Arbeitgeber. Trotzdem müssen auch sie auf bestimmte Formalitäten achten, damit die Kündigung wirksam wird. Formfehler können andernfalls dazu führen, dass die Kündigung nichtig ist und damit das Arbeitsverhältnis weiter besteht.

Auf folgende Dinge solltest du bei deiner Kündigung achten:

  1. Schriftlich: Die Kündigung muss immer schriftlich, also in Form eines Schreibens erfolgen. Es reicht nicht, wenn du deinem Chef eine WhatsApp-Nachricht schickst, in der du kündigst. Auch ein im Ärger dahin Geworfenes „Ich kündige!“ führt nicht dazu, dass das Arbeitsverhältnis tatsächlich beendet wird.
  2. Eigene Angaben: Deine persönlichen Angaben sollten ebenfalls in der Kündigung vermerkt sein. Dazu gehören dein kompletter Name und deine aktuelle Adresse. Es schadet auch nicht, wenn du deine Personalnummer auf deiner Kündigung erwähnst – so kann sie schneller zugeordnet werden.
  3. Angaben des Arbeitgebers: Was für deine Angaben gilt, gilt auch für die deines Chefs. Achte darauf, dass du die korrekte Firmenbezeichnung inklusive der Rechtsform in deiner fristgerechten Kündigung erwähnst.
  4. Zeitpunkt der Kündigung: Du solltest in deiner Kündigung außerdem erwähnen, bis zu welchem Termin die Kündigungsfrist dauert und damit auch, wann das Arbeitsverhältnis zwischen dir und deinem Arbeitgeber enden wird. Das kannst du beispielsweise so formulieren: „Hiermit kündige ich den Arbeitsvertrag ordentlich und fristgerecht zum (hier Datum angeben).“
  5. Eigenhändige Unterschrift: Die Kündigung wird nur dann gültig, wenn sie von dir unterschrieben wurde. Achte also unbedingt darauf, dass du sie mit einer Unterschrift versiehst, bevor du die Kündigung abschickst.
  6. Zugang: Daneben muss die Kündigung zugehen, damit sie wirksam werden kann. Meist empfiehlt es sich, die Kündigung als Einwurfeinschreiben abzusenden. Andere Möglichkeit: Du übergibst deine Kündigung direkt in der Personalabteilung. Am besten, du lässt dir dabei schriftlich bestätigen, dass dein Arbeitgeber die Kündigung erhalten hat. Alternativ kannst du auch einen Zeugen mitnehmen, der bestätigen kann, dass du die Kündigung abgegeben hast.

Muster für eine fristgerechte Kündigung durch den Arbeitnehmer

Ein Muster für eine fristgerechte Kündigung, die du deinem Arbeitgeber aushändigen möchtest, könnte beispielsweise so aussehen:

Max Mustermann

Musterstraße 1

12345 Musterstadt

Personalnummer: 0123456

Arbeitgeber AG

Chefstraße 2

12234 Stadt

Musterstadt, 01.04.2021

Kündigung meines Arbeitsverhältnisses

Sehr geehrter Herr Beispiel,

Hiermit kündige ich meinen Arbeitsvertrag vom (hier Datum, an dem der Arbeitsvertrag begann) ordentlich und fristgerecht zum (Datum).

Ich bedanke mich für die Zusammenarbeit und bitte um eine kurze schriftliche Bestätigung der Kündigung.

Mit freundlichen Grüßen

Max Mustermann (eigenhändige Unterschrift)

Kündigungsfristen: Dann kann der Chef kündigen

Für eine fristgerechte Kündigung des Arbeitsvertrags muss sich der Arbeitgeber an die Fristen halten, die im Vertragswerk zwischen ihm und seinem Arbeitnehmer vereinbart sind.

Die Frist kann dabei hier zu finden sein:

  1. Im Arbeitsvertrag: Häufig ist im Arbeitsvertrag selbst festgelegt, welche Fristen für die Kündigung gelten.
  2. Im Tarifvertrag: Alternativ genügt es aber auch, wenn im Tarifvertrag die jeweiligen Kündigungsfristen näher definiert werden.
  3. Im Gesetzestext: Gibt es weder im Tarifvertrag noch im Arbeitsvertrag eine konkrete Angabe, kommen die gesetzlichen Kündigungsfristen zum Tragen. Diese findest du im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) § 622 (und weiter unten im Text).

Aber auch wenn sich der Arbeitgeber an die vereinbarten Kündigungsfristen hält, kann er nicht einfach nach Gutdünken kündigen. Er braucht für jede Kündigung einen ausreichenden Grund.

Allerdings muss er diesen Grund nicht zwingend in der Kündigung nennen. Arbeitnehmer, die eine Kündigung ohne Kündigungsgrund erhalten, sollten daher den Arbeitgeber auffordern, den Grund schriftlich mitzuteilen.

Darüber hinaus ist es in der Regel eine gute Idee, sich von einem Fachanwalt beraten zu lassen. So können weitere Optionen, wie beispielsweise eine Kündigungsschutzklage, besprochen werden.

Gesetzliche Kündigungsfristen für Arbeitgeber

Im Arbeits- oder Tarifvertrag können beide Parteien relativ großzügig Kündigungsfristen vereinbaren. Diese Fristen sind also individuell verhandelbar. Sie dürfen aber die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestfristen nicht unterschreiten – Klauseln solcher Art sind automatisch ungültig.

Das BGB definiert verbindliche Mindestfristen für die Kündigung. Diese Fristen für Arbeitgeber gliedern sich folgendermaßen:

BetriebszugehörigkeitKündigungsfrist
Probezeit2 Wochen ab Tag der Kündigung
Nach der Probezeit bis zu 2 Jahre4 Wochen jeweils zum 15. oder zum Monatsletzten
2 Jahre1 Monat zum Monatsende
5 Jahre2 Monate zum Monatsende
8 Jahre3 Monate zum Monatsende
10 Jahre4 Monate zum Monatsende
12 Jahre5 Monate zum Monatsende
15 Jahre6 Monate zum Monatsende
20 Jahre7 Monate zum Monatsende

Kündigungsfristen für Arbeitnehmer

Beschäftigte müssen bei einer fristgerechten Kündigung keinen Grund angeben und sie haben noch einen weiteren Vorteil: In der Regel gelten für sie weitaus kürzere Kündigungsfristen als für den Arbeitgeber:

  • In der Probezeit: 2 Wochen zum Tag der Kündigung
  • Nach der Probezeit: 4 Wochen jeweils zum 15. oder zum Monatsletzten

Zwar ist auch denkbar, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber davon abweichende Kündigungsfristen vereinbaren. Allzu lange darf die Frist aber trotzdem nicht sein. Denn das könnte ungünstig für den Arbeitnehmer werden: Wer monatelang warten muss, bis er seinen Arbeitgeber verlassen darf, bekommt vermutlich Probleme bei der Suche nach einem neuen Job.

Daher darf die Frist für Arbeitnehmer meist auch nicht länger sein als die maximale gesetzliche Frist für Arbeitgeber, also im Höchstfall 7 Monate.

Bildnachweis: ImageFlow / Shutterstock.com

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