AllgemeinPausenregelung: Die wichtigsten Regelungen für Arbeitnehmer

Pausenregelung: Die wichtigsten Regelungen für Arbeitnehmer

Bei vielen Arbeitnehmern umfasst der Arbeitstag acht Stunden – mit Überstunden noch mehr. Niemand kann sich so lange am Stück konzentrieren, weshalb regelmäßige Pausen essenziell sind. Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) sieht deshalb Ruhepausen ab einer bestimmten Arbeitszeit vor. Ab wann hat man als Beschäftigter einen Anspruch auf eine Pause? Wie lang muss sie sein? Und wo liegt der Unterschied zu Ruhezeiten und Betriebspausen? Das und mehr erfährst du in diesem Artikel.

Gesetzliche Pausenregelung: Ab wann steht Arbeitnehmern eine Pause zu?

Für die meisten Arbeitnehmer ist der Arbeitstag lang. Das macht es nötig, zwischendurch Pausen einzulegen, in denen man abschalten und neue Energie tanken kann. Dabei ist es nicht dem Arbeitgeber überlassen, ob er seinen Mitarbeitern Pausen gewährt, sondern der Anspruch auf Ruhepausen ist gesetzlich verankert. Im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist er in § 4 geregelt.

Mindestens 30 Minuten Pause muss demnach machen dürfen, wer mehr als sechs Stunden gearbeitet hat. Ab einer Arbeitszeit von neun Stunden besteht darüber hinaus Anspruch auf eine Pause von mindestens 45 Minuten. Diese gesetzlichen Vorgaben darf der Arbeitgeber nicht unterschreiten, er darf seinen Beschäftigten aber längere oder mehr Pausen gewähren. Falls der Arbeitstag kürzer als sechs Stunden ist, ist eine Ruhepause keine gesetzliche Pflicht. Das heißt nicht, dass der Arbeitgeber nicht trotzdem eine Pause vorschreiben kann – verpflichtet ist er dazu aber nicht.

Neben den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes zur Pausenregelung können auch Tarifverträge entsprechende Regelungen enthalten. Falls ein Tarifvertrag für einen Betrieb anwendbar ist, gelten die jeweiligen Passagen für die Beschäftigten. Das kann bedeuten, dass die Mitarbeiter Anspruch auf längere Pausen haben als sie das Arbeitszeitgesetz vorsieht.

Ruhepause, Betriebspause und Ruhezeit: Wo liegen die Unterschiede?

Ruhepause, Betriebspause, Ruhezeit – diese Begriffe klingen auf den ersten Blick ähnlich. Hier klären wir, wo die Unterschiede liegen. Eine Ruhepause ist die reguläre Pause während des Arbeitstags. Das kann zum Beispiel eine Pause am Vormittag sein oder die Mittagspause. Ruhepausen können Arbeitnehmer vor Überlastung und zu viel Stress schützen, außerdem machen sie Fehler und Unfälle weniger wahrscheinlich, weil der Beschäftigte sich regenerieren kann.

Die Betriebspause ist hingegen deutlich seltener. Kommt es zu einer Betriebspause, geschieht das fast immer unfreiwillig. Oft ist der ganze Betrieb betroffen, die Betriebspause kann aber auch nur einzelne Abteilungen treffen. Bei einer Betriebspause kann die Arbeit wegen bestimmter Umstände nicht weitergehen. Es kann zum Beispiel sein, dass eine wichtige Lieferung nicht rechtzeitig angekommen ist oder dass essenzielle Maschinen defekt sind. Dann ruht die Arbeit zwangsweise. Das wirtschaftliche Risiko für solche Situationen trägt der Arbeitgeber: Die Beschäftigten haben für die Dauer einer Betriebspause Anspruch auf ihr übliches Gehalt.

Deutlich länger als die Ruhepause ist die Ruhezeit. Sie ist gesetzlich vorgeschrieben und betrifft die Zeit zwischen zwei Arbeitstagen beziehungsweise Schichten. Nach § 5 ArbZG muss die Ruhezeit mindestens elf Stunden betragen. In manchen Branchen wie der Gastronomie, der Pflege oder in Krankenhäusern kann die gesetzliche Ruhezeit auch nur zehn Stunden umfassen. Während dieser Zeit haben die Beschäftigten die Gelegenheit, sich von der Arbeit zu erholen.

Sind Ruhepausen bezahlt?

Es wäre zwar aus Sicht von Arbeitnehmern schön, aber einen Anspruch auf Bezahlung während der Pausen gibt es nicht. Der Arbeitgeber muss dir für diese Zeiten kein Gehalt zahlen. Das liegt daran, dass es sich nach § 2 ArbZG bei Ruhepausen nicht um Arbeitszeit handelt. Einen Anspruch auf Bezahlung haben Beschäftigte während Pausen nur, wenn das in einem Tarifvertrag, dem Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung so geregelt ist.

Ein Sonderfall sind sogenannte Kurzpausen. Wie der Name schon sagt, umfassen sie nur wenige Minuten. Bei besonders anstrengenden Tätigkeiten wie zum Beispiel der Arbeit im Schichtdienst, Nachtarbeit oder der Arbeit am Fließband können sie vorgeschrieben sein. Solche Pausen müssen bezahlt werden, weil sie offiziell Arbeitszeit sind. Auch, wer unter Tage arbeitet, hat Anspruch auf bezahlte Pausen.

Lage und Dauer von Ruhepausen: Was darf der Arbeitgeber vorgeben?

Bei der betrieblichen Pausenregelung muss sich der Arbeitgeber an das halten, was das Arbeitszeitgesetz zu Pausen festlegt. Er darf etwa die vorgeschriebene Mindestdauer von Ruhepausen nicht unterschreiten und seine Beschäftigten auch nicht dazu auffordern, auf ihre Pause zu verzichten.

Der Arbeitgeber hat jedoch sehr wohl ein Mitspracherecht, wenn es darum geht, wann seine Mitarbeiter ihre Pause machen. So ist es in vielen Firmen so, dass die Arbeitnehmer ihre Mittagspause in einem bestimmten Zeitkorridor nehmen können – etwa zwischen 11.30 und 14 Uhr. Oder es gibt individuelle Absprachen zur Pausenregelung.

Auch abseits solcher Vorgaben vom Arbeitgeber können sich durch betriebliche Übung bestimmte Pausenzeiten ergeben haben. Diese gelten dann üblicherweise für alle Beschäftigten. An den Grundsätzen der Pausenregelung in einem Betrieb muss der Betriebsrat beteiligt werden. Er hat ein Mitspracherecht, wenn es um die Verteilung der Ruhepausen geht.

Die Pausen müssen mindestens so lang sein, wie es den gesetzlichen Pausenzeiten entspricht. Der Arbeitgeber darf nur nach oben von den gesetzlichen Vorgaben abweichen. Es ist möglich, Pausen in kürzere Abschnitte zu unterteilen. Damit sich die Beschäftigten trotzdem noch erholen können, darf keine Pause kürzer als 15 Minuten sein. So ist es im Arbeitszeitgesetz geregelt.

Darf der Arbeitgeber vorschreiben, was man in seinen Pausen machen darf?

Die gesetzliche Pausenregelung legt fest, dass Ruhepausen keine Arbeitszeit sind. Die Beschäftigten erhalten während ihrer Pausen keine Entlohnung. Im Umkehrschluss können sie mit ihrer Zeit während der Pausen tun, was sie möchten. Der Arbeitgeber darf ihnen diesbezüglich keine Vorschriften machen. Du kannst also während deiner Mittagspause einkaufen gehen, Essen gehen oder Erledigungen machen. Genauso gut kannst du an deinem Arbeitsplatz bleiben und im Internet surfen oder privat telefonieren.

Wer Pause hat, muss außerdem nicht erreichbar sein. Es wäre nicht erlaubt, wenn dein Arbeitgeber von dir verlangen würde, dass du dein Handy bei dir hast und auf Abruf zurück an die Arbeit kommst. Gerade in Betrieben, in denen mit dünner Personaldecke geplant wird, ist es oft ein Problem für den Betriebsablauf, wenn ein Mitarbeiter in der Pause ist. Das ist jedoch nicht dein Problem als Arbeitnehmer. Vielmehr ist es die Aufgabe deines Arbeitgebers, so zu planen, dass die Pause einzelner Mitarbeiter nicht den ganzen Betrieb lahmlegt.

Gesetzliche Pausenregelung: Was ist mit Raucherpausen?

Viele Raucher gehen an der Arbeit regelmäßig für eine Zigarette nach draußen. Ist das überhaupt erlaubt? Und darf der Arbeitgeber Raucherpausen verbieten? Grundsätzlich ist dein Arbeitgeber nur an die gesetzliche Pausenregelung oder eine entsprechende Pausenregelung im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung gebunden. Sofern du für deine Zigarettenpausen deine üblichen Pausenzeiten nutzt, kann dein Arbeitgeber dir die Raucherpausen nicht verbieten.

Anders sieht es aus, wenn du deine Pausen schon aufgebraucht hast und die Raucherpausen obendrauf kommen. Das ist eigentlich nicht erlaubt, denn du hast keinen Anspruch auf Ruhepausen mehr und wirst somit für diese Zeit auch bezahlt. Der Arbeitgeber muss Raucherpausen, die über die eigentlichen Pausenzeiten hinausgehen, nicht hinnehmen. Er kann sie verbieten – und Mitarbeiter abmahnen, die sich über dieses Verbot hinwegsetzen. Selbst eine Kündigung kann dir in so einem Fall drohen.

Allerdings kommt es in der Praxis auch darauf an, wie es die Kollegen machen. Häufig hat sich in Bezug auf Raucherpausen eine betriebliche Übung ergeben. Toleriert der Arbeitgeber regelmäßige Raucherpausen bei deinen Kollegen, darf er sie dir nicht verbieten – es sei denn, er hat einen guten Grund für die ungleiche Behandlung.

Viele Arbeitgeber nehmen Raucherpausen, die über die eigentlichen Pausenzeiten hinausgehen, hin, wenn sie sich im Rahmen halten. Du bist dann allerdings verpflichtet, diese Zeiten nachzuarbeiten.

Ist der Gang zur Toilette als Pause zu werten?

Auch abseits der offiziellen Pausen gibt es im Job Situationen, in denen die Beschäftigten vorübergehend ihre Arbeit pausieren. Das gilt insbesondere für den Gang zur Toilette, die Zubereitung von Kaffee oder Tee in der Teeküche und den kurzen Plausch mit Kollegen. Handelt es sich bei solchen Situationen um Ruhepausen, die der Arbeitgeber also nicht vergüten muss?

Es ist keine Pause im eigentlichen Sinn, wenn du dir in der Küche einen Tee oder Kaffee zubereitest – vorausgesetzt, du bist direkt im Anschluss wieder an deinem Arbeitsplatz und machst weiter. Auch ein Gang zur Toilette ist nicht als Pause zu werten. Zwar wird die Arbeit unterbrochen, das ist aber nötig und zulässig.

Das Gespräch mit Kollegen als unerlaubte Pause?

Auch, wer häufig zur Toilette geht, muss sich nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Köln keine Sorgen über Gehaltskürzungen machen. Der Inhaber einer Anwaltskanzlei hatte zuvor protokolliert, wie lange einer seiner Mitarbeiter auf Toilette war, und dem Anwalt wegen der häufigen Toilettengänge das Gehalt gekürzt. Dagegen zog dieser vor Gericht und gab an, Verdauungsstörungen gehabt zu haben. Das Gericht widersprach der Gehaltskürzung durch den Arbeitgeber (vgl. AZ 6 Ca 3846/09).

Wer jedoch weite Teile des Arbeitstags auf der Toilette verbringt – zum Beispiel, weil er heimlich mit anderen chattet oder im Internet surft – muss nichtsdestotrotz damit rechnen, dass der Arbeitgeber das nicht einfach hinnimmt.

Anders als der Toilettengang und die Zubereitung von Getränken ist ein kurzer Plausch mit Kollegen tatsächlich als Pause zu werten. Triffst du etwa Kollegen in der Teeküche, darfst du eigentlich nur so lange dort bleiben, bis dein Getränk zubereitet ist, und müsstest danach unverzüglich weiterarbeiten. Andernfalls könnte dich ein strenger Arbeitgeber für die unerlaubte Pause abmahnen.

Gesonderte Pausenregelungen für Jugendliche und stillende Frauen

Die gesetzlichen Pausenregelungen gelten prinzipiell für alle Beschäftigten. Für manche Gruppen gibt es jedoch besondere Regelungen. Das betrifft insbesondere Jugendliche und stillende Frauen.

Jugendliche haben Anspruch auf längere Pausen als volljährige Beschäftigte. Die entsprechende Pausenregelung ergibt sich aus den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG). Laut § 11 JArbSchG ist die Pausenregelung wie folgt:

  • Jugendliche zwischen 15 und 17 Jahren haben einen Anspruch auf 30 Minuten Pause bei einer Arbeitszeit von viereinhalb bis sechs Stunden.
  • Arbeiten sie zwischen sechs und acht Stunden, haben 15- bis 17-jährige Jugendliche Anspruch auf 60 Minuten Ruhepause.

Nach den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes sollten die Pausen von Jugendlichen in der Mitte des Arbeitstags liegen. Eine strikte Regel ist das jedoch nicht. Frühestens ist eine Pause nach dem JArbSchG eine Stunde nach Arbeitsbeginn erlaubt, spätestens eine Stunde vor Feierabend.

Mehr Pausen als anderen Beschäftigten stehen außerdem stillenden Frauen zu. Das ergibt sich aus § 2 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG). Stillende Frauen dürfen Stillpausen machen, die zu den regulären Pausen hinzukommen. Insgesamt darf die Stillpause 60 Minuten dauern. Sie kann auf zwei halbstündige Pausen aufgeteilt werden.

Der Arbeitgeber verstößt gegen die gesetzlichen Pausenzeiten: Was kann man dagegen tun?

Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, sich an die gesetzliche Pausenregelung zu halten. Die gesetzlichen Pausenzeiten dürfen weder unterschritten werden noch dürfen die Mitarbeiter unter Druck gesetzt werden, auf Pausen zu verzichten. Selbst mit ihrer Zustimmung ist es nicht erlaubt, dass Arbeitnehmer keine Pause machen, obwohl das gesetzlich vorgeschrieben ist.

Viele Arbeitgeber wissen zwar, dass Ruhepausen nicht verhandelbar sind, unterlaufen die gesetzlichen Regelungen jedoch. Manche fordern Beschäftigte direkt oder indirekt dazu auf, keine Pause zu machen, oder nehmen es hin, wenn Mitarbeiter von sich aus auf Pausen verzichten. Beides ist nicht erlaubt. Arbeitgeber sind gegenüber ihren Beschäftigten zur Fürsorge verpflichtet. Sie müssen sicherstellen, dass ihre Mitarbeiter geschützt werden – auch vor den möglichen Folgen von Überlastung.

Keine oder zu kurze Pausen: Arbeitgeber können sich strafbar machen

Ein Arbeitgeber, der seinen Mitarbeitern Pausen nicht oder nur unzureichend gewährt, macht sich strafbar. Ihm drohen hohe Bußgelder von bis zu 15.000 Euro. Arbeitgeber, die vorsätzlich handeln und ihre Mitarbeiter dazu auffordern, auf Pausen zu verzichten, können noch härter bestraft werden. Ihnen droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr. In solchen Fällen stellt das Verhalten des Arbeitgebers nicht unbedingt „nur“ eine Ordnungswidrigkeit dar, sondern es kann sich um eine Straftat handeln.

Wenn dein Arbeitgeber gegen die gesetzliche Pausenregelung verstößt, musst du das nicht hinnehmen. Falls es in deinem Unternehmen einen Betriebsrat gibt, solltest du dich zuerst an das Gremium wenden. Der Betriebsrat spricht dann mit dem Arbeitgeber und fordert ihn dazu auf, die Pausen wie vorgesehen zu gewähren. Gibt es keinen Betriebsrat, kannst du deinerseits mit dem Arbeitgeber sprechen. Ist er nicht einsichtig, bleibt dir jedoch nur, dir einen Anwalt zu suchen und dein Recht notfalls auf juristischem Weg geltend zu machen.

Bildnachweis: didesign021 / Shutterstock.com

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