AllgemeinGleichstellungsbeauftragte: Der Beruf und Aufgaben im öffentlichen Dienst

Gleichstellungsbeauftragte: Der Beruf und Aufgaben im öffentlichen Dienst

In vielen Bereichen der Arbeitswelt sind Frauen und Männer noch immer nicht gleichgestellt. Frauen verdienen oft weniger als Männer und pausieren eher im Job, nachdem sie ein Kind bekommen haben. Nicht selten arbeiten sie anschließend nur noch in Teilzeit. Gleichstellungsbeauftragte im öffentlichen Dienst und der Privatwirtschaft sollen mit ihrer Tätigkeit die Gleichstellung der Geschlechter fördern. Hier erfährst du mehr darüber, welche Aufgaben Gleichstellungsbeauftragte übernehmen und bei welchen Aspekten sie ein Mitspracherecht haben.

Gleichstellungsbeauftragte: Was ist das?

Zwischen der beruflichen Stellung und den Jobchancen von Frauen und Männern gibt es vielfach Unterschiede. Das heißt nicht, dass jede Frau grundsätzlich gegenüber ihren männlichen Kollegen schlechtergestellt wäre. Es gibt aber nach wie vor viele Fälle, in denen Frauen strukturell benachteiligt sind. Ein Beispiel hierfür ist das durchschnittlich niedrigere Gehalt von Frauen, Stichwort Gender Pay Gap. Es gibt also bis zu einer echten Gleichstellung der Geschlechter noch viel zu tun. Dabei übernehmen Gleichstellungsbeauftragte eine wichtige Funktion. In ihrer Rolle sollen sie die Gleichstellung der Geschlechter fördern, unabhängig davon, welches Geschlecht jemand hat. Dass sie auch als Frauenbeauftragte bekannt sind, macht aber deutlich, dass sie sich primär um die Anliegen von Frauen kümmern.

Gleichstellungsbeauftragte sind in Behörden, Kommunen, sozialen Einrichtungen oder Unternehmen der Privatwirtschaft tätig. Dabei kann gesetzlich vorgeschrieben sein, dass es eine Gleichstellungsbeauftragte geben muss, oder sie kann freiwillig ernannt beziehungsweise gewählt sein. So muss es in Dienststellen des öffentlichen Diensts, in denen für gewöhnlich mindestens 100 Beschäftigte tätig sind, laut Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) eine Gleichstellungsbeauftragte geben. Außerdem muss eine Stellvertreterin gewählt werden. Ebenso gibt es eine Gleichstellungsbeauftragte in der Bundesregierung, in Landesbehörden und Kommunen, sowie militärische Gleichstellungsbeauftragte in der Bundeswehr.

Arbeitgeber müssen Gleichstellungsbeauftragte freistellen

Gleichstellungsbeauftragte üben ihre Tätigkeit haupt- oder nebenamtlich aus, abhängig davon, welchen Umfang ihre Arbeit einnimmt. Dafür können sie von ihrem Arbeitgeber eine Zulage erhalten. Der Arbeitgeber muss sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben freistellen, und zwar wenn nötig zu 100 Prozent. Es kann also sein, dass eine Gleichstellungsbeauftragte gar nicht mehr in ihrem eigentlichen Job arbeitet, sondern nur noch ihre Aufgabe als Gleichstellungsbeauftragte wahrnimmt.

Um im Rahmen ihrer Rolle agieren zu können, brauchen Gleichstellungsbeauftragte ein Büro mit der nötigen Ausstattung. Ebenso können Schulungen und Weiterbildungen wichtig sein: Sie vermitteln Gleichstellungsbeauftragten das nötige Wissen, um sich optimal für Frauen und Männer einsetzen zu können. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben haben Gleichstellungsbeauftragte nach § 10 BGleiG das Rechte, sich fortzubilden.

Gleichstellungsbeauftragte: Aufgaben und Tätigkeit

Was genau macht eine Gleichstellungsbeauftragte? Ganz grundlegend fördert sie die Gleichstellung von Frauen und Männern und setzt sie, wenn nötig, durch. Die Arbeit einer Gleichstellungsbeauftragten stützt sich dabei auf verschiedene rechtliche Grundlagen. Schon im Grundgesetz heißt es in Artikel 3: „Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“ Relevant sind zudem Gleichstellungsgesetze auf Bundes- und auf Länderebene.

Auf Bundesebene gilt das Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) für die öffentliche Verwaltung sowie Unternehmen und Gerichte des Bundes. Es gilt nicht für die Privatwirtschaft; hier gibt es gesonderte Gesetze zur Gleichstellung. Auf Länderebene regeln eigene Gleichstellungsgesetze das Thema Gleichstellung. Ebenfalls eine Rolle spielt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, kurz AGG. Es legt fest, dass kein Mensch wegen seiner Herkunft, seines Geschlechts, seines Alters, seiner sexuellen Orientierung, seiner Weltanschauung, Religion oder einer Behinderung benachteiligt werden darf.

Was macht eine Gleichstellungsbeauftragte?

Die übergeordnete Aufgabe von Gleichstellungsbeauftragten besteht darin, Nachteile wegen des Geschlechts zu beseitigen oder zumindest auf ihre Reduzierung hinzuwirken. Außerdem soll sie mögliche Nachteile, die mit dem Geschlecht zusammenhängen, verhindern, insbesondere Nachteile für Frauen. Gleichstellungsbeauftragte im öffentlichen Dienst oder einem Unternehmen der Privatwirtschaft fungieren als Ansprechpartner für Frauen und Männer, wenn es um Themen der Gleichstellung geht. Gleichstellungsbeauftragte führen vertrauliche Gespräche, in denen sie ihre Gesprächspartner beraten. Dabei kann es zum Beispiel um Themen wie Gehalt, Elternzeit, Wiedereinstieg in den Beruf, Homeoffice, Teilzeit oder Karriere gehen.

Gleichstellungsbeauftragte kümmern sich darum, dass die Interessen von Frauen gewahrt werden. Sie stellen eine Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen in der Behörde oder im Unternehmen sicher. Häufig erstellen sie spezielle Förderpläne für Frauen, auch bekannt als Frauenförderpläne. Hinzu kommen Gleichstellungspläne. Solche Pläne können verbindliche Ziele und Maßnahmen enthalten, die dafür sorgen sollen, dass Frauen im Unternehmen oder der Behörde besser repräsentiert sind – allgemein oder auf bestimmten Ebenen. Auch Quotenregelungen können ein Bestandteil solcher Förderpläne zur Gleichstellung sein. 

Außerdem wirken Gleichstellungsbeauftragte mit, wenn neue Mitarbeiter eingestellt werden oder wenn es darum geht, welche Mitarbeiter befördert werden sollen. In ihrer Rolle sorgen Gleichstellungsbeauftragte dafür, dass beide Geschlechter gleichermaßen berücksichtigt und nach denselben Kriterien behandelt werden. Gleichstellungsbeauftragte in der Privatwirtschaft oder dem öffentlichen Dienst wirken darüber hinaus auf eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf hin, sie tun etwas für die Prävention von sexueller Belästigung und wirken Diskriminierung entgegen. Sie können auch spezielle Thementage oder Veranstaltungen organisieren, um auf bestimmte Thematiken aufmerksam zu machen und darüber aufzuklären.

Wo Gleichstellungsbeauftragte ein Mitspracherecht haben

Gleichstellungsbeauftragte können bei verschiedenen personellen, organisatorischen und sozialen Angelegenheiten beteiligt werden, sofern es dabei um die Gleichstellung von Frauen und Männern geht. Wenn es eine Gleichstellungsbeauftragte in Unternehmen oder Behörden gibt, kann sie zum Beispiel, falls nötig, Einsicht in die Personalakte eines Beschäftigten nehmen. Sie ist ebenfalls beteiligt, wenn ein Mitarbeiter aus Gründen abgemahnt werden soll, die mit der Gleichstellung zu tun haben.

Eine wichtige Rolle spielen Gleichstellungsbeauftragte außerdem bei der Einstellung neuer Mitarbeiter. Das fängt schon bei der Stellenbeschreibung an: Ist die Wortwahl frei von Benachteiligungen? Dann geht es um die (Vor-)Auswahl der Bewerber: Wer wird zum Vorstellungsgespräch eingeladen – auf welcher Basis wählt man die Interessenten aus? Bei der Vorbereitung des Bewerbungsgesprächs können Gleichstellungsbeauftragte an den Fragen mitwirken, die Bewerbern gestellt werden. Darüber hinaus könnten Gleichstellungsbeauftragte auch im Vorstellungsgespräch selbst anwesend sein, wenn es sinnvoll erscheint.

Bei diesen Themen sind Gleichstellungsbeauftragte involviert

Ebenfalls beteiligt sind Gleichstellungsbeauftragte an den finalen Personalentscheidungen. Sie können zum Beispiel eine Stellungnahme dazu abgeben, in der sie die Entscheidung der verantwortlichen Personen befürworten oder aber ihr widersprechen. Auch bei der Besetzung von Ausbildungsstellen sind Gleichstellungsbeauftragte involviert, besonders in Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind.

Ein anderes Thema, das Gleichstellungsbeauftragte in Unternehmen oder Behörden betrifft, sind Beurteilungen von Mitarbeitern, zum Beispiel im Rahmen eines Arbeitszeugnisses nach einer Kündigung. Hierbei trägt die Gleichstellungsbeauftragte dafür Sorge, dass Gesichtspunkte der Gleichstellung gewahrt sind. Ebenfalls ein Wörtchen mitzureden haben Gleichstellungsbeauftragte darüber hinaus unter anderem bei diesen Themen:

Gleichstellungsbeauftragte: Voraussetzungen für die Tätigkeit

Wer kann Gleichstellungsbeauftragte werden – und wie wird man es? Das kommt darauf an, wie das Thema Gleichstellungsbeauftragte jeweils gesetzlich geregelt ist und ob überhaupt verbindliche gesetzliche Regelungen gelten. Für Unternehmen etwa ist die Berufung einer Gleichstellungsbeauftragten freiwillig; sie sind nicht dazu verpflichtet. Somit können Firmen freier als Behörden entscheiden, wer das Amt übernehmen soll.

Dort, wo das Bundesgleichstellungsgesetz gilt, dürfen nur Frauen das Amt einer Gleichstellungsbeauftragten übernehmen. So ist es in § 19 BGleiG geregelt. Auch die Stellvertreterin muss demnach weiblich sein. Gleichstellungsgesetze auf Länderebene sehen in der Regel ähnliche Voraussetzungen für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten vor. Darüber hinaus werden üblicherweise keine besonderen Qualifikationen von den Kandidatinnen verlangt.

Gemäß BGleiG werden Gleichstellungsbeauftragte in den jeweiligen Dienststellen von den Beschäftigten gewählt. Wahlberechtigt sind dabei ausschließlich die weiblichen Mitarbeiter, die die Gleichstellungsbeauftragte in geheimer Wahl wählen. Die Kandidatin mit den meisten Stimmen hat anschließend eine Amtszeit von vier Jahren, was auch für die Stellvertreterin gilt, die ebenfalls gewählt wird.

Gleichstellungsbeauftragte in Unternehmen: Ein Muss für Arbeitgeber?

Es ist längst nicht nur in der öffentlichen Verwaltung üblich, dass es Gleichstellungsbeauftragte gibt. Auch in Unternehmen gibt es dieses Amt immer häufiger, vor allem in großen Unternehmen. Müssen Arbeitgeber in der Privatwirtschaft eine Gleichstellungsbeauftragte berufen beziehungsweise das Amt in ihrer Firma einführen? Nein, eine gesetzliche Pflicht hierzu besteht nicht. Für große Unternehmen kann allerdings eine Selbstverpflichtung gelten, eine Frauenbeauftragte zu wählen.

Für das Gros der Firmen ist die Entscheidung, ob es eine Gleichstellungsbeauftragte im Unternehmen geben soll, also komplett frei. Trotzdem entscheiden sich immer mehr Firmen dafür, eine Gleichstellungsbeauftragte zu beschäftigen. Das ist vorteilhaft für die Beschäftigten im jeweiligen Unternehmen, hat aber auch für Arbeitgeber Vorteile. Da wäre zum Beispiel die positive Außenwirkung dieses Schritts: Beschäftigte finden es womöglich gut, wenn ihr Arbeitgeber eine Gleichstellungsbeauftragte bestellt. Sie fühlen sich tendenziell auch stärker wertgeschätzt, was sie wiederum zufriedener stellen kann. Mitarbeiter sind unter diesen Umständen häufig auch motivierter und engagierter bei der Arbeit, was sich positiv auf ihre Leistungen auswirkt.

Auch der Ruf des Arbeitgebers kann von einer Gleichstellungsbeauftragten im Unternehmen profitieren. Bewerber finden das womöglich positiv und sehen den Arbeitgeber wohlwollender. Dadurch bewerben sie sich eher dort – ein Vorteil im Wettbewerb um die besten Fachkräfte. Eine Gleichstellungsbeauftragte kann außerdem dafür sorgen, dass Ausfallzeiten, die in Verbindung mit der Familie stehen, möglichst niedrig gehalten werden. Sie kann mit Beschäftigten deren Wiedereinstieg nach der Elternzeit planen oder weiblichen Beschäftigten helfen, nach der Geburt eines Kindes nicht in die Teilzeitfalle zu tappen.

Bildnachweis: sylv1rob1 / Shutterstock.com

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