Arbeitsleben & BerufSelber kündigen ohne Sperre: In diesen Fällen ist es möglich

Selber kündigen ohne Sperre: In diesen Fällen ist es möglich

Nicht immer haben Arbeitnehmer, die ihren Job kündigen, schon eine neue Stelle in Aussicht. Ob eine Eigenkündigung vor diesem Hintergrund sinnvoll ist, sollte wohlüberlegt sein: Folgt nach der Kündigung eine Phase der Arbeitslosigkeit, droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. In bestimmten Fällen kann man diese Sperre jedoch umgehen – wir verraten dir, wie es klappen kann.

Selber kündigen: Bei Jobwechsel oder Unzufriedenheit

Wenn ein Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung endet, geschieht dies in der Mehrzahl der Fälle auf Bestreben des Arbeitgebers. Er kündigt seinem Mitarbeiter dann etwa aus verhaltensbedingten oder betriebsbedingten Gründen. Auch Arbeitnehmer haben aber selbstverständlich die Möglichkeit, die Zusammenarbeit ihrerseits durch eine Kündigung zu beenden. Man spricht dann auch von einer Eigenkündigung.

Eine Eigenkündigung ist unumgänglich, wenn ein Beschäftigter eine neue Stelle gefunden hat. Er muss dann den alten Arbeitsvertrag rechtzeitig kündigen. In anderen Fällen ist noch kein neuer Job in Aussicht, wenn Arbeitnehmer selber kündigen. In solchen Fällen geht der Eigenkündigung oft ein langer Leidensweg voraus.

Für viele Beschäftigte muss die Unzufriedenheit mit ihrem Arbeitsplatz sehr groß sein, damit sie eine Eigenkündigung in Erwägung ziehen, obwohl sie noch nicht wissen, was danach kommt. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn die Arbeitsbedingungen schlecht sind, der Job die eigene Gesundheit psychisch oder körperlich beeinträchtigt oder es zwischenmenschliche Probleme gibt. Es kann auch sein, dass man selber kündigen möchte wegen Krankheit, oder dass man schon kurz nach dem Start im neuen Job feststellt, dass es absolut nicht passt. Dann kommt es womöglich dazu, dass jemand selbst kündigt in der Probezeit.

Selbst zu kündigen und anschließend nicht sofort eine neue Stelle zu haben ist riskant. Üblich ist eine Sperre beim Arbeitslosengeld bei Selbstkündigung, was Betroffene vor erhebliche finanzielle Probleme stellen kann.

Sperrzeit beim Arbeitslosengeld nach einer Eigenkündigung

Aus Sicht der Agentur für Arbeit haben Beschäftigte, die selber kündigen, ihre Arbeitslosigkeit selbst verschuldet. Es handelt sich aus Sicht der Behörde um eine Kündigung „ohne wichtigen und nachweisbaren Grund“. Deshalb belegt das Amt Betroffene in der Regel mit Sanktionen. Üblicherweise wird eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld festgelegt, die einen Zeitraum von bis zu zwölf Wochen umfassen kann. Das bedeutet für Betroffene dauerhafte Leistungseinbußen.

Wenn jemand selbst gekündigt hat, ruht das Arbeitslosengeld. Betroffene bekommen für die Dauer der Sanktionen kein Geld vom Amt. Sie bekommen es auch später nicht mehr ausgezahlt, sondern es entfällt für die Dauer der Sperre komplett. Das stellt viele Arbeitslose vor ein großes Problem: Sie haben kein Einkommen mehr, bekommen aber auch keine Unterstützung vom Staat. Erschwerend hinzu kommt, dass die Beiträge für die Krankenversicherung in diesem Zeitraum selbst übernommen werden müssen. Wenn jemand selbst kündigt während einer Krankheit fällt das Krankengeld ebenfalls weg, wenn eine Sperrzeit verhängt wird.

Eine Sperre droht nicht nur, wenn jemand seinen Job selbst gekündigt hat. Auch, wer einen Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitgeber schließt, kann davon betroffen sein. Das Arbeitsamt sieht es so: Niemand wird gezwungen, sich auf einen Aufhebungsvertrag einzulassen – auch dann nicht, wenn dies auf Bestreben des Arbeitgebers geschieht. Es gibt allerdings Ausnahmeregelungen, über die du im nächsten Abschnitt mehr erfährst.

Selber kündigen ohne Sperre: Diese Möglichkeiten gibt es

Es gibt verschiedene Ausnahmeregelungen, die dazu führen können, dass du auch nach einer Eigenkündigung sofort Anspruch auf Arbeitslosengeld hast. Wichtig zu wissen: Es liegt im Ermessen der Agentur für Arbeit, eine Sperre zu verhängen oder darauf zu verzichten. Auch die Dauer einer Sperrzeit kann abhängig von der Beurteilung des zuständigen Sachbearbeiters unterschiedlich ausfallen. Deshalb können neben den nachfolgend erläuterten Umständen auch in weiteren Fällen Ausnahmeregelungen möglich sein.

Aufhebungsvertrag ohne Sperrzeit

Ein Aufhebungsvertrag muss nicht zwingend eine Sperre beim Arbeitslosengeld zur Folge haben. Sie kann umgangen werden, wenn es einen wichtigen Grund gab, den Aufhebungsvertrag zu unterschreiben. Gut stehen die Chancen, eine Sperrfrist zu vermeiden, wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:

  • Es ist glaubhaft, dass der Arbeitgeber andernfalls eine Kündigung ausgesprochen hätte, zum Beispiel aus betriebsbedingten Gründen oder wegen einer längeren Krankheit.
  • Diese Kündigung wäre zum selben Zeitpunkt wirksam geworden wie der Aufhebungsvertrag – die ordentliche Kündigungsfrist wird also eingehalten.
  • Die Kündigung des Arbeitgebers wäre mutmaßlich zulässig gewesen.

In diesem Fall ist es wichtig, dass im Aufhebungsvertrag erwähnt wird, dass der Job sonst gefährdet gewesen und eine Kündigung erfolgt wäre. Wird die ordentliche Kündigungsfrist durch die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags nicht eingehalten, besteht in der Regel kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist.

Wenn die oben genannten Aspekte nicht gegeben sind, ist es für Beschäftigte sinnvoller, einen Aufhebungsvertrag abzulehnen und die Kündigung des Arbeitgebers abzuwarten. So besteht kein Risiko einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.

Unzumutbarer Job

Viele Arbeitnehmer, die selbst kündigen, sind verzweifelt. Sie wollen zwar nicht in die Unsicherheit einer Arbeitslosigkeit, können sich aber beim besten Willen nicht vorstellen, ihren Job noch länger auszuüben. Wenn der Job nicht mehr zumutbar ist und Betroffene das glaubhaft machen können, kann das Arbeitsamt von Sanktionen absehen. Es kann zum Beispiel sein, dass jemand selbst gekündigt hat, weil sein Job körperlich und/oder psychisch zu belastend war und seine Gesundheit gefährdet hat. Wichtig ist dann jedoch neben einem guten Grund ein Nachweis darüber. Das kann zum Beispiel eine ärztliche Einschätzung sein.

Betreuung von Kindern oder Pflege von Angehörigen

Wenn du selbst kündigen und das Arbeitslosengeld trotzdem erhalten möchtest, könntest du auch nachweisen, dass du gekündigt hast, um dich um dein(e) Kind(er) zu kümmern. Ein guter Grund für eine Eigenkündigung ist auch die Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen.

Mobbing und Belästigung

Vielleicht war dein Job für dich unzumutbar, weil du dabei von Kollegen oder gar dem Chef gemobbt wurdest. Oder du wurdest sexuell belästigt und wolltest deshalb so schnell wie möglich weg aus der Firma. Solche Situationen können ein hinreichender Grund sein, damit die Agentur für Arbeit von Sanktionen absieht.

Mangelnde Sicherheit am Arbeitsplatz

Der Arbeitgeber ist für die Sicherheit seiner Beschäftigten verantwortlich. Nicht jeder Arbeitgeber kommt seinen Pflichten jedoch ausreichend nach. Wenn das bei der der Fall war, kann eine Eigenkündigung gerechtfertigt gewesen sein. Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber den Gesundheitsschutz seiner Mitarbeiter vernachlässigt hat. Es kann aber sein, dass du nachweisen musst, dass du den Arbeitgeber erfolglos aufgefordert hast, nachzubessern.

Wenn der Arbeitgeber das Gehalt nicht zahlt

Wenn Arbeitnehmer selbst kündigen, liegt das nicht selten daran, dass der Arbeitgeber ihr Gehalt nicht oder nicht vollständig zahlt. Auch das kann dazu führen, dass das Arbeitsamt keine Sperrzeit verhängt. Wichtig ist aber, dass du den Arbeitgeber zuvor dazu aufgefordert hast, dir dein Geld zu geben.

Neuer Job wahrscheinlich

In manchen Fällen sieht die Agentur für Arbeit von einer Sperrzeit ab, wenn ein neuer Job schon in greifbarer Nähe ist. Vielleicht hast du schon einen neuen Arbeitsvertrag unterschrieben oder zumindest eine mündliche Zusage für eine neue Stelle erhalten. Dann stehen die Chancen gut, dass es keine Sperre beim Arbeitslosengeld gibt. 

Umzug für die Beziehung

Womöglich hast du deinen Job aus privaten Gründen an den Nagel gehängt, weil du umziehen möchtest, um deine Beziehung zu erhalten. Es kann zum Beispiel sein, dass dein Mann oder deine Frau aus beruflichen Gründen umziehen muss und du mitgehen möchtest. Auch das kann vom Arbeitsamt als hinreichender Grund für eine Eigenkündigung akzeptiert werden.

Alternative: Den Arbeitgeber um eine Kündigung bitten

Nicht zuletzt hast du die Möglichkeit, mit deinem Arbeitgeber zu sprechen ihn zu bitten, dass er die Kündigung ausspricht. So kommst du nicht in die Verlegenheit, dass du, weil du selbst gekündigt hast, Arbeitslosengeld erst später bekommst.

Allerdings ist diese Vorgehensweise auch mit gewissen Risiken und Nachteilen verbunden. Wenn du dich für einen neuen Job bewirbst, kommt im Bewerbungsgespräch womöglich die Sprache auf die Kündigung. Die Personalverantwortlichen wollen dann vielleicht von dir wissen, ob der Arbeitgeber dir gekündigt hat. Dass sich ein früherer Arbeitgeber freiwillig von dir getrennt hat, kann dich als Bewerber weniger attraktiv für ein anderes Unternehmen machen.

Arbeitslosengeld: Selbst gekündigt – wie vorgehen, um Sperrfrist zu umgehen?

Du willst selber kündigen wegen einer psychischen Krankheit, unzumutbaren Arbeitsbedingungen oder weil es auf persönlicher Ebene Probleme am Arbeitsplatz gibt. Wie geht man vor, wenn man trotz der Eigenkündigung von Anfang an Arbeitslosengeld bekommen möchte? Dazu musst du als Arbeitnehmer beweisen, dass die Kündigung zwingend erforderlich war.

Du hast die Möglichkeit, einen Fragebogen auszufüllen und ihn an das Arbeitsamt weiterzuleiten. Darin kannst du die individuellen Gründe und Umstände der Eigenkündigung erläutern. Gehe dabei möglichst ins Detail, damit es wahrscheinlicher wird, dass der zuständige Sachbearbeiter in deinem Sinne entscheidet. Je eher du zeigen kannst, dass du alles getan hast, um die Kündigung zu verhindern, desto besser. Das können zum Beispiel Gespräche mit dem Vorgesetzten sein, in denen du versucht hast, auf eine Besserung der Lage hinzuwirken. Oder dass du mit dem Betriebsrat über deine Situation gesprochen hast. Vielleicht wurde sogar ein Mediator eingeschaltet. Falls der Arbeitgeber gegen Gesetze verstoßen hat, ist es allerdings nicht nötig, dich um den Erhalt deines Jobs zu bemühen.

Wenn das Arbeitsamt eine Sperrfrist verhängt, ist es grundsätzlich sinnvoll, gegen den Bescheid Einspruch zu erheben. Das führt dazu, dass deine Situation erneut geprüft wird. Du hast dann die Gelegenheit, noch einmal die Gründe für deine Eigenkündigung darzulegen. Dadurch kann es sein, dass der Sachbearbeiter bei der Agentur für Arbeit die Sperre aufhebt oder zumindest verkürzt.

Bildnachweis: Veronika Polbina / Shutterstock.com

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