AllgemeinProbezeit in der Ausbildung: Diese Regelungen gelten für dich

Probezeit in der Ausbildung: Diese Regelungen gelten für dich

Fast jedes Arbeitsverhältnis beginnt mit einer Probezeit. Das ist in einer Berufsausbildung nicht anders. Anders als bei Arbeitsverhältnissen ist die Probezeit in der Ausbildung sogar Pflicht. Hier erfährst du, wie die Probezeit in der Ausbildung geregelt ist, wie lange sie dauert und ob die Kündigung droht, wenn man in der Probezeit krank wird.

Probezeit: Verpflichtend in der Berufsausbildung

Neue Arbeitsverhältnisse beginnen fast immer mit einer Probezeit. Im Verlauf dieser maximal sechs Monate können Arbeitgeber und Arbeitnehmer das neue Beschäftigungsverhältnis testen. Falls eine Seite doch nicht zufrieden mit der Zusammenarbeit ist, kann sie unkompliziert und ohne größere Hürden wieder beendet werden. Die Probezeit dient damit der gegenseitigen Erprobung.

Auch zu Beginn einer Berufsausbildung gibt es eine Probezeit. In der Probezeit schauen Azubis und Ausbilder, ob es passt. Der Auszubildende hat außerdem die Gelegenheit, zu testen, ob der gewählte Beruf tatsächlich das ist, was er sich erhofft hat. Während nach dem Ende der Probezeit eine Kündigung durch beide Seiten nur noch in bestimmten Fällen möglich ist, sind die Hürden für eine wirksame Kündigung während der Probezeit der Ausbildung wesentlich niedriger. Es muss weder eine Kündigungsfrist eingehalten werden noch müssen der Azubi oder der Ausbildungsbetrieb Gründe nennen, wenn sie die Kündigung aussprechen. Bei einer Kündigung steht es Ausbildungsbetrieben aber frei, Azubis eine Auslauffrist zu gewähren.

Dass es in Ausbildungen eine Probezeit gibt, ist anders als in regulären Arbeitsverhältnissen gesetzlich vorgeschrieben. Der Ausbildungsbetrieb und der Auszubildende können sich auch nicht einvernehmlich darauf einigen, auf eine Probezeit zu verzichten.

Probezeit in der Ausbildung: Dauer

Wie lange die Probezeit in der Ausbildung dauern kann, ist durch das Berufsbildungsgesetz (BBiG) vorgegeben. Nach § 20 Berufsbildungsgesetz beträgt die maximale Probezeit in der Ausbildung vier Monate, wobei sie mindestens einen Monat andauern muss. In den meisten Ausbildungsverhältnissen wird eine Probezeit von vier Monaten festgelegt.

Es ist in bestimmten Situationen denkbar, dass die Probezeit in der Ausbildung verkürzt wird. Praktisch kommt eine Verkürzung der Probezeit dann infrage, wenn der Azubi schon vor dem Beginn der Ausbildung im Betrieb beschäftigt war – etwa als Praktikant oder im Rahmen eines Ferienjobs. Wenn sich beide Seiten schon durch eine frühere Zusammenarbeit kennen, kann die Probezeit der Ausbildung entsprechend verkürzt werden. Meist beträgt sie dann nur noch einen oder zwei Monate.

Umgekehrt kann die Probezeit in bestimmten Fällen auch verlängert werden. Das kann der Arbeitgeber aber nicht im Alleingang entscheiden, sondern er braucht einen guten Grund, damit ein solcher Schritt zulässig ist. Eine Verlängerung der Probezeit in einer Ausbildung kann zum Beispiel erlaubt sein, wenn der Auszubildende sehr lange durch Krankheit ausgefallen ist. Dafür muss die Probezeit um mehr als ein Drittel der Zeit unterbrochen worden sein. Dass es diese Option gibt, sollte zudem bereits im Ausbildungsvertrag festgelegt sein.

Krank in der Probezeit: Was jetzt?

Es kann passieren, dass man in der Probezeit krank wird – manchmal nicht nur für einige Tage, sondern für einige Wochen oder gar Monate. Viele Azubis, die während der Probezeit erkranken, machen sich Sorgen: Kann der Ausbildungsbetrieb ihnen wegen ihrer Krankheit kündigen?

Prinzipiell bist du als Azubi während der Probezeit der Ausbildung ohnehin nicht vor einer Kündigung geschützt. Der Betrieb kann dir ohne Angabe von Gründen fristlos kündigen, wenn er sich von dir trennen will. Somit ist eine Kündigung wegen Krankheit in der Probezeit generell denkbar.

Allerdings möchte sich nicht jeder Ausbildungsbetrieb sofort von Azubis trennen, die in der Probezeit krank werden. Wenn der Ausbildungsbetrieb kein Interesse daran hat, dich als Azubi zu verlieren, kommt alternativ auch eine Verlängerung der Probezeit in Betracht. Das ist aber nur möglich, wenn du mindestens ein Drittel der Zeit krankheitsbedingt gefehlt hast. Die Probezeit kann dann gegebenenfalls um die Dauer dieser Fehlzeiten verlängert werden.

Falls du längere Zeit krank warst, kann ein Gespräch mit den Verantwortlichen im Ausbildungsbetrieb sinnvoll sein. Gerade bei längeren Fehlzeiten sorgen sich die Verantwortlichen wahrscheinlich, dass du auch nach deiner Probezeit immer wieder fehlen könntest. Wenn deine Genesung abzusehen ist, kann es hilfreich sein, das dem Ausbildungsbetrieb mitzuteilen, damit dieser keine Kündigung ausspricht.

Wichtig ist auch, dass du den Arbeitgeber immer auf dem Laufenden hältst und alle Nachweise rechtzeitig einreichst. Je zuverlässiger du wirkst und je bestrebter, die Ausbildung fortzuführen, desto unwahrscheinlicher ist es, dass man dir wegen deiner Krankheit kündigt.

Probezeit Ausbildung: Besteht schon ein Urlaubsanspruch?

Jeder Auszubildende hat, genau wie Arbeitnehmer, Anspruch auf Erholungsurlaub. Wie hoch der Urlaubsanspruch ist, hängt von den Regelungen im Arbeits- beziehungsweise Ausbildungsvertrag ab. Wenn dort nichts zum Urlaubsanspruch steht, gelten die gesetzlichen Regelungen, die im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) festgelegt sind.

Demnach hat jeder Arbeitnehmer und jeder volljährige Azubi Anspruch auf mindestens 24 Urlaubstage im Jahr. Wichtig zu wissen: Dabei geht es um Werktage, von denen eine Woche sechs hat. Wenn du also nur fünf Tage die Woche arbeitest, verringert sich dein Mindest-Urlaubsanspruch entsprechend auf 20 Tage.

Für minderjährige Azubis gelten davon abweichende Regelungen. Es hängt vom Alter ab, wie viele Urlaubstage ihnen mindestens zustehen:

  • mindestens 30 Werktage (25 Arbeitstage) für Jugendliche unter 16 Jahren
  • mindestens 27 Werktage (23 Arbeitstage) für Jugendliche unter 17 Jahren
  • mindestens 25 Werktage (21 Arbeitstage) für Jugendliche unter 18 Jahren

Ausbildung: Urlaub erst nach der Probezeit?

Kann man auch in der Probezeit einer Ausbildung schon Urlaub nehmen? Grundsätzlich baust du für jeden vollen Monat deiner Ausbildung deinen Urlaubsanspruch weiter aus, und zwar um jeweils ein Zwölftel deines Jahresurlaubs. Damit erwirbst du von Anfang an Urlaubstage. Viele Ausbildungsbetriebe legen aber fest, dass Azubis während der Probezeit keinen Urlaub nehmen können. Falls es eine solche Regelung gibt, musst du dich auch daran halten.

Wenn es aber besondere Umstände gibt – zum Beispiel eine Hochzeit in deiner Familie oder eine andere wichtige Familienfeier –, kann es aber sinnvoll sein, einfach nachzufragen, ob du im betreffenden Zeitraum nicht einen oder zwei Tage Urlaub haben könntest. Viele Ausbildungsbetriebe lassen sich darauf ein, wenn es gute Gründe für den Urlaubswunsch gibt.

Falls du deinen Urlaub vor dem Beginn deiner Ausbildung schon gebucht hast, solltest du das im Vorstellungsgespräch offen sagen. Viele Betriebe machen in solchen Fällen eine Ausnahme, wenn der Urlaub nicht zu lang ist und sie trotzdem noch ausreichend Zeit haben, den Azubi vor dem Ablauf der Probezeit zu testen.

Ausbildung: Schwanger in der Probezeit

Schwangere Frauen sind durch das Mutterschutzgesetz (MuSchG) besonders geschützt. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist während der Schwangerschaft und in den ersten vier Monaten nach der Geburt des Kindes nicht erlaubt. Das gilt prinzipiell auch in einer Ausbildung. Wenn du also schwanger in der Probezeit einer Ausbildung bist, darf dir der Ausbildungsbetrieb nicht kündigen.

Dafür muss der Ausbildungsbetrieb natürlich wissen, dass du ein Kind erwartest. Es ist generell sinnvoll, den Betrieb so früh wie möglich über deine Schwangerschaft in Kenntnis zu setzen. So können die Verantwortlichen die nötigen Maßnahmen zum Schutz von dir und deinem ungeborenen Kind ergreifen. Falls du eine Kündigung in der Probezeit erhältst, hast du aber notfalls noch zwei Wochen Zeit, den Arbeitgeber über deine Schwangerschaft zu informieren. Die Kündigung wird dann unwirksam.

Übrigens bist du nicht dazu verpflichtet, dem Arbeitgeber schon vor der Zusage zum Ausbildungsplatz zu sagen, dass du schwanger bist. Auf entsprechende Fragen im Vorstellungsgespräch musst du nicht wahrheitsgemäß antworten – Arbeitgeber dürfen sich nicht nach der Familienplanung erkundigen. Es kann dir deshalb auch nicht negativ ausgelegt werden, wenn du im Bewerbungsgespräch über deine Schwangerschaft gelogen hast. Im Sinne eines guten Verhältnisses zum Arbeitgeber kann es trotzdem empfehlenswert sein, damit möglichst offen umzugehen.

Bildnachweis: Undrey / Shutterstock.com

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